Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen schweren Raubes als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 130/99
Datum
05.05.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts München II wegen schweren Raubes ein. Streitpunkt war, ob die Revisionsnachprüfung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab, u. a. im Zusammenhang mit der persönlichen Betroffenheit abgehörter Personen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil keine revisionsbegründenden Rechtsfehler nach § 349 Abs. 2 StPO vorliegen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer; ein Verteidigungsschriftstück wurde beraten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Bei Verwerfung der Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; das Gericht trifft insoweit eine Kostenentscheidung.

3

Bei der Prüfung der persönlichen Betroffenheit abgehörter Personen ist auf die dazu entwickelte Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHSt 33, 217 ff.) abzustellen.

4

Ein Schriftsatz der Verteidigung kann Gegenstand der Beratung des Gerichts sein; die bloße Vorlage eines Schriftsatzes begründet jedoch für sich genommen keinen revisionsrechtlichen Fehler.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 10. August 1998

Rubrum

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat Beschluss vom 5. Mai 1999 – 1 StR 130/99

in der Strafsache gegen ████████ █████████ wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10. August 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz der Verteidigung vom 3. Mai 1999 war Gegenstand der Beratung. Zur „persönlichen Betroffenheit“ abgehörter Personen verweist der Senat auf BGHSt 33, 217, 223/224.

SchaferBruningBoetticher
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