Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Rückfallbetrug und Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 131/69
- Datum
- 13.05.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 142 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht die konkreten Tatsachen darlegt, aus denen sich ein Ermessensfehler des Vorsitzenden ergeben soll (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Revision kann nicht allein mit der Behauptung begründet werden, eine Voruntersuchung sei nicht angeordnet oder das Schlussgehör verweigert worden, ohne substantiiertes Vorbringen hierzu.
§ 154d StPO findet keine Anwendung, wenn dem Angeklagten Verbrechen zur Last gelegt werden.
Hat ein qualifizierter psychiatrischer Sachverständiger nach Untersuchung ein relevantes Krankheitsbild ausgeschlossen, besteht keine allgemeine Pflicht des Gerichts, einen weiteren Gutachter hinzuzuziehen.
Die Überzeugung des Tatrichters über die Tat- und Schuldfrage ist für die Revisionsprüfung bindend, soweit die Beweiswürdigung rechtlich nicht zu beanstanden ist; das bloße Bestreiten der Tatsachen durch die Revision vermag dies nicht zu ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 22. Oktober 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 131/69 A3.5.64
in der Strafsache gegen den Maschinentechniker Karl R ███, geboren am ███ 1931 in ████, zuletzt wohnhaft gewesen in ████, zur Zeit in anderer Sache in Haft, wegen Betruges i. R.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1969, an der teilgenommen haben:
Seibert, Bundesrichter Dr. ███████ als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mosl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Dr. ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Landgerichtsrat ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███████ aus ███████ als Verteidiger, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 1968 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die etwaige in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft seit dem 23. Januar 1969 auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in fünf Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet; außerdem hat es ihm unter Einziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen und eine dauernde Sperre (§ 42 n StGB) verhängt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Die Revision behauptet, der Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. ███████, sei 82 Jahre alt, er habe ihn nie im Gefängnis besucht und deshalb keine Informationen erhalten können; sie trägt vor, der Antrag des Beschwerdeführers, ihm einen anderen Verteidiger zu bestellen, sei abgelehnt worden. Die etwa hieraus zu entnehmende Rüge einer Verletzung des § 142 StPO ist unzulässig, weil sie entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht die Tatsachen angibt, die den Verfahrensverstoß, d. h. einen etwaigen Ermessensfehler des Vorsitzenden begründen konnten. Es wird nicht mitgeteilt, wie es zur Bestellung Dr. ███████s gekommen ist; es fehlen vor allem Angaben über Zeitpunkt und Begründung sowohl des Antrags des Angeklagten, als auch der ablehnenden Verfügung des Vorsitzenden.
2. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass eine Voruntersuchung nicht angeordnet (BGHSt 4, 208, 210) oder dass ein Schlussgehör nicht gewährt worden ist (BGH NJW 1967, 1869 Nr. 17).
3. Ein Verstoß gegen § 154 d StPO kann schon deshalb nicht gerügt werden, weil dem Angeklagten Verbrechen zur Last gelegt wurden.
4. Der medizinische Sachverständige Dr. Henck, ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, hat – nach Aufnahme eines Hirnstrombildes – eine hirnorganische Schädigung ausgeschlossen (Bl. 94 Bd. I SA, UA S. 21). Die Aufklärungspflicht zwang deshalb das Landgericht nicht dazu, einen weiteren Sachverständigen heranzuziehen.
5. Was die Revision sonst als Verfahrensrügen vorträgt, ist im Wesentlichen unzulässig. Sie versucht, die rechtlich fehlerfreie Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen. Im Übrigen ist ihr Vorbringen in diesem Zusammenhang offensichtlich unbegründet.
II. Auch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zwar zugunsten des Beschwerdeführers angenommen, dass er ein Bankguthaben in der Schweiz habe und dass ihm das Eigentum an einem – auf den Namen eines Strohmanns eingetragenen Grundstück zustehe (UA S. 15, 20). Die Strafkammer stellt jedoch fest, dass der Angeklagte auch nach seinem eigenen Vorbringen seine Mittel nicht rechtzeitig hätte flüssig machen können; vor allem aber ist dem Urteil die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, dass er diese den Geschädigten nicht zugänglichen Mittel gar nicht zur Begleichung seiner Schulden habe einsetzen wollen (UA S. 20). Jedenfalls diese Feststellung rechtfertigt die Annahme des Betruges.
Auch im Übrigen ist der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden. Der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler auf.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Seibert | Mosl | Pfeiffer | |||
| Loesdau | Pikart |