Revision verworfen: Meineid und fortgesetzter betrügerischer Bankrott wegen Verschweigen und Veräußerung eines sicherungsübereigneten Kraftwagens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 131/58
- Datum
- 29.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein im Zeitpunkt des Offenbarungseids dem Schuldner zustehendes Anwartschaftsrecht auf Rückübereignung eines Fahrzeugs ist als vermögenswerter Gegenstand im Vermögensverzeichnis anzuzeigen, auch wenn das rechtliche Eigentum bei Dritten steht.
Die Sicherungsübereignung schließt nicht automatisch die Zugehörigkeit eines Anwartschaftswerts zur Konkursmasse aus; der Wert ergibt sich mindestens aus der Differenz zwischen Verkaufswert und Restforderung des Sicherungsnehmers.
Das Verheimlichen eines zur Konkursmasse gehörigen Vermögensstücks und dessen nachfolgende Beiseiteschaffen können zwei selbständige Taten darstellen, die ein fortgesetztes Verbrechen des betrügerischen Bankrotts begründen.
Die tatrichterliche Bewertung tatsächlicher und rechtlicher Umstände (z.B. Zustimmung des Eigentümers zur Sicherungsübereignung) ist bindend, sofern sie rechtlich nicht angreifbar ist und kein Rechtsirrtum vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 18. November 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftwagenverkäufer Horst S. ███ aus ████, geboren am ██████ in ███, Kreis ████, wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Dr. Peetz, Mantel, Werner, Martin, Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 18. November 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids in Tateinheit mit fortgesetztem betrügerischen Bankrott, wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen erschwerter Unterschlagung zur Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist wirksam auf die Verurteilung wegen Meineids in Tateinheit mit fortgesetztem betrügerischen Bankrott beschränkt. Sie hat keinen Erfolg.
Der Tatbestand des Meineids (§§ 154 StGB, 807 ZPO) ist nach der äußeren und inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei festgestellt. Die Strafkammer hat insbesondere zutreffend angenommen, dass der Angeklagte verpflichtet war, den im Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseids (2. August 1956) an die Finanzierungsgesellschaft Boteck sicherungsübereigneten Personenkraftwagen Marke Borgward (Isabella) im Vermögensverzeichnis aufzuführen; denn nach der rechtlich nicht angreifbaren Überzeugung des Landgerichts stand das Anwartschaftsrecht auf die Rückübereignung des Kraftwagens dem Angeklagten, nicht seiner Ehefrau zu. Die Pflicht zur Angabe dieses Vermögenswerts entfiel auch nicht deshalb, weil der Angeklagte bei Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrags (24. Oktober 1955) nicht Eigentümer des Kraftwagens gewesen war und deshalb der Firma Boteck in diesem Zeitpunkt noch kein wirksames Sicherungseigentum hatte verschaffen können; denn die Lieferfirma, unter deren Eigentumsvorbehalt der Kraftwagen damals noch stand, hatte der Sicherungsübereignung nach Tilgung der ihr gegen den Angeklagten ausstehenden Forderungen zugestimmt (§ 185 Abs. 2 BGB).
Den fortgesetzten betrügerischen Bankrott (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) hat das Landgericht darin gesehen, dass der Angeklagte in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung den genannten Kraftwagen bei der Leistung des Offenbarungseids verschwiegen (Verheimlichen eines Vermögensstücks) und anschließend (am 2. August 1956) an die Firma Stöger verkaufte und übergab (Beiseiteschaffen eines Vermögensstücks). Auch diese rechtliche Würdigung lässt keinen Fehler erkennen. Mit Recht ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass der Kraftwagen ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögensstück im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO war, obwohl er im Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseids durch den Angeklagten und des Verkaufs an die Firma Stöger der Finanzierungsgesellschaft Boteck sicherungsübereignet war. Denn das Anwartschaftsrecht auf Rückübereignung des Kraftwagens hatte für den Angeklagten und die Konkursgläubiger zumindest einen Vermögenswert in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem damaligen Verkaufswert des Kraftwagens (etwa 4.000,- DM) und der der Firma Boteck gegen den Angeklagten noch zustehenden Restforderung von 2.048,75 DM (vgl. BGHSt 3, 32, 34 f.; 5, 120).
Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Ansicht der Strafkammer, dass der Angeklagte sowohl durch das Verschweigen des Kraftwagens bei der Leistung des Offenbarungseids als auch durch den Verkauf des Fahrzeugs an die Firma Stöger den Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO verwirklicht hat und dass die zwei Taten ein fortgesetztes Verbrechen bilden, das mit dem Meineid tateinheitlich zusammentrifft.
Das (für die Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmte) Urteil des erkennenden Senats vom 20. Dezember 1957 – 1 StR 492/57 –, demzufolge das Verheimlichen und das Beiseiteschaffen eines zur Konkursmasse gehörigen Vermögensstücks als ein Verbrechen des betrügerischen Bankrotts anzusehen sind, betrifft den Fall, dass das Verheimlichen dem Beiseiteschaffen nachfolgt. Ob nur eine (einheitliche) Straftat auch dann anzunehmen ist, wenn der Gemeinschuldner einen Gegenstand zunächst nur verheimlicht und später beiseiteschafft, ist dort ausdrücklich offengelassen. Der im genannten Urteil für das Vorliegen einer Tat angeführte Gesichtspunkt gilt nicht für diese Sachgestaltung.
Da schließlich auch der Strafausspruch keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründet.
| Mantel | Geier | Martin | |||
| Dr. Peetz | Dr. | Werner |