Revision: Nichtvereidigung von Zeuginnen wegen vermeintlicher Beteiligung rechtsfehlerhaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 131/54
- Datum
- 04.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unbeeidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO setzt voraus, dass ein tatbezogener Verdacht strafbarer Teilnahme an der verfolgten Tat in rechtlich zutreffender Weise festgestellt ist.
Eine als Opfer der sexualdeliktlichen Tat von der Strafbarkeit nach § 52 StGB freigestellte Person gilt nicht ohne weiteres als Beteiligte i.S.d. § 60 Nr. 3 StPO.
Die Überprüfung der Zulässigkeit der Beeidigung durch das Revisionsgericht erstreckt sich darauf, ob das Tatgericht bei der Würdigung des Teilnahmeverdachts rechtlich richtige Erwägungen zugrunde gelegt hat.
Gerichte haben in besonders gelagerten Fällen die Aufklärungspflicht, alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen relevanten Beweismittel zu erheben; die Zurückweisung entsprechender Beweisanträge kann zu einer aufhebungsreifen Verfahrensrüge führen.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 9. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schuhmacher Willi ████████████ aus ██████████ (Gemeinde ████████), Landkreis ████████, geboren am ███████ 1908 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Blutschande u. a.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 4. Mai 1954, in der Sitzung vom 5. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 9. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sieben Verbrechen der Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen, in sechs Fällen auch in Tateinheit mit Notzucht, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Der Angeklagte vollzog in drei Fällen mit seiner Tochter Erna und in vier Fällen mit seiner Tochter Käthe den Beischlaf. Beide Mädchen waren noch nicht 21 Jahre alt. Der Beschwerdeführer nötigte Erna in sämtlichen Fällen, Käthe in drei Fällen durch Gewalt oder durch Drohungen mit Erwürgen bzw. Erschlagen zum Beischlaf.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und von Verfahrensrechten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.) Die Strafkammer hat Erna und Käthe ████, deren Vereidigung sich der Verteidiger widersetzt hatte, nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt, „weil sie der Blutschande, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, mitverdächtig sind“.
Ob der Verdacht einer Beteiligung gegeben ist, hat der Tatrichter zu entscheiden. Das Revisionsgericht hat jedoch nachzuprüfen, ob er bei dem Begriff der Beteiligung von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Maßgebend für die Frage der Zulässigkeit der Beeidigung ist die Sachlage, wie sie das erkennende Gericht bei der Urteilsberatung als gegeben angesehen hat (RGSt 64, 377). Das Urteil ergibt, dass der Beschwerdeführer seine Tochter Erna in allen Fällen zu dem Beischlaf genötigt hat. Eine Beteiligung der Erna ██████ an den Straftaten des Angeklagten im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO ist somit nicht gegeben. Sie setzt voraus, dass der Zeuge in strafbarer Weise bei der den Gegenstand der Strafverfolgung bildenden Tat und in derselben Richtung, in der diese sich bewegen sollte, mitgewirkt hat (BGH in NJW 1951, S. 524, Nr. 243; RGSt 44, 172, 174). Erna ██████ war das Opfer der Notzucht, zur Blutschande ist sie genötigt worden und daher nach § 52 StGB nicht strafbar. Das hat das Landgericht verkannt. Auf dem Rechtsirrtum kann das Urteil auch beruhen. Allerdings hätte das Landgericht nach § 61 Nr. 2 StPO von der Vereidigung der Erna ██████ absehen können. Da es in demselben Beschluss angeordnet hat, dass der Schwiegersohn des Beschwerdeführers nach § 61 Nr. 2 StPO unbeeidigt bleibt, ist davon auszugehen, dass die Strafkammer der rechtsirrigen Auffassung gewesen ist, sie dürfe Erna ██████ nicht vereidigen. Die Zeugin hätte allerdings trotz ihrer Aussagebereitschaft, wenn das Landgericht ihre Beeidigung angeordnet hätte, nach § 63 StPO die Beeidigung ihrer Aussage verweigern dürfen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer aus einer solchen Verweigerung günstigere Folgerungen für den Angeklagten gezogen hätte.
Das Urteil ist nach alledem wegen des erörterten Rechtsirrtums aufzuheben.
b) Hinsichtlich der Käthe ███████ hat die Strafkammer den Beschwerdeführer in dem Falle II 2 c nur wegen Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt. Der Umstand, dass Käthe ███████ hier Verletzte im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB ist, schließt einen Teilnahmeverdacht an der Blutschande nicht aus (BGHSt 1, 274). Ob der Verdacht einer strafbaren Beteiligung an der Blutschande gegeben ist, ist dem Urteil jedoch nicht eindeutig zu entnehmen. Das Landgericht sagt an einer Stelle, Käthe ███████ habe ihren Vater abgewiesen, sie habe aber keinen weiteren Widerstand geleistet, als er seinen Geschlechtsteil in ihre Scheide brachte, „da sie noch im Halbschlaf befangen war“. An einer anderen Stelle führt die Strafkammer aus, Notzucht konnte nicht nachgewiesen werden, „da die Missbrauchte noch vom Schlaf befangen war, als sie vom Angeklagten geschlechtlich gebraucht worden ist“.
Die Ausführungen lassen nicht zweifelsfrei erkennen, ob die Strafkammer in diesem Falle bei Käthe ██████ einen solchen Grad von Schlaftrunkenheit angenommen hat, der einer Bewusstseinsstörung gleichzustellen ist und damit nach § 51 StGB ihre Strafbarkeit ausschließen würde. Sollte das der Fall gewesen sein, so wäre eine strafbare Beteiligung der Zeugin auch in diesem Falle zu verneinen. Ihre Nichtbeeidigung dürfte dann nicht auf § 60 Nr. 3 StPO gestützt werden.
Das Revisionsgericht kann die Entscheidung der Frage dahingestellt lassen, da das Urteil schon wegen des unter a) erörterten Rechtsfehlers aufgehoben werden muss. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Käthe ███████ auch auf die Aussage der Erna ██████ gestützt.
2.) Rechtlich zu beanstanden ist auch die Ablehnung der Vernehmung der Zeuginnen Therese W______ ████████ und K____ ████████. Das Landgericht hat sie damit begründet, dass die Zeugen zu den Straftaten selbst keine Angaben machen können und ihre Aussage für die Entscheidung daher ohne Bedeutung ist. In dem Beweisantrag waren Tatsachen angeführt, die, wenn die Zeuginnen sie bestätigt hätten, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Erna und Käthe ███████ von Bedeutung sein konnten. Zumindest verlangte auch die dem Landgericht obliegende Aufklärungspflicht gerade in diesem besonders gelagerten Fall, alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beiden Zeuginnen zur Verfügung stehenden Beweismittel heranzuziehen.
3.) Da das Urteil ohnedies aufzuheben ist, braucht auf die übrigen Verfahrensrügen nicht im Einzelnen eingegangen zu werden. Bemerkt sei nur, dass Erna ███████ als Zeugin vernommen werden durfte, obwohl sie ursprünglich die Aussage verweigert hatte. Sie hat diese Erklärung später widerrufen und sich zur Aussage bereit gefunden. Ein solcher Widerruf ist zulässig (RGSt 2, 53; 38, 256). Das Landgericht hat den Beweggrund für den Widerruf erforscht und Erna ███ nochmals eingehend über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt.
4.) Sachlich-rechtlich lässt das Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen.
| Peetz | Glanzmann | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Mantel | Dr. Jagusch |