Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung wegen Feststellungsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 131/89
Datum
04.04.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Amberg wegen schwerer Brandstiftung und weiterer Taten; der Generalbundesanwalt beantragte Aufhebung. Der BGH gab der Revision teilweise statt und hob die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung sowie die damit verbundenen Einzelstrafen und den Gesamtstrafenausspruch auf, da erforderliche Feststellungen zu den verbrannten Gebäudeteilen und versicherten Sachen fehlten. Die Verurteilung wegen Vollrauschs blieb bestehen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) setzt Feststellungen voraus, dass ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliches Gebäudeteil selbständig gebrannt hat.

2

Bei Brandstiftung in Verbindung mit Versicherungsbetrug müssen konkrete Feststellungen getroffen werden, ob und inwieweit versicherte Sachen verbrannt sind, da dies für die rechtliche Beurteilung entscheidend sein kann.

3

Fehlen die hierfür notwendigen Feststellungen, ist die betreffende Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Ein Rechtsfehler in Bezug auf Feststellungen führt nicht zur Aufhebung anderer Einzelstrafen, wenn mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler deren Bemessung beeinflusst; bei der Strafzumessung können Rauschtaten als Indiz für die Gefährlichkeit berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 27. September 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 131/89 in der Strafsache gegen Roman S. ██ aus █████, geboren am ██ 1959 in [REDACTED],

wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 27. September 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit er wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug sowie wegen Betrugs verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

*"Die allgemein erhobene Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf, soweit der Angeklagte wegen Vollrauschs (§ 323a StGB) verurteilt wurde.

Dagegen kann die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) sowie der damit in Zusammenhang stehenden weiteren Straftaten keinen Bestand haben.

Das Urteil enthält zu diesem zweiten Tatgeschehen (vgl. Ziff. 2; UA S. 5) keine Feststellungen darüber, welche konkreten Schäden an dem Gebäude in dem Anwesen █████████ in ███ aufgrund der Inbrandsetzung entstanden sind.

Solche Feststellungen sind aber unentbehrlich, denn eine Strafbarkeit nach § 306 Nr. 2 StGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann gegeben, wenn ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher Gebäudeteil selbständig gebrannt hat (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 306 Rdn. 6 mit weiteren Nachweisen). Ob dies der Fall war, kann das Revisionsgericht aufgrund der Feststellungen der Strafkammer nicht nachvollziehen. Es wird darüber hinaus nicht dargelegt, ob und inwieweit versicherte Sachen gebrannt haben.

Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Ausspruchs der wegen dieses Tatkomplexes verhängten Einzelstrafen sowie des Gesamtstrafausspruchs. Dagegen kann die für die unter Ziff. 1 der Urteilsgründe (vgl. UA S. 3/4) verhängte Einzelstrafe bestehen bleiben, da auszuschließen ist, dass der dargestellte Rechtsfehler auf deren Bemessung Einfluss hatte.

Die Zumessungserwägungen der Strafkammer für diese Tat sind auch sonst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Da die im Rauschzustand begangene, mit Strafe bedrohte Tat Indiz für die Gefährlichkeit des Volltrunkenen ist, dürfen die Art, der Umfang und die Auswirkung der Rauschtat bei der Bemessung der Strafe mit berücksichtigt werden (vgl. BGHSt 23, 375, 376; BGH bei Holtz MDR 1982, 811)."*

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