Aufhebung wegen nicht neu vereidigter Schöffen bei Verurteilung wegen fortgesetzten Meineids
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 131/53
- Datum
- 24.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung von Schöffen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 GVG erstreckt sich nur auf das laufende Geschäftsjahr; fehlt eine erneute Vereidigung zu Beginn des folgenden Geschäftsjahrs, sind die Schöffen nicht befugt, zu wirken.
Fehlt die vorschriftsmäßige Besetzung eines Strafgerichts (z. B. wegen nicht neu vereidigter Schöffen), begründet dies einen unbedingten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Verlesung von Niederschriften über frühere Zeugenaussagen ist nach § 249 StPO zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und verletzt nicht schon deshalb die §§ 250, 251 StPO.
Eine besondere Belehrung nach § 265 StPO ist nicht erforderlich, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluss den Tatvorwurf (hier: fortgesetzter Meineid) hinreichend erkennen lassen.
Die Weigerung eines Zeugen, Auskunft zu erteilen (§ 55 StPO), kann von der Strafkammer zu nachteiligen Schlussfolgerungen zugunsten der Beschuldigtenbewertung herangezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 19. Juli 1952
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Geschäftsführer Georg ████ ██ aus ███ dort geboren █████ ██ █████ wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ █ als Vertreter der ███████████████████ Justizangestellter C.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 19. Juli 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht München I.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte stellte als Zeuge in einem Eherechtsstreit bewusst der Wahrheit zuwider ehewidrige Beziehungen zur Klägerin in Abrede und beschwor seine falsche Aussage. Bei einer zweiten Vernehmung in demselben Eherechtsstreit verneinte er wiederum ehewidrige Beziehungen zur Klägerin; er erklärte ferner wahrheitswidrig, er sei mit ihr nie in irgendeinem Lokal gewesen und sei auch nie mit ihr Arm in Arm gegangen. Die Richtigkeit dieser unwahren Aussage versicherte er unter Berufung auf seinen früher geleisteten Eid.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Meineids verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
Die Rüge, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind die beiden Schöffen am 17. April 1951 bezw. am 22. Juni 1951 vereidigt worden. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 GVG galt diese Beeidigung aber nur für die Dauer des Geschäftsjahrs, also bis Ende 1951. Die Schöffen hätten daher zu Beginn des Geschäftsjahres 1952 neu vereidigt werden müssen (BGHSt 3, 175 und 1 StR 90/53 vom 10. März 1953, zum Abdruck bestimmt). Das ist nicht geschehen. Die Strafkammer war deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt (RGSt 67, 362, 364). Dieser unbedingte Revisionsgrund (§ 338 Nr. 1 StPO) nötigt zur Aufhebung des Urteils, ohne dass auf die übrigen Rügen eingegangen werden muss.
Bemerkt sei jedoch, dass die Verlesung der Niederschriften über die Aussagen, die der Angeklagte als Zeuge vor dem Landgericht erstattete, durchaus zulässig war und keineswegs, wie die Revision geltend macht, die §§ 250, 251 StPO verletzte (§ 249 StPO, RGSt 65, 420; RG in JW 1938, 3138, S. 3103 Nr. 4).
Einer Belehrung nach § 265 StPO bedurfte es nicht. Anklage und Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten ein fortgesetztes Verbrechen des Meineids zur Last; wegen eines solchen Verbrechens wurde er auch verurteilt. Anklage und Eröffnungsbeschluss führen als anzuwendendes Strafgesetz, allerdings nur § 154, nicht auch § 155 StGB an, lassen aber eindeutig erkennen, dass sie eine Eidesverletzung auch in der Abgabe der Versicherung unter Berufung auf den bereits früher in derselben Sache geleisteten Eid finden. § 155 StGB ist kein selbständiger Tatbestand, er ersetzt nur ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal des § 154 (RG in JW 1938, S. 3103 Nr. 4).
Aus der Tatsache, dass Frau █████ die Auskunft über ehewidrige Beziehungen zum Angeklagten verweigerte (§ 55 StPO), durfte die Strafkammer dem Angeklagten nachteilige Schlüsse ziehen (RGSt 53, 20; BGHSt 2, 351, 353 f.).
Die Strafkammer wird Gelegenheit haben, bei der neuen Verhandlung und Entscheidung das übrige Revisionsvorbringen, das sich zum erheblichen Teil auf tatsächlichem Gebiet bewegt, zu berücksichtigen.
| Glanzmann | Dr. Hörchner | Jagusch | |||
| Mantel | Dr. Schalscha |