BGH: Schuldspruchänderung – vollendete Nötigung statt Versuch; Abgrenzung zu Raub/Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 131/90
- Datum
- 24.04.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Tatbestände von Raub und Erpressung ist eine auf rechtswidrige Zueignung gerichtete Zueignungsabsicht erforderlich; bloßes Zurückverlangen vermeintlich dem Anspruchsberechtigten zustehenden Geldes begründet diese Zueignungsabsicht nicht.
Fehlt dem Täter das Wissen um weitere in einem mitgeführten Gegenstand befindliche Geldmittel, folgt hieraus nicht ohne weiteres ein Wille zur Zueignung des gesamten Gegenstands.
Eine Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ist vollendet, wenn das Tatopfer durch Gewaltanwendung in der Folge die Wegnahme einer Sache duldet; in einem solchen Fall ist von Vollendung, nicht nur von Versuch, auszugehen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch berichtigen, wenn die Berichtigung offensichtlich geboten ist und sich nicht darlegt, dass sich der Angeklagte anders hätte verteidigen können; eine geringfügige Änderung des Schuldspruchs, die die Strafhöhe nicht beeinflusst, rechtfertigt keine neue Strafzumessung.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 5. Dezember 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Mijo B. in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████████████ 1963 in █████████████████ (Jugoslawien), wegen Nötigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 1990, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. von Gerlach, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████████ aus █████████ als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Dezember 1989 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist der Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie der Unterschlagung und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie wegen Unterschlagung und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Mit der Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts und nimmt rechtswirksam die Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte aus.
Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann die Wegnahme des Passes und des darin enthaltenen Geldes eine Verurteilung wegen eines Rauboder Erpressungsdeliktes nicht begründen.
Der Angeklagte glaubte, das vom Zeugen ██ zu Unrecht weggenommene Spielgeld zurückverlangen zu dürfen. Insoweit fehlte ihm die Absicht rechtswidriger Zueignung oder Bereicherung, die für Raubund Erpressungsdelikte Voraussetzung ist (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2 und 3).
Bei ihrem Hinweis darauf, dass der Zeuge ██ das sogenannte Spielgeld mit seinem eigenen Geld vermischt habe, übersieht die Beschwerdeführerin, dass der Angeklagte nicht wusste, dass sich in dem Pass noch weiteres Geld befand (UA S. 4).
Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin erstreckte sich der Zueignungswille des Angeklagten nicht auf den Pass des Zeugen. Es kam dem Angeklagten nach den Feststellungen nur darauf an, das darin vermutete Spielgeld zurückzuerlangen. Dafür, dass der Angeklagte sich den Pass, wenn auch nur vorübergehend, als Transportmittel für das Geld habe zueignen wollen, spricht nichts (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4).
Zu Recht beanstandet die Revision jedoch, dass der Angeklagte nur wegen versuchter Nötigung verurteilt wurde. Das Tatopfer hat wegen der Gewaltanwendung die Wegnahme seines Passes geduldet. Damit war die Nötigung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB vollendet.
Der Senat berichtigt selbst den Schuldspruch. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte sich anders als geschehen hätte verteidigen können.
Der Senat schließt aus, dass die relativ geringfügige Änderung des Schuldspruches zum Nachteil des Angeklagten sich auf die Höhe der Einzelstrafe und insbesondere auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat, und belässt es daher bei diesen Strafen.
Auch soweit das Rechtsmittel Erfolg hat, sieht der Senat davon ab, dem Angeklagten Kosten und notwendige Auslagen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Foth Kuhn Schauenburg Brünning Gerlach V. v.