Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Urteils wegen unzulässiger Verhandlungsteile in Abwesenheit des Angeklagten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 131/86
Datum
06.03.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil der Angeklagte während wesentlicher Teile der Hauptverhandlung unzulässig ferngehalten wurde. Zwar durfte der Angeklagte nach § 247 StPO während der Vernehmung entfernt werden, nicht jedoch für die Entscheidung über die Vereidigung und die Entlassung der Zeugin. Die Verletzung der §§ 230, 247 StPO rechtfertigt nach § 338 Nr. 5 StPO die Aufhebung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entfernung des Angeklagten nach § 247 StPO rechtfertigt nur das Fernbleiben während der eigentlichen Vernehmung der Zeugin, nicht jedoch die Stellungnahme oder Entscheidung über deren Vereidigung und Entlassung.

2

Der Angeklagte ist vor wesentlichen Verfahrenshandlungen der Hauptverhandlung nach §§ 230, 247 StPO wieder vorzuführen und über die Aussage zu unterrichten, um ergänzende Fragen ermöglichen zu können.

3

Werden Teile der Hauptverhandlung in unzulässiger Weise in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt, führt dies nach § 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils.

4

Die Nichtbeachtung der Pflicht, den Angeklagten zur Verhandlung über die Vereidigung und Entlassung der Zeugin zuzulassen, verletzt das rechtliche Gehör und beeinträchtigt die Verteidigungsrechte in entscheidungserheblicher Weise.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 17. Oktober 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen █ aus ██, geboren am ███ Engin 1961 in ████ (Türkei), wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. März 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17. Oktober 1985 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Für die Dauer der Vernehmung der Geschädigten als Zeugin wurde gemäß § 247 StPO die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer angeordnet. Nachdem die Zeugin in Abwesenheit des Angeklagten ausgesagt hatte, wurde verfügt, dass sie gemäß § 61 Nr. 2 StPO als Verletzte unvereidigt bleibe, und sie sodann entlassen. Erst dann wurde der Angeklagte wieder in den Saal geführt.

Dieses Verfahren verstieß gegen das Gesetz. Der Angeklagte hätte schon zur Verhandlung über die Vereidigung wieder vorgelassen, gemäß § 247 Abs. 4 StPO über die Aussage unterrichtet und so in den Stand gesetzt werden müssen, ergänzende Fragen an die Zeugin zu stellen (oder, bei erneuter Entfernung, stellen zu lassen) und sich an der Verhandlung über die Vereidigung und über die Entlassung (§ 248 Satz 2 StPO) zu beteiligen.

Es handelt sich bei diesen Verfahrensabschnitten um wesentliche Teile der Hauptverhandlung, die nach §§ 230, 338 Nr. 5 StPO nicht in Abwesenheit des Angeklagten stattfinden dürfen; § 247 StPO rechtfertigt nur die Entfernung während der Vernehmung selbst (vgl. BGHSt 26, 218; BGH MDR 1986, 159 m. w. N.; Mayr in KK § 247 Rdn. 7).

Die Verletzung der §§ 230, 247 StPO führt nach § 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils, ohne dass es auf weiteres ankäme.

MaulSchauenburgFoth
UlsamerGranderath
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