Treffer
BGH Urteil

WStG: Sonderübung als Erziehungsmaßnahme keine Untergebenenmisshandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 131/60
Datum
03.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein militärischer Disziplinarvorgesetzter, wurde wegen Untergebenenmisshandlung (§ 30 WStG) und versuchter Unterdrückung einer Beschwerde (§ 35 WStG) verurteilt und legte Revision ein. Der BGH verneinte eine Misshandlung, weil eine Sonderübung nur bei übler, sozialwidriger Behandlung vorliegt und die angeordnete kurze Übung hier als zulässige erzieherische Maßnahme ohne Strafcharakter einzuordnen war. Hinsichtlich der versuchten Beschwerdeunterdrückung hob der BGH mangels ausreichender Feststellungen auf und verwies zurück. Insgesamt erfolgte Teilfreispruch und Teilzurückverweisung; die Gesamtstrafe entfiel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Misshandlung im Sinne des § 30 Abs. 1 WStG setzt neben einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens eine üble, unangemessene (sozialwidrige) Behandlung voraus, die nach den Besonderheiten des militärischen Dienstes zu beurteilen ist.

2

Ordnet ein militärischer Vorgesetzter im Rahmen seiner Befugnisse zu Ausbildungs- und Erziehungszwecken besondere körperliche Anstrengungen an und verstößt dabei nicht offensichtlich gegen rechtmäßige Dienstvorschriften, fehlt es regelmäßig an einer Misshandlung im Sinne des § 30 Abs. 1 WStG.

3

Zulässige Erziehungsmaßnahmen nach der Wehrdisziplinarordnung sind nicht auf leichte Disziplinarverstöße beschränkt; ihre Anwendung lässt eine spätere disziplinare Bestrafung nicht ohne Weiteres entfallen.

4

Eine befohlene Sonderübung hat Strafcharakter, wenn sie nach Art und Maß offensichtlich als Vergeltungsmaßnahme zu werten ist, etwa weil sie schikanös ist, ein vernünftiges Maß überschreitet, einen inneren Zusammenhang mit dem Mangel vermissen lässt oder außerhalb des normalen Ausbildungsdienstes liegt.

5

Ein Verstoß gegen § 35 WStG kann auch vor Ablauf einer in der Wehrbeschwerdeordnung vorgesehenen Wartefrist versucht werden; die Wartefrist gewährt dem Vorgesetzten keinen straflosen Zeitraum zur Verhinderung einer drohenden Beschwerde.

Rubrum

BGH, Urteil vom 3. Mai 1960 – 1 StR 131/60 (LG Augsburg)

Leitsatz

a) Zum Begriff der Mißhandlung gehört neben der nicht bloß unerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens eine üble, unangemessene (sozialwidrige) Behandlung des Verletzten.

b) Ein militärischer Disziplinarvorgesetzter darf zulässige Erziehungsmaßnahmen sowohl bei leichten wie bei schwerwiegenderen Disziplinarvergehen anwenden; er verwirkt damit nicht ohne weiteres die Möglichkeit einer nachfolgenden disziplinären Bestrafung.

c) Eine durch den Disziplinarvorgesetzten befohlene Sonderübung hat Strafcharakter, wenn sie offensichtlich als Vergeltungsmaßnahme zu werten ist. Das kann u. a. der Fall sein, wenn sie schikanös ist, das vernünftige Maß überschreitet, einen inneren Zusammenhang mit dem veranlassenden Mangel vermissen läßt oder Verrichtungen einschließt, die nicht im Rahmen des normalen Ausbildungsdienstes liegen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom ████████ 1959, soweit es ihn betrifft,

a) hinsichtlich der Verurteilung wegen Untergebenenmißhandlung ohne die Feststellungen, b) hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter Unterdrückung einer Beschwerde und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen

aufgehoben.

Von dem Vergehen der Untergebenenmißhandlung wird der Angeklagte freigesprochen; die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens hat insoweit die Staatskasse zu tragen.

Im Umfang der Aufhebung des Urteils, soweit sie sich auf die Verurteilung wegen Unterdrückung einer Beschwerde bezieht, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untergebenenmißhandlung und versuchter Unterdrückung einer Beschwerde zur Gesamtstrafe von vier Wochen Strafarrest verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat weitgehend Erfolg.

I. Zur Untergebenenmißhandlung.

1. Die Untergebenenmißhandlung (§ 30 Abs. 1 WStG) findet das Landgericht darin, daß der Angeklagte, damals Batteriechef in █████, am 29. Juli 1959 für den zu seiner Batterie gehörenden Gefreiten █████ während des Außendienstes (Schießen auf dem Schießstand) eine Sonderübung befahl, die er teilweise persönlich kommandierte. Die Übung dauerte 5 bis 7 Minuten und bestand darin, daß █████ eine Strecke von 250 bis 300 m unter ständigem Laufen, Hinlegen und Gleiten zurücklegen mußte. Die Kleidung █████s wurde durch die Berührung mit dem von Pfützen bedeckten Boden durchnäßt. Die durch die Übung bei ihm hervorgerufene Abgeschlagenheit dauerte etwa eine Stunde an.

Zu der Sonderübung sah sich der Angeklagte auf eine Meldung des Fähnrichs ███ hin veranlaßt. Bei diesem hatte sich drei Stunden nach Dienstbeginn eine Gruppe von sechs Nachzüglern, darunter █████, gemeldet, die in der Früh das Krankenrevier aufgesucht hatten, um dem Dienst fernbleiben zu können. Die Gruppe trat bereits bei ihrer Ankunft auf dem Schießstand in einer Art und Weise auf, die den Dienst ins Lächerliche zog. █████ gehörte zu denen, die sich dabei hervortaten. Er setzte seine Possen auch anschließend fort. Als er mit der Schießübung an der Reihe war, legte er sich nur langsam nieder. Nachdem er mit den beiden ersten Schüssen zwei und acht Ringe erzielt hatte, schoß er – wie jedenfalls der Angeklagte mit gutem Grund annahm – beim 3., 4. und 5. Schuß absichtlich an der Scheibe vorbei. Bei der Meldung seines Schußergebnisses stellte er sich knapp einen Meter entfernt vor dem Fähnrich auf. Als dieser ihm befahl, zur Meldung einen Abstand von drei Schritten zu halten, trat er neben ████, schritt den befohlenen Abstand mit betont großen Schritten ab, stellte sich dann umständlich zur Meldung auf und meldete: „fünf Schuß, zehn Treffer“. Als ███ ihm vorhielt, daß man mit fünf Schuß keine zehn Treffer erzielen könne, wiederholte er unter dem Gelächter der umstehenden Soldaten seine Meldung in der gleichen Weise, obwohl er wußte, daß er statt zehn Treffer zehn Ringe zu melden hatte. Den Feststellungen ist zu entnehmen, daß dem Angeklagten auf Grund der Meldung des Fähnrichs mindestens das disziplinwidrige Verhalten █████s bei der Schießübung bekannt war.

2. Das Landgericht meint, der Angeklagte sei nicht befugt gewesen, daraufhin die Sonderübung zu befehlen. Die Übung habe Strafcharakter gehabt und in keinem erkennbaren Zusammenhang zu dem festgestellten Mangel gestanden; denn sie habe nur dem Zweck gedient, dem Gefreiten, der seinen Dienst widerwillig und schlecht verrichtet habe, ein Übel zuzufügen, um ihn zu pflichtgemäßer Diensterfüllung anzuhalten. Der Angeklagte habe statt dessen nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung (WDO) gegen █████ einschreiten müssen.

3. Der Senat kann dieser Auffassung nicht beitreten.

Der Begriff der Mißhandlung in § 30 Abs. 1 WStG setzt, wie die Revision zutreffend betont, ebenso wie der Tatbestand des § 223 StGB nicht nur eine Einwirkung auf den Körper des Verletzten voraus, die dessen körperliches Wohlbefinden mehr als bloß unerheblich beeinträchtigt, sondern schließt, was das Landgericht nicht ausreichend beachtet hat, außerdem das Erfordernis einer üblen, unangemessenen Einwirkung ein. Ob eine solche (sozialwidrige) Einwirkung gegeben ist, entscheidet sich beim Tatbestand des § 30 Abs. 1 WStG nach dem Wesen des militärischen Dienstes, der seiner Natur nach hohe körperliche Anforderungen an den Soldaten stellt.

Übt ein Vorgesetzter im Rahmen seiner allgemeinen Befugnisse und zu Zwecken der Ausbildung, die im weiteren Sinne nicht nur die Erlernung der Waffentechnik, sondern auch die Erziehung zu diszipliniertem Verhalten umfaßt, einem Soldaten besondere Anstrengungen zu und verstößt er dabei nicht offensichtlich gegen gesetzliche Bestimmungen und rechtmäßige Dienstvorschriften und Befehle, so fehlt es an einer Mißhandlung (vgl. Dreher-Lackner-Schwalm, Anm. II 1a zu § 30 WStG).

Die Prüfung des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts führt zu diesem Ergebnis und damit zum Freispruch des Angeklagten. Im einzelnen ist dazu folgendes zu sagen:

4. Das Landgericht irrt, wenn es meint, daß bei Verstößen gegen die militärische Disziplin ausschließlich disziplinäre Bestrafung zulässig sei. Diese Auffassung wird bereits durch die Vorschrift des § 21 Abs. 1 WDO widerlegt, die dem Disziplinarvorgesetzten ausdrücklich gestattet, es bei zulässigen Erziehungsmaßnahmen bewenden zu lassen, wenn er von einer Bestrafung absehen will, und die damit die Erlaubtheit von erzieherischen Maßnahmen allgemein voraussetzt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein schwereres oder leichteres Disziplinarvergehen gegeben ist, ob es neben der Anwendung einer Erziehungsmaßnahme zu einer Disziplinarstrafe kommt oder ob mit Rücksicht auf eine ausreichende Erziehungsmaßnahme bei dem (leichten) Disziplinarvergehen von Strafe abgesehen wird.

Diese an sich selbstverständliche Folgerung ist allerdings nicht unbestritten. Es wird nämlich die Auffassung vertreten, daß in der Anwendung einer zulässigen Erziehungsmaßnahme zugleich ein Absehen von Strafe liege (Baden-v.Mitzlaff, Anm. 1 zu § 21 WDO). Bei schwereren Disziplinarvergehen, die eine disziplinäre Bestrafung erfordern (vgl. Ziff. VIII des nachstehend bezeichneten Erlasses), wären dann folgerichtig Erziehungsmaßnahmen überhaupt unzulässig. Der Erlaß des Bundesministers für Verteidigung betreffend Erzieherische Maßnahmen vom 28. November 1958 (VMBl 4 Az 35-05-04.00) scheint dieser Ansicht zu folgen, wenn er unter Ziff. II sagt, daß erzieherische Maßnahmen angewandt werden können, wenn es sich um Nachlässigkeiten oder kleinere Verstöße im täglichen Dienst handelt, bei denen eine Ahndung durch Disziplinarstrafen weder geboten noch zweckmäßig erscheint.

Dieser Meinung kann nicht beigetreten werden. Der Wortlaut des § 21 WDO zwingt nicht zur Auslegung im Sinne eines Entweder-Oder von Erziehungsmaßnahme und Disziplinarstrafe, die auch dem Herkommen widersprechen würde. Die Gesetzesmaterialien geben in dieser Hinsicht nichts her. Die Gegenmeinung würde überdies zu widersinnigen Ergebnissen führen und sowohl dem Gerechtigkeitsdenken wie den elementaren Erfordernissen des militärischen Dienstes zuwiderlaufen.

Wenn, um ein Beispiel zu geben, drei Soldaten nacheinander eine unrichtige Meldung erstatten, der erste aus reinem Ungeschick, der zweite aus Nachlässigkeit, der dritte aus Bosheit, so muß es dem Vorgesetzten möglich sein, allen dreien gleichermaßen die vorschriftsmäßige Wiederholung der Meldung (Erziehungsmaßnahme) zu befehlen, und jeder vernünftig Denkende wird es verständlich und richtig finden, wenn der Vorgesetzte das je nach dem Schuldgrad in schärferer Form tut. Dagegen wäre es schlechthin unerträglich, wenn der Vorgesetzte nur dem schuldlos Handelnden einen solchen Befehl erteilen, bei dem Nachlässigen und Widersetzlichen aber darauf verzichten würde. Das aber müßte er nach jener Auffassung tun, wenn er nicht durch Anwendung einer Erziehungsmaßnahme die Möglichkeit einer späteren disziplinären Bestrafung verwirken wollte. Noch verworrener und widersinniger werden die Dinge, wenn man das Beispiel vergleichsweise auf den Disziplinarvorgesetzten und einen Vorgesetzten ohne Disziplinargewalt bezieht. Gäbe der Disziplinarvorgesetzte dem schuldhaft handelnden Soldaten den Befehl zur Wiederholung der Meldung, so wäre damit – wie gesagt – die Möglichkeit disziplinärer Bestrafung hinfällig geworden. Täte ein Vorgesetzter, der nicht Disziplinarvorgesetzter ist, das Gleiche, so könnte diese Folge nicht eintreten, weil es ausschließlich Sache des Disziplinarvorgesetzten ist, darüber zu entscheiden, ob disziplinär bestraft oder von Strafe abgesehen werden soll (§§ 7, 21 WDO). Dieser Widerspruch ließe sich nur dadurch ausräumen, daß dem Nichtdisziplinarvorgesetzten entweder jegliche Befugnis zu Erziehungsmaßnahmen genommen würde oder daß seine Befugnis, Erziehungsmaßnahmen anzuwenden, auf die Fälle beschränkt würde, in denen der Mangel nicht auf Nachlässigkeit oder bösen Willen beruht. Das aber würde dann praktisch das Ende jeder vernünftigen militärischen Ausbildung bedeuten.

Der Erlaß des Bundesministers für Verteidigung folgt (trotz des irreführenden Satzes unter Ziff. II) der von den Kommentatoren der WDO vertretenen irrigen Auffassung nicht. Das ergibt sich aus Ziff. III des Erlasses, der die dort bezeichneten allgemeinen erzieherischen Maßnahmen sämtlichen Dienstvorgesetzten zubilligt und dabei namentlich auch solche Erziehungsmaßnahmen anführt (Belehrung, Warnung, Zurechtweisung), die § 21 WDO als Maßnahmen bezeichnet, bei denen es der Disziplinarvorgesetzte bewenden lassen kann, wenn er von Strafe absehen will. Da der einfache Vorgesetzte den Disziplinarvorgesetzten in der Entscheidung über die Ausübung seiner Strafgewalt niemals vorgreifen kann, ergibt sich daraus, daß auch der Erlaß Erziehungsmaßnahmen unabhängig davon zuläßt, ob eine Disziplinarstrafe nachfolgt; damit macht er aber auch die Zulässigkeit von Erziehungsmaßnahmen nicht davon abhängig, ob ein schwereres oder leichteres Disziplinarvergehen gegeben ist.

Dem militärischen Vorgesetzten, erst recht aber dem für die Ausbildung des Soldaten im ganzen in erster Linie verantwortlichen Führer der Einheit und Disziplinarvorgesetzten muß die Möglichkeit gegeben sein, auftretenden Ausbildungsmängeln sogleich durch geeignete Erziehungsmaßregeln zu begegnen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Mängel im Einzelfall verschuldet oder nicht verschuldet sind. Verschuldete Mängel berechtigen zu entsprechend schärferen Erziehungsmaßnahmen (vgl. hierzu Ziff. IV 2 des Erlasses). Die disziplinäre Bestrafung, die frühestens am Tage nach dem Verstoß wirksam werden kann (§ 25 Abs. 1 WDO), ist im allgemeinen nicht geeignet, die sofortige erzieherische Einwirkung, die im Interesse der Gleichbehandlung und der Manneszucht meist unerläßlich sein wird, zu ersetzen. Die WDO kennt als Mittel, mit dem der Vorgesetzte im Rahmen des disziplinären Strafverfahrens sofort eingreifen kann, nur die vorläufige Festnahme. Sie ist das äußerste Mittel, das nur Anwendung finden soll, wenn es die Aufrechterhaltung der Disziplin gebietet (§ 9 Abs. 1 WDO). In Fällen, in denen die Anwendung dieses Mittels nicht in Betracht kommt, ohne alsbaldige Gegenmaßnahmen aber doch die militärische Zucht ernstlich gefährdet wäre, darf der Vorgesetzte nicht zur Untätigkeit und Wehrlosigkeit verurteilt sein. Er muß in diesem Falle die Möglichkeit haben, sich durchzusetzen, der militärischen Zucht augenfällig Geltung zu verschaffen und einem Umsichgreifen des Schadens zu begegnen. Das ist, falls das Mittel der Festnahme ausscheidet, nur durch geeignete Erziehungsmaßnahmen zu erreichen.

Dazu tritt noch folgende Erwägung: Wenn der Disziplinarvorgesetzte eine Erziehungsmaßnahme befiehlt, kann er nicht immer mit Sicherheit voraussehen, ob diese Maßnahme den erwarteten Erfolg hat. Ein Soldat, der genügend Einsicht und Pflichtgefühl besitzt, wird es immer begrüßen, wenn ihm der Disziplinarvorgesetzte durch eine angemessene Erziehungsmaßnahme Gelegenheit gibt, die Scharte auszuwetzen und sich womöglich die Freistellung von einer Disziplinarstrafe zu verdienen, die nicht nur sein militärisches Fortkommen erschweren kann, sondern auch sein Ehrgefühl trifft. Er wird selbst dann Verständnis dafür zeigen, daß die Disziplin einen Ausgleich fordert, wenn er die weitragende allgemeine Bedeutung einer gefestigten Disziplin für Leben und Gesundheit seiner Kameraden und das Wohl seines Landes nicht in ihrer vollen Tragweite überblickt. Begegnet der Disziplinarvorgesetzte bei der Anwendung der Erziehungsmaßnahme einer solchen Haltung, so wird er selbst bei nicht ganz leichten Verstößen gegen die militärische Ordnung geneigt sein, von Strafe abzusehen oder es doch bei einer milden Disziplinarstrafe bewenden zu lassen. Nimmt dagegen der Untergebene die Erziehungsmaßnahme in einer Art und Weise auf, die erkennen läßt, daß ihm die Einsicht fehlt, so wird der Vorgesetzte sich u. U. selbst bei leichteren Verstößen veranlaßt sehen können, zu der Disziplinarstrafe als dem letzten Mittel zu greifen. Eine sachgemäße und maßvolle Anwendung der Disziplinarstrafe als des schärfsten, aber auch schematischsten Erziehungsmittels wird deshalb, wenn auch nicht immer, so doch sehr oft die Anwendung geeigneter Erziehungsmaßnahmen ohne Strafcharakter voraussetzen. Sie ermöglichen es dem Disziplinarvorgesetzten, von dem Ermessen, das ihm § 7 WDO einräumt, einen sachgemäßen Gebrauch zu machen und damit die Manneszucht in seiner Einheit am verläßlichsten auf die freiwillig vollzogene Ein- und Unterordnung der Soldaten statt auf Furcht vor Strafe und deren Zwang zu gründen.

5. Zur Stütze seiner Meinung, daß der Angeklagte nicht im Rahmen der Dienstvorschriften gehandelt habe, beruft sich das Landgericht weiterhin auf Ziff. VI des Erlasses, wo es heißt, daß besondere Übungen (Gehorsams- und Ermunterungsübungen) zur Beseitigung von Mängeln, die in unaufmerksamer, lascher oder widerwilliger Dienstaustübung bestehen, neben den unter Ziff. III und IV genannten erzieherischen Maßnahmen nicht befohlen werden dürfen. Damit geht das Landgericht von unrichtigen Voraussetzungen aus. Die vom Angeklagten angewandte Erziehungsmaßnahme bestand in einem zusätzlichen Ausbildungsdienst (Übung im gefechtsmäßigen Verhalten), den der Disziplinarvorgesetzte nach Ziff. IV des Erlasses als besondere erzieherische Maßnahme anordnen darf, wobei er allerdings die unter Ziff. V gezogenen Grenzen zu beachten hat.

Unter diesen Gesichtspunkten hätte das Landgericht den Sachverhalt prüfen müssen. Es hat dies an sich auch insofern getan, als es die unter Ziff. V genannten Gesichtspunkte berücksichtigt hat, ist dabei aber ebenfalls von einer unzutreffenden rechtlichen Auffassung ausgegangen.

Ziff. V, 1 des Erlasses besagt, daß die Erziehungsmaßnahme keinen Strafcharakter haben darf. Der Erlaß folgt damit einer Regel, die sich unmittelbar aus § 21 WDO ableiten läßt und in ihrem sachlichen Gehalt die in den folgenden Abschnitten des Erlasses (Ziff. V, 2 bis 6) angeführten Begrenzungen einschließt. Das Landgericht meint, daß die vom Angeklagten befohlene Übung Strafcharakter gehabt habe.

Es begründet dies in erster Linie damit, daß der Angeklagte den Gefreiten █████ durch körperliche Anstrengung zur Ordnung habe rufen wollen (UA S. 8), daß er ihm ein Übel zugefügt habe, weil er seinen Dienst schlecht und widerwillig verrichtet habe, um ihn durch dieses Übel zu pflichtgemäßer Diensterfüllung anzuhalten (UA S. 10). Das bedeutet, worauf die Revision zutreffend hinweist, der Sache nach, daß das Landgericht den Strafcharakter der Übung in der Verfolgung eines Erziehungszwecks durch den Angeklagten erblickt.

Daß dies unrichtig ist, bedarf nach dem oben Ausgeführten keiner näheren Darlegung mehr. Sicher trifft es zu, daß auch der Zweck der Disziplinarstrafe in erster Linie in der Erziehung des Soldaten zu pflichtgemäßer Dienstaustübung liegt. Das ist sowohl in der amtlichen Begründung zum Entwurf der WDO wie in den Ausführungen des Berichterstatters zur zweiten und dritten Lesung des Gesetzes hervorgehoben worden. Wenn aber neben der Disziplinarstrafe Erziehungsmaßnahmen ohne Strafcharakter zulässig sind, so kann das unterscheidende Merkmal nicht im Erziehungszweck gesehen werden. Dieses Merkmal ist vielmehr einmal in der deutlichen Absetzung der Erziehungsmaßnahmen von den im Zweiten Abschnitt der WDO aufgezählten Disziplinarstrafen zu sehen; d. h., der Disziplinarvorgesetzte darf sich keiner „Erziehungsmaßnahme“ bedienen, die der Sache nach eine Disziplinarstrafe ist. Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal besteht darin, daß die „Erziehungsmaßnahme“ nach Art und Maß nicht so gestaltet sein darf, daß sie offensichtlich den Charakter einer Vergeltungsmaßnahme gewinnt. Hierauf beziehen sich die Gesichtspunkte, die der Erlaß unter Ziff. V anführt: Verletzung der Ehre des Soldaten durch Maßnahmen, die ihrer Art nach kränkend oder schikanös sind, Mißbrauch zu nichtdienstlichen Zwecken, Befehl sinnloser Verrichtungen, Fehlen eines inneren Zusammenhangs zwischen Mangel und Maßnahme, Nichteinhaltung eines vernünftigen Maßes.

Insoweit hat das Landgericht den Strafcharakter der vom Angeklagten befohlenen Übung auch damit begründet, daß es zwischen dem Mangel und der vom Angeklagten angewandten Maßnahme an dem erkennbaren inneren Zusammenhang gefehlt habe. Es verweist hierzu insbesondere darauf, daß für das Zurechtlegen beim Schulschießen keine bestimmte Ausführungsart vorgeschrieben sei.

Damit wird das Erfordernis des notwendigen inneren Zusammenhangs überspannt. Seine Tragweite wird nur dann richtig erfaßt, wenn man berücksichtigt, daß es sich bei diesem Erfordernis nur um ein Anzeichen dafür handeln kann, ob die angewandte Maßnahme ganz oder überwiegend den Charakter einer Vergeltungsmaßnahme angenommen hat. Es ist weiter zu beachten, daß gerade für das, was der Erlaß als erkennbaren inneren Zusammenhang und als angemessenes Verhältnis zwischen Mangel und Maßnahme bezeichnet, keine Maßstäbe und Unterscheidungsmerkmale zur Verfügung stehen, die eine scharfe Grenzziehung ermöglichen. Die Übergänge sind fließend. Es gibt einen gewissen Spielraum; innerhalb dessen es fraglich sein kann, wo die Angemessenheit aufhört und die Unangemessenheit beginnt. Bei dem Erfordernis des inneren Zusammenhangs ist zu bedenken, daß es Disziplinlosigkeiten gibt, für die sich sachgemäße Erziehungsmaßnahmen geradezu aufdrängen (dem Soldaten, der in schmutziger Uniform zum Dienst erscheint, wird befohlen, sich beim Dienstbeginn an zwei oder drei folgenden Tagen in sauberem Dienstanzug besonders zu melden), dagegen aber auch andere, bei denen es äußerst schwerfällt, eine in diesem Sinne wirklich „passende“ Erziehungsmaßnahme auszudenken. Das ist vor allem dann der Fall, wenn sich der betreffende Soldat wie im gegebenen Falle nacheinander verschiedene Disziplinlosigkeiten zu Schulden kommen läßt. Geschieht das beim Außendienst mit der Waffe, so läßt es nicht jeden inneren Zusammenhang vermissen, wenn der Disziplinarvorgesetzte durch kurzes gefechtsmäßiges Exerzieren Gehorsam zu einem Verhalten erzwingt, das gewisse körperliche Anstrengungen einschließt und deshalb geeignet ist, den bösen Willen des Widersetzlichen zu „brechen“.

Zu bedenken ist schließlich auch, daß von einem Vorgesetzten, der es mit besonderen Widersetzlichkeiten eines Soldaten zu tun bekommt, zur Erziehung dieses Soldaten, aber auch zur Erhaltung der Manneszucht im ganzen erwartet werden muß, daß er nicht kapituliert, sondern sogleich unbeschadet späterer disziplinärer Ahndung erzieherisch eingreift. Das Erfordernis unverzüglichen Eingreifens läßt ihm keinen Spielraum zu minutiösen Erwägungen darüber, ob noch ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen Mangel und Maßnahme besteht.

Das Merkmal der Mißhandlung ist danach nur erfüllt, wenn ein befohlener zusätzlicher Ausbildungsdienst offensichtlich Strafcharakter in dem Sinne besitzt, daß er nicht mehr der soldatischen Erziehung dient, sondern ganz oder überwiegend als Vergeltungsmaßnahme anzusehen ist. Wenn der Vorgesetzte im Einklang mit rechtmäßigen Dienstvorschriften und Befehlen körperliche Anforderungen an den Untergebenen stellt, trifft ihn der Vorwurf der Mißhandlung nicht. Ungekehrt braucht aber auch noch nicht in jedem Falle eine Mißhandlung gegeben zu sein, wenn der Befehl des Vorgesetzten mit den Dienstvorschriften nicht in genauem Einklang steht, die angeordnete Maßnahme aber noch im Zuge eines normalen militärischen Betriebes liegt (vgl. Dreher-Lackner-Schwalm aaO).

6. Die dargelegten Grundsätze müssen im gegebenen Falle auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum Freispruch des Angeklagten aus Rechtsgründen führen. Die Disziplinlosigkeiten des Gefreiten █████ waren ihrer Art nach besonders schwerwiegend. Sie fanden vor versammelter Mannschaft und Rekruten statt und konnten die Manneszucht empfindlich beeinträchtigen. Sie waren geeignet, in besonderer Weise aufreizend zu wirken, weil sie von einem Soldaten ausgingen, der zum Schreibstubenpersonal gehörte, also einerseits zu einem gewissen Grade an der Autorität der Vorgesetzten teilnahm, mit denen er in dauernder enger dienstlicher Verbindung stand, andererseits aber von dem anstrengenden Außendienst weitgehend verschont und zudem an Tuttagen von dem ausnahmsweise auch ihm befohlenen Außendienst zum Teil ferngeblieben war. █████ hatte unter diesen Umständen besonderen Anlaß gehabt, sich einwandfrei zu verhalten und guten Willen zu zeigen. Seine groben Verstöße gegen die Disziplin machten deshalb eine sofortige erzieherische Reaktion des Disziplinarvorgesetzten nahezu unvermeidlich. Die vom Angeklagten zu Erziehungszwecken befohlene Sonderübung legte █████, wenn man vor allem die geringe Zeitspanne in Betracht zieht, über die sich die Übung erstreckte, Anstrengungen auf, die sogar hinter dem zurückblieben, was ein normaler infanteristischer Gefechtsdienst jedem Soldaten zumutet. Sie trug nach den Feststellungen weder ehrverletzenden noch schikanösen Charakter, wie dies etwa der Fall sein könnte, wenn dem Gefreiten █████ befohlen worden wäre, sich fortwährend inmitten einer Wasserpfütze hinzulegen oder nur durch die Pfützen zu kriechen. Sie konnte also unter den gegebenen Umständen nicht als üble unangemessene Behandlung angesehen werden und infolgedessen die Bestrafung des Angeklagten wegen eines Vergehens gegen § 30 Abs. 1 WStG nicht rechtfertigen.

II. Zur versuchten Unterdrückung einer Beschwerde.

Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Unterdrückung einer Beschwerde kann auf die Sachrüge hin nicht bestehen bleiben. Die Feststellungen reichen nicht aus, um für die Einzelhandlungen, in denen das Landgericht den gesetzlichen Tatbestand als erfüllt ansieht, die Verurteilung zu tragen.

1. Allerdings irrt die Revision, wenn sie die Ansicht vorträgt, daß ein Vorgesetzter erst dann gegen § 35 WStG verstoßen könne, wenn die im § 6 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung vorgeschriebene Wartefrist verstrichen sei. So wenig diese Vorschrift den Soldaten daran hindert, seine Beschwerde schon vor Fristablauf vorzubereiten und zu entwerfen, so wenig schließt sie die Möglichkeit aus, daß der Vorgesetzte bereits vor Ablauf der Wartefrist die von ihm erwartete Beschwerde pflichtwidrig zu verhindern sucht. Sinn der Fristvorschrift ist es, den beschwerdeberechtigten Soldaten zu gründlicher Überlegung zu veranlassen und überstürzte, aus einer augenblicklichen, vielleicht vorübergehenden Mißstimmung vorgebrachte Beschwerden zu vermeiden, nicht aber, dem Vorgesetzten einen zeitlichen Spielraum zu lassen, in dem er ungestraft die Unterdrückung einer drohenden Beschwerde betreiben kann. Wortlaut und Sinn des § 35 WStG ergeben für eine solche Auffassung, welche diese Strafvorschrift praktisch entwerten würde, keinen Anhalt.

2. Soweit das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten darauf stützt, daß er dem Gefreiten ███████ die Herausgabe seines Beschwerdeentwurfs befahl, leitet die Revision mit Recht einen sachlichen Widerspruch daraus ab, daß das Landgericht sagt, der Angeklagte habe sich nach dem Lesen des Entwurfs dazu entschlossen, █████ durch Drohung mit einer Disziplinarstrafe einzuschüchtern und so von der Einlegung der Beschwerde abzuhalten. Diese Feststellung kann nämlich so verstanden werden, als habe der Angeklagte überhaupt erst nach dem Durchlesen des dem Gefreiten █████ abgenommenen Entwurfs den allgemeinen Entschluß gefaßt, die Einlegung der Beschwerde zu verhindern; dann aber könnte nicht schon die Wegnahme zu diesem Zweck geschehen sein.

Ein weiterer sachlicher Mangel ist darin zu sehen, daß das Landgericht nicht geprüft hat, ob sich █████ nach Dienstschluß nicht unbefugt auf dem Geschäftszimmer aufhielt und ob er sich einer dienstlichen Schreibmaschine und dienstlichen Papiers bediente, um seine Beschwerdeschrift abzufassen. Sollte dies der Fall gewesen sein, so handelte der Angeklagte rechtmäßig, wenn er die weitere Tätigkeit █████s im Geschäftszimmer unterband und die Herausgabe der Schrift befahl. Er könnte dann deshalb nicht wegen versuchter Unterdrückung einer Beschwerde verurteilt werden. Wenn der Angeklagte irrig von diesen Tatsachen ausgegangen wäre, könnte nichts anderes gelten. Im gleichen Sinne müßte auch seine spätere Weigerung beurteilt werden, █████ seinen Beschwerdeentwurf zurückzugeben. Das Landgericht hätte um so mehr Anlaß gehabt, diese Erwägungen anzustellen, da nach seinen Feststellungen der Angeklagte den Gefreiten █████ aus dem Geschäftszimmer wies, weil er dort nach Dienstschluß nichts zu suchen habe.

3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Unterdrückung einer Beschwerde hält auch insoweit nicht der rechtlichen Nachprüfung stand, als das Landgericht in der Vernehmung █████s, die der Angeklagte wegen der am Vormittag begangenen Dienstverfehlungen vornahm, eine Drohung gesehen hat, durch die der Angeklagte den Gefreiten █████ zum Unterlassen seiner Beschwerde nötigen wollte.

Bei der Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten, der einen solchen Zweck der Vernehmung bestritten hat, sagt das Landgericht, die Durchführung der Vernehmung könne nur dahin gedeutet werden, daß der Angeklagte den Gefreiten █████ von der Einlegung der Beschwerde habe abhalten wollen. Dieses „nur“ begegnet rechtlichen Bedenken. Die Folgerung des Landgerichts wäre in dieser Ausschließlichkeit nur dann noch hinzunehmen, wenn der Angeklagte von Rechts wegen überhaupt nicht mehr disziplinarisch einschreiten konnte und sich dessen bewußt war. Dies würde voraussetzen, daß er einmal gemäß § 21, 24 WDO von Bestrafung abgesehen hatte und daß ihm außerdem keine neuen Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden waren, die eine erneute Verfolgung rechtfertigten (§ 24 Abs. 2 WDO).

Beides kann den Feststellungen des Urteils nicht entnommen werden. Daß die Anwendung einer erzieherischen Maßnahme nicht ohne weiteres ein Absehen von Strafe einschließt, wurde oben dargelegt. Die Feststellungen lassen es außerdem auch möglich erscheinen, daß dem Angeklagten in der Zwischenzeit neue Tatsachen bekannt geworden waren. Dem Urteil ist nämlich nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob der Angeklagte durch die Meldung des Fähnrichs █████████ auf dem Schießstand auch von den Disziplinlosigkeiten erfahren hatte, die sich bereits beim Eintreffen der Nachzügler abspielten. Sollte der Angeklagte über diese früheren Vorgänge etwa erst im Laufe des Nachmittags unterrichtet worden sein, dann hätte er erst recht Grund und Veranlassung gehabt, die Verhängung einer Disziplinarstrafe in Erwägung zu ziehen. Auch die neue Unkorrektheit █████s, die möglicherweise darin bestand, daß er nach Dienstschluß im Geschäftszimmer mit amtseigenen Hilfsmitteln private Schreibarbeiten verrichtete, konnte ein sachlicher Grund für den Angeklagten sein, sogleich zur Vernehmung zu schreiten.

4. Was weiter festgestellt ist, schlug der Angeklagte dem Gefreiten █████ während der Vernehmung unter Hinweis auf die gemeinsame bayerische Stammeszugehörigkeit unter „Duzen“ eine Einigung vor. Diese Feststellung begegnet – entgegen den Ausführungen der Revision – nicht schon deshalb Bedenken, weil der Angeklagte aus dem Sudetenland, █████ aus Schlesien stammt, beide also ihrer Herkunft nach keine Bayern sind; denn beide leben offenbar seit Jahren in Bayern, sie sind als Schlesier und Sudetendeutsche auch stammesverwandt. Unter diesen Umständen ist es nicht erfahrungswidrig, daß der Angeklagte von der gleichen Stammeszugehörigkeit ausging und auf sie in seinen Äußerungen Bezug nahm. Das Landgericht konnte auch ohne Rechtsirrtum in diesem Verhalten des Angeklagten ein würdeloses Anbiedern und somit eine pflichtwidrige Verhaltensweise im Sinne des § 35 Abs. 1 WStG sehen. Immerhin würde es auf die innere Tatseite darauf ankommen, ob der Angeklagte zu diesem Verhalten mindestens auch dadurch bewogen wurde, daß er den sich für seine Person aus der Beschwerde ergebenden Weiterungen ausweichen wollte. Eine solche Feststellung könnte zwar den Urteilsgründen in ihrem Zusammenhang entnommen werden. Sie ist aber möglicherweise durch die rechtlich nicht fehlerfreie Bejahung des Tatbestandes in den anderen Punkten beeinflußt. Jedenfalls wird das Landgericht bei der neuen Verhandlung und Entscheidung prüfen müssen, ob der Vorschlag zu einer Einigung vom Angeklagten möglicherweise aus falsch verstandener Fürsorge für den Gefreiten █████ oder die Einheit gemacht wurde (s. Dreher-Lackner-Schwalm, Anm. 20 zu § 35 WStG, S. 273, 274).

III.

Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, waren die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen (§ 465 Abs. 1 StPO). Über die Erstattung der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen (§ 467 Abs. 2 StPO) kann wegen des engen Zusammenhangs der Anklagepunkte nur einheitlich entschieden werden. Die Entscheidung mußte deshalb insoweit ebenso wie die über die Kosten der Revision dem Landgericht vorbehalten bleiben.

GeierSeibertFischer
PeetzDr. Willms
WStG: Sonderübung als Erziehungsmaßnahme keine Untergebenenmisshandlung — Themis