BGH: Teilweise Änderung wegen fehlerhafter Bußzuweisung bei Verurteilungen wegen Notzucht/Unzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 131/59
- Datum
- 28.04.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vernehmung eines ursprünglich beantragten Zeugen ist entbehrlich, wenn der Antrag zurückgenommen wurde und das Tatgeschehen bereits durch andere Feststellungen des Tatrichters hinreichend erhellt ist.
Ein Gericht kann sich auf bei der Polizei gemachte Einlassungen des Angeklagten stützen, ohne den vernehmenden Polizeibeamten zu laden, sofern dem Angeklagten in der Hauptverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und keine widersprüchlichen Umstände vorgetragen werden.
Bei einfachen, unmittelbar wahrnehmbaren Tatsachen kann das Gericht die Glaubwürdigkeit eines geistig eingeschränkten Zeugen auch ohne zusätzliches sachverständiges Gutachten prüfen, insbesondere wenn weitere Zeugen den Tatablauf stützen.
Verfahrensrügen nach § 337 StPO sind nicht geeignet, rein sachlich gerichtete Angriffe auf die Beweiswürdigung zu verkleiden; prozessuale Rügen erfordern substantiierte Darlegung einer Gehörsverletzung.
Wird eine Geldbuße fälschlich gemeinschaftlich für mehrere voneinander zu unterscheidende Tathandlungen verhängt, kann das Revisionsgericht das Urteil berichtigen und die Bußen den tatsächlich als Mittäter festgestellten Personen zuordnen.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 18. November 1958
Rubrum
In der Strafsache gegen
1. den Metzgergesellen Alois ████, geboren am ██ in █████, 2. den Metzgergesellen Hermann ███, geboren 1933 in ███, 3. den Arbeiter Josef D. aus █████████████, 4. den Betonhilfsarbeiter ███████, geboren am ████████████ in ███████████,
wegen Notzucht, Unzucht mit Abhängigen u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter de Wall als beisitzende Richter, Bundesanwalt Bry als Vertreter der Bundesanwaltschaft, c.
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 18. November 1958 dahin geändert, dass einerseits die Angeklagten ████, ███ und ███████, andererseits die Angeklagten ████ und D. je als Gesamtschuldner zur Zahlung einer Buße von 500.— DM an die Dienstmagd Anna M., Gemeinde T., Haus Nr. █, verurteilt werden.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten ████ und ███ wegen eines gemeinschaftlichen Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB), die Angeklagten ███████ und D. wegen eines gemeinschaftlichen Verbrechens der Notzucht (§ 177 StGB) zu Gefängnisstrafen verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts, die Revision des Angeklagten ███████ auch Verfahrensverstöße. Die Rechtsmittel sind im Wesentlichen unbegründet.
I. Verfahrensbeschwerde des Angeklagten ███████
1. Die Revision des Angeklagten ███████ erhebt die Aufklärungsrüge, dass die Vernehmung des Zeugen S. unterblieben sei. Der damalige Verteidiger hatte die Vernehmung dieses Zeugen darüber beantragt, dass die Verletzte M. schon früher mit drei Männern hintereinander in einer Scheune geschlechtlich verkehrt habe. Er hatte diesen Antrag dann vor Schluss der Beweisaufnahme zurückgenommen. Die Revision meint, das Landgericht habe den Zeugen gleichwohl vernehmen müssen, denn es wäre dann zu der Feststellung gelangt, dass die M. wegen ihres Geisteszustandes sexuell sehr zugänglich sei. Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht ist bei der Beweiswürdigung ersichtlich davon ausgegangen, dass die Verletzte in sexueller Hinsicht leicht zugänglich ist. Das Urteil behandelt ausdrücklich zwei Vorfälle, nämlich den Umgang der M. mit dem Zeugen K. und den letzten Verkehr mit dem Angeklagten D. beim Nachhausebringen, die in dieser Hinsicht bezeichnend sind. Das Landgericht hatte unter diesen Umständen zu einer weiteren Beweiserhebung keinen Anlass. Im Übrigen konnte die Art und Weise, in der die Angeklagten ████ und ███ die Verletzte überfielen, auch einer geschlechtlich leicht zugänglichen Person nur zuwider sein. Es konnte deshalb einen vernünftigen Sinn haben, noch weitere sexuelle Erlebnisse der Verletzten in der Hauptverhandlung zu vermeiden.
2. Das Landgericht hat seine Feststellung, dass der Angeklagte ███████ vor der Tat fünf Halbe und nicht, wie er in der Hauptverhandlung behauptete, 10 bis 12 Glas Bier getrunken habe, auf die Einlassung des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung gestützt. Die Revision bemängelt, dass die Strafkammer hierzu nicht den vernehmenden Polizeibeamten als Zeugen gehört habe. Dazu bestand keine Veranlassung. Das Landgericht konnte sich mit dem Zugeständnis des Angeklagten begnügen, diese Biermenge bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben zu haben. Es konnte ein solches Zugeständnis auch in der schweigenden Hinnahme eines entsprechenden Vorhalts durch den Angeklagten sehen. Die Revision führt selbst an, dass dem Angeklagten seine Aussage bei der Polizei in der Hauptverhandlung vorgehalten wurde. Wenn sie dazu meint, dies sei in einer Weise geschehen, die dem Angeklagten keine ausreichende Gelegenheit gegeben habe, sich insoweit zu verteidigen, so ist das nicht nur sachlich falsch, weil der Angeklagte nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zur Äußerung hatte, sondern auch unerheblich, weil die Revision selbst nicht behauptet, der Angeklagte habe bei der Polizei eine andere Biermenge als fünf Halbe angegeben.
3. Das Landgericht stellt fest, dass der Zeuge H., der bei der Tat des Angeklagten zugegen war und auf dessen Aussage die Feststellungen des Landgerichts mitgestützt sind, geistig etwas zurückgeblieben sei. Das Landgericht hat diesen Zeugen deshalb auch gemäß § 60 Nr. 1 StPO wegen Verstandesschwäche nicht beeidigt. Die Revision meint, die Strafkammer habe die Aussage des Zeugen unter Beiziehung eines Sachverständigen würdigen müssen. Der Senat vermag dem nicht zu folgen. Der Zeuge hatte sich über ganz einfache, eindrucksvolle Vorgänge zu äußern, die auch ein Geistesschwacher sicher wahrnehmen und schildern kann. Das Landgericht durfte sich die notwendige Sachkunde bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen umso eher zutrauen, als es sich bei ihm nicht um den einzigen Tatzeugen handelte.
4. Soweit die Revision behauptet, das angefochtene Urteil habe allein aus dem Prozessverhalten des Beschuldigten nachteilige Schlüsse für die Strafzumessung gezogen, rügt sie in Wahrheit einen angeblichen sachlichen Mangel. Eine Verfahrensrüge nach § 337 StPO kann auf dieses Vorbringen nicht gestützt werden.
Einen Verstoß gegen § 267 StPO sieht die Revision auch darin, dass das Landgericht die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft bei dem Angeklagten ███████ damit begründet hat, dieser habe die Zeit nach seiner Haftentlassung zur Verdunklung der Tat benutzt, und dass es das in diesem Sinne bewertete Tun des Angeklagten nicht näher bezeichnet habe. Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil sie von unrichtigen Voraussetzungen ausgeht. Aus dem Urteil ergibt sich nämlich, dass das Landgericht die Verdunklung in einer Beeinflussung des Zeugen L. und des (nicht in Haft gewesenen) Mitangeklagten D. gesehen hat, die in der Hauptverhandlung von ihrer ursprünglichen Aussage abwichen.
II. Zur Sachrüge
Die von allen vier Angeklagten erhobenen Sachrügen sind bis auf einen Nebenpunkt offensichtlich unbegründet. Was die Revisionen im Einzelnen vorbringen, erschöpft sich in Angriffen gegen die Feststellungen des Tatrichters, die das Revisionsgericht binden. Insbesondere wird die Annahme des Tatbestandsmerkmals der Gewalt in den Tatbeständen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 und des § 177 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite von den Feststellungen getragen. Allein der Umstand, dass die Angeklagten sich jeweils mit vereinten Kräften, völlig unvermittelt und mit einer sogleich aufs Ganze gehenden Schamlosigkeit an der M. vergriffen, wobei sie gerade darauf bauten, dass ihr Opfer infolge seiner geistigen Beschränktheit in besonders hohem Maße wehrlos und zu einem erfolgreichen Widerstand unfähig war, macht die Gewaltanwendung zweifelsfrei. Bei einer solchen Art des Vorgehens musste den Angeklagten die Ernstlichkeit selbst einer verhältnismäßig schwachen Gegenwehr ihres Opfers von vornherein klar sein.
Auch die Ausführungen des Urteils zur Strafzumessung und zur Nichtanrechnung der Untersuchungshaft lassen keinen sachlichen Rechtsfehler erkennen.
Die Zuerkennung einer Buße war gerechtfertigt, weil sich alle Angeklagten zugleich mit dem Sittlichkeitsverbrechen einer Körperverletzung schuldig gemacht haben, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob Tateinheit gegeben ist oder, wie das Landgericht meint, ein besonderer Schuldaussprach entfallen musste, weil der Tatbestand der Körperverletzung durch den weitergehenden Tatbestand des § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder des § 177 StGB aufgesaugt wird (RGSt 59, 100, 102). Fehlerhaft ist es allerdings, dass das Landgericht alle vier Angeklagten als Gesamtschuldner verurteilt hat, obwohl jeweils nur zwei Angeklagte als Mittäter schuldig gesprochen sind und eine strafbare Beteiligung der Angeklagten ████ und ███ an der Tat der Angeklagten ███████ und D. ausdrücklich verneint ist. Das Landgericht hätte also für jeden Vorgang auf einen getrennten Bußaussprach erkennen und insoweit nur die jeweiligen Mittäter als Gesamtschuldner verurteilen dürfen. Da dem Urteil zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass das Landgericht im Ergebnis jeden Angeklagten mit einer Buße von 500.— DM belegen wollte, bestehen keine Bedenken, in Berichtigung des angefochtenen Urteils den vom Landgericht für alle vier Angeklagten festgesetzten Betrag von 1.000.— DM entsprechend zu verteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Bei dem geringen Teilerfolg der Revisionen hat der Senat von einer Ermäßigung der Gebühr nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO abgesehen.
| Justizangestellter | Dr. Peetz | Wilms | |||
| Mantel | Dr. Geier | Martin |