Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Freispruch wegen fehlender Vorhersehbarkeit bei Verwechslung der Blutkonserve

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 131/67
Datum
06.06.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Assistenzarzt wurde vom Landgericht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, weil eine Patientin nach Anschluss einer verwechselten Blutkonserve starb. Die Revision beanstandete unklare Feststellungen zum Geschehensablauf und zur Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Der BGH hob das Urteil auf und sprach frei, da alternative Abläufe (insbesondere eigenmächtiges Eingreifen Dritter) die Fahrlässigkeit ausschließen konnten und die Gerichtsbegründung zur Zumutbarkeit der Sorgfalt keine konkreten persönlichen oder organisatorischen Umstände darlegte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehreren möglichen Geschehensabläufen darf eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit nur erfolgen, wenn das fahrlässige Verhalten dem Beschuldigten in sämtlichen möglichen Abläufen nachgewiesen ist.

2

Ein strafrechtlicher Vorhersehbarkeitsmaßstab kann entfallen, wenn der Geschehensablauf so außerhalb aller Lebenserfahrung liegt, dass auch bei gebotener Sorgfalt nicht mit seinem Eintritt zu rechnen war; dies gilt insbesondere, wenn der Erfolg vom eigenmächtigen Verhalten Dritter abhängig ist.

3

Zur Beurteilung der Fahrlässigkeit sind die persönlichen Kenntnisse, Ausbildung und Fähigkeiten des Beschuldigten sowie die zumutbaren Sorgfaltsanforderungen und die betriebliche Organisationslage zu berücksichtigen; formelhafte Feststellungen genügen nicht.

4

Sind keine weiteren für eine Verurteilung tragfähigen Feststellungen zu erwarten, ist Freispruch anzuordnen, wenn eine Fortsetzung des Verfahrens zu keiner neuen Tatsachenbasis führen dürfte.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 5. September 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

URTEIL im Namen des Volkes in der Strafsache gegen ██ den Assistenzarzt Dr. med. Wolfgang ██, geboren ██ 1932 in ████ (ČSR), wegen fahrlässiger Tötung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Seibert Bundesrichter, Dr. Gundesrichter Bundesrichter, Fischer Bundesrichter, Mai Bundesrichter, Pikart Bundesrichter als beisitzende Richter, pr. ███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Dr. ████ ██ Rechtsanwalt als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. September 1966 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, nachdem ein früheres Urteil aufgehoben worden war, wiederum der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen und ihn anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von vier Wochen zu einer Geldstrafe von 600 DM verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Der Tod der Patientin ███ ist nach den Feststellungen dadurch eingetreten, daß bei der infolge der Operation notwendig gewordenen Blutübertragung eine Verwechslung stattgefunden hat, so daß sie die für eine andere Patientin bereitgestellte Blutkonserve erhielt.

Die Revision bemängelt schon, daß die Strafkammer hinsichtlich des Geschehensablaufs keine eindeutigen Feststellungen getroffen habe. In der Tat hat das Landgericht mehrere Möglichkeiten offen gelassen: Es hält nach wie vor für möglich, daß der Angeklagte selbst die falsche Blutkonserve angeschlossen hat, wenn es auch insoweit keinen hinreichenden Beweis für erbracht sieht. Nach den Urteilsausführungen kann es aber auch sein, daß eine andere bei der Operation anwesende Person ohne Anordnung des Angeklagten eigenmächtig oder infolge eines Irrtums den Anschluß vorgenommen hat. Entgegen der Meinung der Revision würde dies für sich allein die Verurteilung des Angeklagten noch nicht ausschließen. Denn die Glieder einer Ursachenkette lassen sich häufig nicht eindeutig feststellen. Eine Verurteilung ist freilich ausgeschlossen, wenn auch nur bei Zugrundelegung einer der offen gebliebenen Möglichkeiten des Geschehensverlaufs entweder der Ursachenzusammenhang oder die Schuld des Angeklagten nicht mehr gegeben ist. Wird dem Angeklagten fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt, so darf dieses bei keinem der mehreren Geschehensabläufe fehlen. Hinsichtlich sämtlicher dieser Geschehensabläufe muß ihm also auch der Vorwurf gemacht werden können, daß er sie nicht vorausgesehen hat, obwohl er sie hätte voraussehen müssen. Andernfalls würde er möglicherweise für den Tod eines Menschen verantwortlich gemacht werden, obwohl er ihn nicht schuldhaft herbeigeführt hat.

Die Rechtsprechung hält es zwar im allgemeinen nur für erforderlich, daß der Täter den rechtswidrigen Erfolg als Ergebnis seines Handelns oder Unterlassens hätte voraussehen müssen, ohne daß es auf die mögliche Kenntnis der einzelnen Zwischenglieder der Ursachenkette ankommt. Das gilt aber nicht ausnahmslos. Liegt der Geschehensablauf so außerhalb aller Lebenserfahrung, daß der Täter mit ihm auch bei der nach den Umständen des Falles gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutenden Sorgfalt nicht zu rechnen braucht, so entfällt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Das gilt insbesondere dann, wenn der rechtswidrige Erfolg ohne das hinzukommende Verhalten eines Dritten nicht eingetreten wäre (RGSt 56, 343, 350; BGHSt 3, 62; 7, 75, 78; BGH GA 1960, 111). Das war hier der Fall, soweit das Landgericht annimmt, die Blutkonserve könne durch eigenmächtiges Handeln eines Dritten angeschlossen worden sein.

Soweit die Möglichkeit offen bleibt, daß der Angeklagte selbst die Blutkonserve angeschlossen hat, äußert sich die Strafkammer zwar nicht näher darüber, inwiefern in diesem Fall den Angeklagten der Vorwurf der Fahrlässigkeit treffen würde. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich jedoch, daß sie besonders in diesem Fall ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten für gegeben erachten würde. Denn das Urteil geht davon aus, was ja mit der Einlassung des Angeklagten im Einklang steht, daß dieser im Falle ████ keine Kontrolle der Blutkonserve vorgenommen hat.

Dies wäre ihm jedenfalls dann zum Vorwurf zu machen, wenn er selbst die Blutkonserve angeschlossen hätte. Das Landgericht ist hierauf nicht weiter eingegangen, weil es diesen Geschehensablauf nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ außer Betracht gelassen hat.

Die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten sieht die Strafkammer auf jeden Fall darin, daß er die Blutkonserve nicht sofort, als sie in den Operationssaal gebracht und von der Narkoseschwester an den Infusionsständer gehängt wurde, auf ihre Richtigkeit überprüft hat. Sie hält es für erforderlich, daß der Arzt, dem bei einer Operation die etwa notwendig werdende Blutübertragung obliegt, schon dann eine Überprüfung des zur Übertragung bereitgestellten Blutes vornimmt, wenn dieses zum Zwecke der Transfusion in die unmittelbare Nähe des Patienten gelangt. Hiergegen ist rechtlich insbesondere aus der Rückschau auf den vorliegenden Fall nichts einzuwenden. Denn diese frühzeitige Überprüfung erhöht jedenfalls die Sicherheit dafür, daß das richtige Blut bei ihm übertragen wird, und es ist eine allgemeine Pflicht des Arztes, etwa drohenden Gefahren für den Kranken von vornherein zu begegnen. Ob daneben unmittelbar vor dem Anschluß der Blutkonserve nochmals eine Überprüfung stattzufinden hat, kann hier dahingestellt bleiben.

Die Strafkammer ist ferner davon überzeugt, daß der Angeklagte, hätte er jene rechtzeitige Überprüfung vorgenommen, die Verwechslung der Blutkonserve alsbald bemerkt und den Anschluß der falschen Blutkonserve verhindert hätte, so daß der Tod der Patientin nicht eingetreten wäre. Auch insoweit gibt das angefochtene Urteil zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß.

Die Unterlassung der rechtzeitigen Überprüfung kann dem Angeklagten aber nur dann als Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn er den tödlichen Erfolg dieser Unterlassung hätte voraussehen können. Die Strafkammer hat diese Frage bejaht. Eine hinreichende Begründung hierfür vermag sie jedoch nicht zu geben. Die formelhaften Wendungen, der Angeklagte hätte „nach seiner Ausbildung, seinen Kenntnissen und seinen Fähigkeiten bei Anwendung der gebotenen und ihm zumutbaren Sorgfalt erkennen können und müssen“, daß er die Identitätskontrolle spätestens zu dem Zeitpunkt hätte vornehmen müssen, in dem die Blutkonserve anschlußbereit war, reichen hierfür ebensowenig aus wie die Bemerkung, er hätte damit rechnen müssen, daß die Konserve versehentlich infolge eines Irrtums oder Mißverständnisses oder durch eigenmächtiges Eingreifen eines anderen ohne sein Wissen und seine Mitwirkung angeschlossen werde. Das Landgericht geht hierbei auf die besondere Sachlage und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht ein. Hierauf kommt es aber für die Frage der Fahrlässigkeit gerade an.

Der Angeklagte war erst einige Monate als Narkosearzt tätig gewesen, dem als solchem auch die Durchführung der Bluttransfusionen oblag. Für diese war in der Klinik von den Klinikleitern ein Sicherheitssystem entwickelt worden. Eine Anordnung darüber, wann der Narkosearzt eine Identitätskontrolle vorzunehmen habe, war darin nicht getroffen. Der Angeklagte hat daher diese Kontrolle stets unmittelbar vor dem Beginn der Blutübertragung vorgenommen, ohne daß dies je beanstandet worden wäre oder zu Unzuträglichkeiten geführt hätte. Der Angeklagte hat ferner angegeben, es sei ihm in seiner Praxis noch nie vorgekommen, daß ein Unberechtigter – etwa eine Schwester oder ein Zuschauer – die Blutkonserve eigenmächtig oder aus Irrtum angeschlossen habe. Ein solcher Fall sei auch in der medizinischen Literatur nicht bekannt. Dieser Einlassung entgegenstehende Feststellungen hat das Landgericht nicht getroffen, so daß sie zu Gunsten des Angeklagten als richtig unterstellt werden muß. Damit widerspricht aber die Annahme, daß ein Unbefugter die Blutkonserve eigenmächtig anschließen werde, aller damaligen Erfahrung. Wäre es anders gewesen, dann hätte man fordern müssen, daß die Klinikleiter in ihren allgemeinen Anordnungen auch gegen eine solche Möglichkeit Vorkehrungen getroffen hätten. Aus der Rückschau auf den vorliegenden Fall mag man nun freilich auch solche für erforderlich halten. Bei Beurteilung der Frage der Voraussehbarkeit müssen aber alle erst nachträglich gewonnenen Erkenntnisse ausscheiden (BGH VRS 5, 368). Von dem Angeklagten, zumal, der als junger Assistenzarzt sich erst in eine neue Aufgabe einarbeiten mußte, war nicht zu verlangen, daß er den Tod einer Patientin als Folge eines Geschehensablaufs voraussehen mußte, der völlig außerhalb der damaligen Erfahrung lag. Schließlich handelte es sich bei den Anwesenden nicht um beliebige Laien, sondern um medizinisches Personal, von denen man mangels gegenteiliger Erfahrung annehmen durfte, daß sie sich im Rahmen ihrer Aufgabe oder Rolle hielten und nicht eigenmächtig in das besondere Aufgabengebiet eines anderen eingriffen.

Dem Angeklagten ist hiernach Fahrlässigkeit nicht nachzuweisen. Das Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben. Da nicht zu erwarten ist, daß in einer neuen Verhandlung weitere Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Fahrlässigkeit des Angeklagten begründen würden, ist der Angeklagte freizusprechen.

Die Voraussetzungen für eine Auslagen-Entscheidung zu Gunsten des Angeklagten nach § 467 Abs. 2 S. 1 und 2 StPO sind nicht gegeben.

Das Urteil entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SeibertHübnerMai
FischerPikart
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