Revision: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wegen Unklarheit des Strafrahmens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 131/75
- Datum
- 08.04.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind die Urteilsgründe nicht hinreichend klar, welches Strafrahmen der Strafausspruch zugrunde legt (insbesondere ob ein besonders schwerer Fall i.S. von § 212 Abs. 2 StGB angenommen wird), ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Überprüfung des Schuldspruchs kann vom Schicksal des Strafausspruchs getrennt erfolgen; ein rechtmäßiger Schuldspruch bleibt bestehen, wenn nur der Strafausspruch mangelhaft ist.
Wendet das Gericht bei der Strafzumessung Milderungsgrundsätze nach Versuchsregeln (§ 44 Abs. 2 StGB aF) an, muss es zugleich klar darlegen, ob und warum es einen besonders schweren Fall annimmt, damit die Strafobergrenze bestimmbar bleibt.
Wenn bei Annahme des Regelfalls die verhängte Strafe die (neue) gesetzliche Strafobergrenze überschreiten würde, bedarf es eindeutiger Feststellungen im Urteil; sonst ist der Strafausspruch fehlerhaft.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Stuttgart, 11. September 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 131/75 Sy 45
in der Strafsache gegen den Hilfsmonteur Josip █, geboren am ███ 1947 in ████, Kreis ████ (Jugoslawien), zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 11. September 1974 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Überprüfung des Schuldspruchs lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Zum Strafausspruch geht das Schwurgericht bei der Milderung nach Versuchsgrundsätzen vom Strafrahmen des § 44 Abs. 2 StGB aF aus, nimmt also offenbar einen besonders schweren Fall im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB an. Andererseits wird in den Urteilsgründen das Vorliegen eines besonders schweren Falles nicht begründet, vielmehr wird lediglich die Strafmilderung nach § 213 StGB mit näherer Begründung abgelehnt, so dass die Möglichkeit offen bleibt, das Schwurgericht habe den Regelfall des § 212 Abs. 1 StGB angenommen; dann aber würde die Freiheitsstrafe von 12 Jahren die neue Strafobergrenze des § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF überschreiten. Da das angefochtene Urteil insoweit nicht eindeutig ist, muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
| II. | Meisl | Herdegen | |||
| Pikart | Loesdau | Zipfel |