Revision verworfen: Keine Entschädigung für vorläufiges Berufsverbot nach StrEG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 131/82
- Datum
- 03.08.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Überprüfung keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergibt.
Die Versagung der Entschädigung für ein vorläufiges Berufsverbot nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 StrEG ist gerechtfertigt, wenn der Betroffene rechtskräftig wegen Straftaten verurteilt wird, die er unter Missbrauch seines Berufs und grober Verletzung beruflicher Pflichten begangen hat.
An tatrichterliche Feststellungen, die für die Anwendung des StrEG maßgeblich sind, ist das Revisionsgericht gebunden (§ 8 Abs. 3 StrEG i.V.m. § 464 Abs. 3 StPO).
Die Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters macht eine Anordnung nicht automatisch nichtig; sie ist durch das statthafte Rechtsmittel anfechtbar.
Kosten- und Auslagenentscheidungen richten sich nach § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO; Entscheidungen zu eingestellten Verfahrensteilen sind vom einstellenden Gericht zu treffen bzw. im Kostenansatzverfahren zu klären.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 23. Oktober 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 131/82 in der Strafsache gegen ████, ███, den Rechtsanwalt Erich, geboren am ███████████ in ███████, wegen Meineids u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 1982 einstimmig
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 23. Oktober 1981 wird verworfen.
2. Die sofortigen Beschwerden des Angeklagten gegen die Nebenentscheidungen des vorbezeichneten Urteils (Nr. 2 und 3 des Urteilsspruchs) werden verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten sämtlicher Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO). Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens kommt nicht in Betracht, weil die vom Beschwerdeführer angestrebten Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Landgerichts Regensburg für dieses Verfahren nicht vorgreiflich sind. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 22. März 1982 wird Bezug genommen.
Die Versagung der Entschädigung für das vorläufige Berufsverbot in der Zeit vom 30. Juli 1976 bis 12. Oktober 1977 und vom 15. Januar 1979 bis 21. Februar 1979 wurde vom Landgericht zutreffend auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 StrEG gestützt. Die Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters machte die Anordnung vom 30. Juli 1976 nicht nichtig, sondern – nach Maßgabe des statthaften Rechtsmittels – lediglich anfechtbar (vgl. BGHSt 29, 351 = NJW 1981, 133). Der Beschwerdeführer wurde nunmehr rechtskräftig wegen Straftaten verurteilt, die er unter Missbrauch seines Berufs und unter grober Verletzung der ihm obliegenden Pflichten als Rechtsanwalt begangen hat (UA S. 10). Während der gesamten Dauer des vorläufigen Berufsverbots bestanden dringende Gründe für die Annahme, dass bei Abschluss des Verfahrens ein endgültiges Berufsverbot ausgesprochen wird. Diese Maßregel ist nur deshalb unterblieben, weil ihre Voraussetzungen infolge der langen Dauer des Verfahrens nachträglich entfallen sind (UA S. 11/12). An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden (§ 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG i. V. m. § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO).
Auch die zutreffend auf § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO gestützte Entscheidung über die Kosten und Auslagen kann nicht beanstandet werden. Die Kostenfolge des Senatsurteils vom 4. Oktober 1977 (1 StR 192/77) bleibt ausdrücklich unberührt. Der Vorwurf der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes wurde bereits am 15. Juni 1976 gem. § 154 Abs. 2 StPO ausgeschieden und deshalb auch nicht in den neuen Eröffnungsbeschluss vom 14. Februar 1978 einbezogen (Bd. 26, Bl. 10458 d. A.). Hinsichtlich des Vergehens des Parteiverrats wurde das Verfahren am 12. Dezember 1978 gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt (Bd. 30, Bl. 11591 d. A.). Die zugehörigen Kostenentscheidungen müssen vom einstellenden Gericht getroffen bzw. nachgeholt werden (vgl. Karlsruher Kommentar § 464 Rdn. 2). Im Fall „Robe“ ist dies am 4. März 1981 geschehen (Bd. 45, Bl. 16145 d. A.).
Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich dagegen wendet, dass ihm die Gebühren des Pflichtverteidigers Dr. █████ als Auslagen der Staatskasse in Rechnung gestellt werden, ist dies eine Frage, die im Kostenansatzverfahren geklärt werden muss.
| Herdegen | Gribbohm | Schimansky | |||
| Kuhn | Schikora |