Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung und Untreue bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 131/62
- Datum
- 15.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht darlegt, auf welchem Wege das Landgericht die gewünschte weitere Aufklärung hätte erzielen sollen.
Angriffe auf tatrichterliche Sachverhaltsfeststellungen sind in der Revision unzulässig, soweit sie nicht verfahrensrechtliche Fehler oder Verstöße gegen Denkgesetze oder fundamentale Beweiswürdigungsprinzipien substantiiert darlegen.
Bei der revisionsgerichtlichen Prüfung genügt, dass ein vom Tatrichter gezogener Schluss denkgesetzlich möglich ist; er muss nicht zwingend sein, um Bestand zu haben.
Die unterlassene Erörterung hypothetischer Alternativerklärungen durch das Urteil begründet keinen Rechtsfehler, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung entsprechende Tatsachen oder Behauptungen nicht vorgetragen hat.
Bei tateinheitlichem Zusammentreffen von §§ 266 Abs. 1 und 351 Abs. 2 StGB ist die Regelung über die „schwerste Strafe“ zu beachten; das Mindestmaß der nach § 351 Abs. 2 StGB vorgesehenen Freiheitsstrafe darf nicht unterschritten werden, und die fehlende ausdrückliche Angabe, aus welcher Vorschrift die Strafe entnommen wurde, ist nur dann nachteilig, wenn hierdurch dem Angeklagten ein Nachteil entsteht.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 9. Oktober 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ████, den z. Zt. berufslosen Georg ███, geboren am █████ 1922 in ███, Lkr. ██, Lkr. ██, wegen fortges. schw. Amtsunterschlagung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 9. Oktober 1961 wird verworfen.
Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 500 DM, ersatzweise weiteren 50 Tagen Gefängnis, verurteilt und ihm die Polizei- und Untersuchungshaft angerechnet. Die Revision des Angeklagten erhebt eine Aufklärungsrüge und macht die Verletzung sachlichen Rechts geltend. Ihr bleibt der Erfolg versagt.
1. Die Aufklärungsrüge. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist schon darum unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht angibt, auf welchem Wege das Landgericht sich die von ihr gewünschte weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte verschaffen sollen.
2. Die Sachrüge. Die Angriffe der Revisionsbegründung richten sich im Wesentlichen gegen die Feststellungen des Landgerichts, die ohne verfahrensrechtlichen Fehler getroffen sind und insbesondere die von der Revision behaupteten Widersprüche nicht aufweisen, und gegen seine Beweiswürdigung, in der Rechtsfehler, insbesondere Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze oder die Denkgesetze oder den Grundsatz, dass jeder Zweifel zugunsten des Angeklagten ausschlagen müsse, nicht enthalten sind.
Wenn das Landgericht die Kenntnis des Angeklagten von seiner Beamteneigenschaft damit begründet, dass er ein „Inkasso staatlicher Steuern (Grund- und Gewerbesteuer)" vorzunehmen hatte, so liegt darin kein Verstoß gegen die Denkgesetze. Das Landgericht hat mit diesem Ausdruck nicht sagen wollen, dass die Erträge aus der Grund- und Gewerbesteuer dem Staat (Bund oder Ländern) zufallen. Die Wendung hat vielmehr den Sinn, dass es sich um Steuern handelt, die auf gesetzlicher Grundlage, nämlich auf Grund von Bundesgesetzen erhoben werden, und dass die Erhebung und Einziehung von Steuern, mögen sie auch den Gemeinden zufließen, eine aus der Staatsgewalt abgeleitete und staatlichen Zwecken dienende Tätigkeit ist.
b) Auf Seite 5 des angefochtenen Urteils stellt das Landgericht fest, dass der Angeklagte in das Abgabenvorbuch 1957 einen Betrag von 7.345,02 DM für Steuern, Mieten, Pachten, Hand- und Spanndienste als eingezahlt eingetragen, aber von diesen Beträgen insgesamt 5.096,64 DM nicht in das Hauptbuch übertragen hat. Auf Seite 6 des angefochtenen Urteils stellt das Landgericht fest, dass der Angeklagte in den Rechnungsjahren 1957 und 1958 an Grundsteuern mindestens 1.490,31 DM vereinnahmt, als bezahlt in der Solliste vermerkt und dafür auch Quittungen erteilt, diese Zahlungen jedoch nicht in das Hauptbuch eingetragen hat.
Darin liegt kein Widerspruch zu den Feststellungen auf Seite 4 des angefochtenen Urteils, wo allgemein von Falschbuchungen die Rede ist. Denn die Ausführungen auf Seite 5 und 6 des angefochtenen Urteils sind gerade dazu bestimmt, die allgemeinen Erörterungen des Landgerichts im Einzelnen näher darzulegen.
c) Soweit die Revision sich gegen die Feststellung des Landgerichts richtet, der Hausbau des Angeklagten habe einschließlich Grundstück und Möbelausstattung annähernd 40.000 DM gekostet (8 UA), handelt es sich um einen in der Revisionsinstanz unzulässigen Angriff gegen die Feststellungen des angefochtenen Urteils.
d) Das Landgericht durfte angesichts des von ihm festgestellten Sachverhalts den Schluss ziehen, dass der Selbstmordversuch des Angeklagten „ausschließlich eine Reaktion auf die vom Zeugen ███████ am Vortage für den folgenden Tag angekündigte Kassen- und Buchprüfung gewesen“ ist. Die Revision übersieht, dass ein vom Tatrichter gezogener Schluss vom Revisionsgericht rechtlich nicht beanstandet werden kann, wenn er denkgesetzlich auch nur möglich ist. Er braucht nicht zwingend zu sein.
e) Es wäre zwar denkbar, dass der Aufwand des Angeklagten für seinen Hausbau und die damit zusammenhängenden Ausgaben von dem Angeklagten aus seinem Vermögen bestritten worden sind, nicht nur aus seinen Einnahmen. Damit hat das angefochtene Urteil sich nicht auseinandergesetzt. Darin kann kein Rechtsfehler gesehen werden. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils in der Hauptverhandlung weder etwas darüber vorgetragen, dass er Vermögen habe, noch die Behauptung aufgestellt, er habe seinen Hausbau aus diesem Vermögen finanziert. Er hat vielmehr erklärt (7 UA), er habe „sämtliche Aufwendungen für seinen Privataufwand, insbesondere auch für seinen Hausbau, ... von seinem Einkommen und Nebeneinnahmen decken können.“
f) Denkbar wäre es allerdings, dass der festgestellte Fehlbetrag seinen Grund darin hatte, dass der Angeklagte es unterlassen hat, Ausgaben zu verbuchen. Für eine solche Möglichkeit besteht jedoch nach dem festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Dann aber hatte das Landgericht auch keine Veranlassung, sich in den Urteilsgründen mit dieser Frage ausdrücklich auseinanderzusetzen.
g) Die allgemeine, auf die Sachrüge hin vom Revisionsgericht vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Das Landgericht hat ihn zutreffend wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue verurteilt.
Das Landgericht hat allerdings nicht erörtert, ob etwa in der Anfertigung der Quittung mit dem fingierten Namen █████████ den Eingang eines Betrages von 1.035 DM beim Zementbüro █████ eine in Tateinheit mit der schweren Amtsunterschlagung und der Untreue stehende Urkundenfälschung nach § 267 StGB liegt (RG LZ 1926 Sp. 1015). Durch das Unterlassen dieser Erörterung ist der Angeklagte aber nicht beschwert.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Zubilligung mildernder Umstände im Sinne des § 351 Abs. 2 StGB wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue verurteilt, ohne sich darüber auszulassen, aus welcher Strafbestimmung es die Strafe genommen hat. Bei tateinheitlichem Zusammentreffen von §§ 266 Abs. 1 und 351 Abs. 2 StGB droht § 266 Abs. 1 StGB die „schwerste Strafe“ im Sinne des § 73 StGB an (BGH LM § 73 StGB Nr. 42 im Anschluss an RGSt 75, 190). Es darf in einem solchen Fall indes das Mindestmaß der Freiheitsstrafe, die § 351 Abs. 2 StGB androht, nicht unterschritten werden (BGH aaO im Anschluss an RGSt 73, 148). Das Landgericht hat auf ein Jahr und drei Monate Gefängnis und auf die durch § 266 StGB zwingend vorgeschriebene Geldstrafe erkannt. Dass es nicht ausdrücklich angibt, aus welcher Strafbestimmung es die Strafe entnehmen musste, kann sich nicht zuungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben.
Danach ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Dr. Geier | Hübner | Sanders | |||
| Seibert | Fischer |