Revision gegen Urteil wegen schweren Raubes als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 130/99
- Datum
- 05.05.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei Verwerfung der Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; das Gericht trifft insoweit eine Kostenentscheidung.
Bei der Prüfung der persönlichen Betroffenheit abgehörter Personen ist auf die dazu entwickelte Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHSt 33, 217 ff.) abzustellen.
Ein Schriftsatz der Verteidigung kann Gegenstand der Beratung des Gerichts sein; die bloße Vorlage eines Schriftsatzes begründet jedoch für sich genommen keinen revisionsrechtlichen Fehler.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 10. August 1998
Rubrum
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat Beschluss vom 5. Mai 1999 – 1 StR 130/99
in der Strafsache gegen ████████ █████████ wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10. August 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 3. Mai 1999 war Gegenstand der Beratung. Zur „persönlichen Betroffenheit“ abgehörter Personen verweist der Senat auf BGHSt 33, 217, 223/224.
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