Treffer
BGH Urteil

Revision im Betrugsverfahren: Verlesung ausländischer Zeugenaussagen nach § 251 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 130/77
Datum
02.08.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs und ein Berufsverbot als Versicherungsvermittler ein. Streitpunkt waren u.a. die Verlesung von im Ausland erhobenen Zeugenaussagen, die Behandlung zahlreicher Beweisanträge sowie ein Befangenheitsgesuch. Der BGH hielt die Verlesung konsularischer und rechtshilfeweise erhobener Aussagen bei endgültiger Weigerung der Zeugen für zulässig und sah auch sonst keine Verfahrens- oder Sachrechtsfehler. Die Revision wurde verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine bestimmt und endgültig erklärte Weigerung eines im Ausland befindlichen Zeugen, vor einem deutschen Gericht zu erscheinen, kann ein unüberwindliches Hindernis i.S.d. § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO darstellen und die Verlesung früherer Aussagen rechtfertigen.

2

Bei konsularischen Vernehmungen im Rechtshilfeweg ist die Vereidigung eines Dolmetschers entbehrlich; die Verwertbarkeit der Aussage wird dadurch grundsätzlich nicht berührt.

3

Ein Urkundsbeamter muss bei konsularischen Vernehmungen nicht mitwirken; die Protokollführung kann durch den vernehmenden Konsularbeamten erfolgen.

4

Ein Antrag auf erneute Vernehmung eines bereits vernommenen Zeugen über dieselbe Beweistatsache ist regelmäßig kein Beweisantrag i.S.d. § 244 StPO; über ihn ist nach Maßgabe der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu entscheiden.

5

Eine Verfahrensrüge zur fehlerhaften Behandlung von Beweisanträgen ist unzulässig, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass die beantragte Beweiserhebung einen neuen Beweisgegenstand betrifft bzw. dass die behaupteten Tatsachen nicht bereits Gegenstand früherer Vernehmungen waren (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht München I, 5. Juli 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Wirtschaftsberater Frigyes █████ (genannt Fred) ██████ aus M——), geboren am ██ ██ 1925 in G—— █████, zur Zeit in Haft, wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1977, an der teilgenommen haben:

Vizepäsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ aus C—— als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Juli 1976 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten, in Mittäterschaft begangenen Betrugs zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und hat ihm auf die Dauer von fünf Jahren verboten, die Tätigkeit als selbständiger oder unselbständiger Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler auszuüben.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

I. Die Verfahrensrügen.

1. Die Revision beanstandet, dass die Aussagen des Zeugen ██████ verlesen worden seien, obwohl die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht vorgelegen hätten.

Die Rüge dringt nicht durch. Das Bundeskriminalamt hatte dem Gericht mit Fernschreiben vom 28. Januar 1974 mitgeteilt, dass der Zeuge Ernst ███████ – der Geschädigte im Falle II 4 der Urteilsgründe – nicht bereit sei, „an der Gerichtsverhandlung in München teilzunehmen“; ████████ war daraufhin am 31. Dezember 1974 im Wege der Rechtshilfe in der Schweiz vernommen worden, nachdem er schon am 22. März 1972 dort Aussagen gemacht hatte.

Zwar hatte die Strafkammer, als sie über das Bundeskriminalamt nach der Bereitschaft des Zeugen zum Erscheinen in der Hauptverhandlung fragte, einen Hauptverhandlungstermin im Jahre 1974 ins Auge gefasst, während die Hauptverhandlung nunmehr im Jahre 1976 stattfand. Unter den gegebenen Umständen durfte jedoch der Tatrichter die klare und bestimmte Weigerung des Zeugen, zur Hauptverhandlung in München zu erscheinen, als endgültige Absage auffassen, zumal ████████ inzwischen zweimal im Wege der Rechtshilfe vernommen worden war; insofern liegt der Sachverhalt anders als in der Entscheidung BGHSt 22, 118, 121, wo lediglich die Antwort der Zeugin auf eine kurze Anfrage des Vorsitzenden vorlag und auch eine kommissarische Vernehmung nicht ins Auge gefasst worden war. Es fehlte hier jeder Anhalt dafür, dass der Zeuge ███ anderen Sinnes geworden sein könnte und nunmehr bereit gewesen wäre, zur Hauptverhandlung zu kommen und vor dem Landgericht als Zeuge auszusagen. Die Strafkammer konnte demnach ohne Rechtsfehler von dem allgemeinen Grundsatz ausgehen, dass die unabänderliche Weigerung eines Zeugen, vor dem deutschen Gericht zu erscheinen, ein unüberwindliches Hindernis im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO darstellt (BGH aaO).

2. Entsprechendes gilt für die Verlesung der Vernehmungsniederschriften der Zeugen Michael ██ und Barbara Joan █████. Beide Zeugen waren auf Veranlassung des Gerichts über Interpol durch Beamte von New Scotland Yard befragt worden, ob sie zur Hauptverhandlung nach München kommen würden; sie hatten beide erklärt, sie seien „nicht bereit, zur Zeugenaussage vor Gericht nach Deutschland zu reisen“ (Schreiben von New Scotland Yard vom 14. Februar 1974), haben jedoch Aussagen im Wege der Rechtshilfe vor der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in London gemacht. Auch bei diesen beiden Zeugen sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie entgegen ihrer bestimmt und uneingeschränkt geäußerten Weigerung im Jahre 1976 bereit gewesen wären, zur Hauptverhandlung nach München zu kommen; es ist daher nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter auch die konsularischen Aussagen dieser Zeugen gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen hat. Davon, dass die Zeugin █████ auch weiterhin nicht bereit sei, nach Deutschland zu kommen, ging offenbar auch die Verteidigung aus; denn noch am 18. April 1975 hat eine Vernehmung der Zeugin in der Deutschen Botschaft in London in Gegenwart des Verteidigers, Rechtsanwalt ██████, stattgefunden; Entsprechendes gilt für die Vernehmung des Zeugen ███ vom 18. September 1975 in der Botschaft in London.

3. Die Revision bemängelt, dass die bei der konsularischen Vernehmung der Zeugin ███ vom 9. Juni 1972 in der Deutschen Botschaft in London mitwirkende Dolmetscherin ███ █████ beeidigt worden sei (Verstoß gegen § 189 GVG). Die Rüge ist unbegründet; denn bei einer konsularischen Vernehmung brauchen Dolmetscher nicht vereidigt zu werden (§ 15 Abs. 3 Satz 2 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 – BGBl. I 2317). Diese Vorschrift entspricht dem zur Zeit der Vernehmung geltenden Rechtszustand (§ 16 des Konsulargesetzes vom 8. November 1867 i.d.F. des § 57 BeurkG vom 28. August 1969 – BGBl. I 1513).

4. Ebensowenig bedarf es der Mitwirkung eines Urkundsbeamten bei konsularischen Vernehmungen; das Protokoll kann vielmehr von dem vernehmenden Konsularbeamten selbst geführt werden (§ 15 Abs. 3 Satz 3 KonsG). Diese Vorschrift galt zwar noch nicht zur Zeit der Vernehmung der Zeugen, sie war aber zur Zeit der tatrichterlichen Hauptverhandlung in Kraft; gegen ihre stillschweigende Anwendung durch das Landgericht bestehen daher keine rechtlichen Bedenken (vgl. Kleinknecht, StPO 33. Aufl. § 354 Anm. 3; Einl. 200).

5. Bei den konsularischen Vernehmungen der Zeugin ███ vom 13. September 1972 und des Zeugen ██████ vom 19. September 1972 war, wie die Niederschriften ergeben, ein Dolmetscher nicht zugegen. Auch diesen Umstand rügt die Revision jedoch ohne Erfolg.

Am Ende der Vernehmungsniederschrift ████ ist vermerkt: „Das Protokoll wurde in die englische Sprache übertragen, vorgelesen, von der Zeugin genehmigt und unterschrieben“; ein entsprechender Vermerk befindet sich am Ende der Vernehmungsniederschrift ██████. Danach muss sich die Vernehmung jeweils so abgespielt haben, dass der Konsularbeamte die englische Aussage der der deutschen Sprache nicht mächtigen Zeugen in deutscher Sprache niederlegte, dann den Text ins Englische rückübersetzte und diese Übersetzung von den Zeugen genehmigen ließ, die darauf die deutsche Fassung unterschrieben; denn aus den Akten ergibt sich nicht, dass eine englische Fassung der Zeugenaussagen niedergelegt worden wäre.

Dieses Verfahren ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Daraus, dass das Konsulargesetz die Vereidigung eines Dolmetschers ausdrücklich für entbehrlich erklärt, muss nicht gefolgert werden, dass es jedenfalls die Zuziehung eines Dolmetschers für unabdingbar erachtet, um die konsularische Vernehmung in den Rang einer richterlichen Vernehmung gemäß § 15 Abs. 4 KonsG zu erheben.

Konsularbeamte, denen die Erledigung von Rechtshilfeersuchen im Sinne des § 2 KonsG übertragen wird, müssen die erforderlichen Fähigkeiten für die sachgemäße Erledigung der ihnen anzuvertrauenden Amtsgeschäfte besitzen (§ 18 Abs. 2 KonsG); zu diesen Voraussetzungen gehört grundsätzlich auch die Beherrschung der Sprache des Empfangsstaates, so dass die Zuverlässigkeit des Konsularbeamten in dieser Hinsicht im Allgemeinen nicht geringer eingeschätzt werden kann als die eines freiberuflichen Dolmetschers. Wenn daher der Konsularbeamte das Protokoll selbst führen kann (§ 15 Abs. 3 Satz 3 KonsG), so kann er auch die dafür notwendige Übersetzung selbst vornehmen; denn das Erfordernis der besonderen Ermächtigung für die Durchführung von Vernehmungen (§ 19 Abs. 2 KonsG) bietet eine weitere Gewähr dafür, dass der Konsularbeamte „auf Grund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung die erforderlichen Fähigkeiten für eine sachgemäße Erledigung der ihm anzuvertrauenden Amtsgeschäfte besitzt“ (§ 19 Abs. 3 KonsG). Im Übrigen ergibt der Vergleich mit § 190 GVG, wonach der Dienst des Dolmetschers von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden kann, und mit § 16 Abs. 3 BeurkG, wonach ein Dolmetscher zugezogen werden muss, falls der Notar nicht selbst übersetzt, dass für den mit den entsprechenden fachlichen Voraussetzungen ausgestatteten Konsularbeamten nichts anderes gelten kann.

6. Was die in den konsularischen Vernehmungen in Bezug genommenen Vernehmungen durch englische Polizeibeamte anbelangt, so ist es zwar richtig, dass die englische Fassung der Vernehmungsniederschriften keinen Bestätigungsvermerk des Zeugen und des Vernehmungsbeamten enthält. Das steht ihrer Verwertbarkeit aber nicht entgegen. Der Zeugin ███████ sind bei der konsularischen Vernehmung vom 9. Juni 1972 (mit Dolmetscherin) die Fragen und Antworten der polizeilichen Vernehmung vom 12. Februar und 6. Juni 1972 vorgelesen worden, und sie hat sie mit einigen Abweichungen oder Klarstellungen bestätigt. Von den so bestätigten englischen Vernehmungen sind dann Übersetzungen gefertigt worden, und diese hat die Dolmetscherin in der Hauptverhandlung mit geringfügigen Korrekturen als richtig bestätigt. Entsprechend ist mit der polizeilichen Vernehmung vom 8. Juni 1972, die Teil der konsularischen Vernehmung vom 13. September 1972 geworden ist, verfahren worden. Nach allem ist gewährleistet, dass die verlesenen Aussagen den Angaben der Zeugin entsprechen.

Für die Vernehmungen des Zeugen █████ gilt das Gleiche. In der konsularischen Vernehmung (mit Dolmetscherin) vom 9. Juni 1972 sind dem Zeugen die polizeilichen Vernehmungen vom 10. Februar und vom 6. Juni 1972 teils vorgelesen worden, teils hat er sie selbst gelesen und korrigiert. Die polizeiliche Vernehmung vom 12. Februar 1972 ist in der Niederschrift zwar nicht aufgeführt, offensichtlich aber nur deshalb, weil sie lediglich die Fortsetzung der Vernehmung vom 10. Februar war; dass auch sie Gegenstand der konsularischen Vernehmung vom 9. Juni 1972 war, hat der Konsul darauf ausdrücklich bestätigt. In der konsularischen Vernehmung vom 9. September 1972 ist dem Zeugen die letzte polizeiliche Vernehmung vom 8. Juni 1972 in Frage und Antwort vorgelesen worden, und er hat sie mit Klarstellungen oder Ergänzungen bestätigt. Im Übrigen sei ergänzend bemerkt – was die Revision nicht mitteilt –, dass in der Hauptverhandlung auch Beamte von Scotland Yard als Zeugen gehört worden sind.

7. Die Verwerfung des gegen den Vorsitzenden der Strafkammer gerichteten Ablehnungsgesuchs als unzulässig mangels Glaubhaftmachung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat der Angeklagte eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, dass er von den beanstandeten Formulierungen des Vorsitzenden im Rechtshilfeersuchen vom 25. September 1974 erst am 7. Juni 1976 Kenntnis erhalten habe; diese eidesstattliche Erklärung des Angeklagten ist jedoch als schlichte Erklärung zu werten, die grundsätzlich nicht zur Glaubhaftmachung genügt (Kleinknecht, StPO 33. Aufl. § 26 Rdn. 7); im Übrigen ist das Landgericht in seinem Verwerfungsbeschluss auch sachlich auf den Inhalt der Erklärung des Angeklagten eingegangen und hat zusätzlich dargelegt, warum es sie nicht für glaubhaft hält. Das ist weder verfahrensrechtlich noch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden (vgl. BVerfG NJW 1976, 1537, 1538).

8. Die Revision rügt, dass 39 der zahlreichen Beweisanträge der Verteidigung im Laufe der Hauptverhandlung falsch behandelt worden seien; die Verbescheidung dieser Beweisanträge durch die Strafkammer lässt sich in folgenden Gruppen zusammenfassen (dabei bedeuten: I = Schriftsatz der Verteidigung vom 15. April 1976 II = Schriftsatz vom 20. April 1976; III = Schriftsatz vom 17. Mai 1976; IV = Schriftsatz vom 19. Mai 1976):

a) Zwei Beweisanträge auf Vernehmung der Zeugen ███ (III 21) und ██████ (III 23) hat das Landgericht abgelehnt, weil die zu beweisenden Tatsachen ohne Bedeutung für die Entscheidung seien.

Zwar lässt der Gerichtsbeschluss entgegen den in der Rechtsprechung gestellten Anforderungen nicht erkennen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen angenommen hat, und es sind auch keine wesentlichen Tatsachen oder Gründe angegeben, auf denen eine etwa aus tatsächlichen Gründen angenommene Bedeutungslosigkeit beruht (BGHSt 2, 284, 286; BGH GA 1957, 85; zuletzt BGH, Urteil vom 9. Februar 1977 – 3 StR 473/76). Das wird jedoch von der Revision nicht beanstandet; sie meint lediglich, die Beweisanträge seien darauf gerichtet gewesen, dass sich die Angaben der Zeugin ████ gegenüber den Kriminalbeamten ████████████ und ██████████ in vielen Punkten widersprochen hätten und dass deshalb die Annahme der Bedeutungslosigkeit in Widerspruch zu der Feststellung der Strafkammer stehe, dass die Zeugin ████ glaubwürdig sei.

Die Rüge kann in dieser Form nicht durchdringen. Das Landgericht hat die Glaubwürdigkeit der Zeugin ██ █████████ geprüft (UA S. 57 bis 63) und dabei auch die Unterschiede in den Angaben anlässlich der verschiedenen Vernehmungen gewürdigt; dass sich die unbestimmt gehaltenen Beweisanträge noch auf andere als die von der Strafkammer hervorgehobenen Widersprüche in diesen Aussagen bezogen hätten, ist weder den Beweisanträgen zu entnehmen noch von der Revision dargelegt.

b) Eine Reihe von Beweisanträgen auf Vernehmung der Zeugen █████ und █████ sind als unzulässig abgewiesen worden, weil diese Zeugen zu den angegebenen Themen bereits vernommen worden seien (I 3, 4; II 2, 4, 6). Die Revision beanstandet dies vor allem mit der Begründung, in den beiden einzigen konsularischen Vernehmungen dieser Zeugen, die in Gegenwart des Verteidigers stattgefunden hätten (██████ am 18. April 1975, ███ am 18. September 1975), finde sich keine an die Zeugen gestellte Frage und keine Angabe der Zeugen über die Tatsachenbehauptungen, die in diesen Anträgen unter Beweis gestellt worden seien; daraus ergebe sich, dass der vom Landgericht angegebene Grund für die Ablehnung dieser Anträge nicht zutreffe, da das Gericht die Zeugen nicht selbst vernommen habe und daher ausschließlich auf die vorliegenden Protokolle angewiesen gewesen sei.

In aller Regel hat kein Prozessbeteiligter einen Anspruch auf nochmalige Vernehmung eines – in der Hauptverhandlung oder kommissarisch – bereits gehörten Zeugen über dieselbe Beweistatsache; ein auf eine solche wiederholte Vernehmung gerichteter Antrag ist kein Beweisantrag im Sinne des § 244 StPO. Über ihn hat zwar der Tatrichter auch ausdrücklich zu befinden, aber nur im Rahmen der allgemeinen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, ohne bei einer Ablehnung an die Gründe des § 244 Abs. 3 StPO gebunden zu sein (BGH GA 1958, 305, 306 m. Nachw.; BGH, Urteil vom 25. August 1970 – 1 StR 193/70). Dies gilt jedoch nur, falls der Zeuge über dieselben Tatsachen wie bei seiner früheren Vernehmung gehört werden soll, nicht aber, wenn seine Vernehmung zu einem neuen Beweisgegenstand erstrebt wird.

Die Revision hat nicht dargetan, dass mit den von ihr bezeichneten Beweisanträgen die Vernehmung der bereits gehörten Zeugen zu jeweils neuen Beweisthemen begehrt worden sei (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie geht zu Unrecht davon aus, dass für einen Vergleich der Beweisanträge mit den bisherigen Angaben der beiden Zeugen nur die Vernehmungsprotokolle vom 18. April 1975 (███████) und vom 18. September 1975 (██████) herangezogen werden dürften. Vielmehr sind außer diesen Vernehmungen auch die Vernehmungsniederschriften █████ vom 12. Februar, 6. Juni und 8. Juni 1972 (durch Scotland Yard) sowie vom 9. Juni und 13. September 1972 (durch die Deutsche Botschaft) und die Vernehmungsniederschriften ███ vom 10. Februar, 12. Februar, 6. Juni und 8. Juni 1972 (durch Scotland Yard) sowie vom 9. Juni und 19. September 1972 (durch die Deutsche Botschaft) in rechtlich zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden (vgl. oben I 2 bis 6).

Die Revision hätte, wenn ihre Beanstandung zulässig sein sollte, dartun müssen, dass auch in diesen Vernehmungen die Themen der von ihr angeführten Beweisanträge nicht zur Sprache gekommen seien. Da sie das nicht dargelegt hat, ist die Rüge unzulässig, soweit sie einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO zum Gegenstand hat. Aber auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht brauchte sich der Tatrichter von einer Wiederholung der Beweisaufnahme keinen besseren Erfolg zu versprechen. Er konnte davon ausgehen, dass der Sachverhalt bei der jeweils mehrfachen Vernehmung durch Scotland Yard und der jeweils dreifachen Vernehmung vor der Deutschen Botschaft soweit irgend möglich geklärt worden war und dass die Zeugen weitere Auskünfte als die in den Niederschriften festgestellten nicht geben konnten oder wollten (vgl. BGH GA 1961, 315, 317).

Dies gilt auch, soweit die Revision die Feststellungen bemängelt, die zur Höhe des dem Angeklagten gewährten Tätigkeitsentgelts getroffen worden sind. Sie meint insbesondere, das Landgericht habe bezüglich der Betrüge, die der Angeklagte neben den ihm zugebilligten 5 % der Versicherungsprämien bekommen sollte, nicht zwischen „booking fee“ und „handling fee“ unterschieden und habe ferner keinen Unterschied gemacht zwischen den Beträgen, die er bekommen sollte und die er tatsächlich bekommen hat.

Dass insoweit die Aufklärungspflicht verletzt sei, kann die Revision schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte selbst eingeräumt hat, dass er auf Grund der getroffenen Vereinbarungen jeweils 5 % der Prämien und 50 % der „handling fee“ erhalten hat, daneben vereinzelt auch noch Spesen (UA S. 48/49).

Die Zurückweisung der Beweisanträge ist daher im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Ob der dabei gewählte sprachliche Ausdruck („unzulässig“ statt „unbegründet“) zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben.

c) Die Revision beanstandet ferner, dass Anträge auf Vernehmung der Zeugen ██████████ (III 24; IV 77) und ███████████ (IV 27) als unzulässig zurückgewiesen worden seien, weil diese Zeugen zu den Beweisthemen bereits vernommen worden seien.

Die Revision meint insbesondere, die Strafkammer habe zahlreiche in das Wissen des Zeugen ██████████ gestellte andere Tatsachen als wahr unterstellt; daraus ergebe sich, dass sie eine weitere Vernehmung dieses Zeugen grundsätzlich erwogen habe. Diese Darlegungen können der Rüge jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Daraus, dass der Tatrichter einen einzigen Beweisantrag bezüglich ██████████ durch Wahrunterstellung verbescheiden hat (IV 11), ergibt sich nicht, dass er allen übrigen Anträgen bezüglich dieses Zeugen stattgeben musste. Der Vortrag der Revision, der Vorsitzende habe nach der Vernehmung ████████████ erklärt, der Zeuge stehe jederzeit auf Abruf zur weiteren Vernehmung bereit, wird durch das Sitzungsprotokoll nicht bewiesen. Die Beanstandung, die Kammer hätte „die Unrichtigkeiten in der Aussage der Zeugin █████ näher aufklären müssen“, genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die weitere Annahme der Revision, die Strafkammer habe den Antrag als „verspätet“ behandelt, geht am Sachverhalt vorbei; der Tatrichter hat den Antrag gerade nicht als verspätet zurückgewiesen – was rechtlich nicht zulässig wäre –, sondern nach den oben dargelegten Grundsätzen deshalb, weil der Zeuge zum Beweisthema bereits vernommen worden war. Dass diese Voraussetzung der Zurückweisung nicht vorgelegen hatte, hat die Revision nicht darzutun vermocht.

Entsprechendes gilt für den Zeugen ███████.

d) Zahlreiche Beweisanträge hat das Landgericht dadurch verbescheiden, dass es die unter Beweis gestellten Tatsachen so behandelt hat, als wären die behaupteten Tatsachen wahr (I 4 Abs. 4; 5 bis 8, 10 bis 14, 18, 19, 21; III 5, 6, 8, 9, 10, 15, 20, 26, 29; IV 11 bis 16).

In allen diesen Fällen meint die Revision, die Strafkammer habe sich an diese Wahrunterstellung nicht gehalten, sondern habe Feststellungen getroffen, die dazu in Widerspruch stünden.

Die Beanstandungen sind sämtlich unbegründet. Die Nachprüfung ergibt, dass den Urteilsfeststellungen nichts zu entnehmen ist, was mit den als wahr unterstellten Tatsachen nicht in Einklang stünde; wenn das Tatgericht im Einzelfall aus den als wahr unterstellten Tatsachen andere Schlussfolgerungen gezogen hat als die Revision sie gezogen sehen will, dann ist das rechtlich nicht zu beanstanden.

Ein Widerspruch zu den Wahrunterstellungen liegt insbesondere nicht vor, soweit die Beweisanträge darauf abzielten, dass über die Firma █████████████ noch bis 1972 günstige Auskünfte erteilt worden sind und dass auch andere Firmen in England, Deutschland und Österreich Kreditversicherungen bei Prämienätzen von 5 bis 8 % abschließen.

Auskünfte, die über die Gesellschaft █████████████, für die der Angeklagte die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Wechselversicherungsverträge abschloss, erteilt wurden, konnten sich naturgemäß nur auf das von der █████████████ offiziell betriebene Geschäft des Eintreibens von Schulden und der Versicherung von Schecks bis zur Höhe von 20,- Pfund beziehen; denn das Geschäft der Wechselversicherung auf dem Kontinent wurde in England verheimlicht und der zuständigen Aufsichtsbehörde beim englischen Handelsministerium nicht mitgeteilt (UA S. 10/11). Dementsprechend konnten Auskünfte über die █████████████ nichts über ihre Bonität bezüglich des unter der Hand betriebenen Wechselversicherungsgeschäfts besagen; ebensowenig ergibt sich aus der Tatsache, dass es Versicherungsunternehmen gibt, welche den Zweig der Kreditversicherung betreiben, etwas darüber, ob die █████████████ in der Lage und willens war, die Risiken der bei ihr versicherten Wechselnehmer im Versicherungsfall abzudecken.

e) Ein Beweisantrag auf weitere Vernehmung des Zeugen █████████████████████ (I 8?) ist vom Landgericht nicht verbescheiden worden.

Auf diesem Versehen – das angesichts einer Fülle von mehr als 130 Beweisanträgen erklärlich ist – kann das Urteil jedoch nicht beruhen. Der Beweisantrag bezog sich ausschließlich auf Äußerungen, die ein Zeuge Hans ██████ gegenüber ██████████ gemacht haben soll, und auf Korrespondenz dieses Zeugen. ██████████████ ist jedoch in der Hauptverhandlung selbst vernommen worden (Prot. Bl. 60/61), seine Korrespondenz wurde verlesen oder dem Angeklagten vorgehalten (Prot. Bl. 24); es konnte daher █████ mehr darauf ankommen, was der Zeuge ██ über Äußerungen ██████████████ bekunden konnte, nachdem die Verteidigung Gelegenheit hatte, den Zeugen ██████████████ selbst zu befragen.

f) Die Hilfsanträge der Verteidigung im Schriftsatz vom 29. Juni 1976 hat das Landgericht in den Urteilsgründen verbescheiden (UA S. 67 ff.). Der bloße Hinweis, diese Darlegungen seien „unzutreffend“, vermag einen Rechtsfehler nicht darzutun.

II. Auf die Sachrüge, die im Einzelnen nicht ausgeführt ist, hat der Senat das angefochtene Urteil umfassend nachgeprüft. Ein Rechtsfehler ist dabei weder zum objektiven noch zum subjektiven Tatbestand zutage getreten; auch die Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten, die sich auf die Gutachten von fünf Sachverständigen und den persönlichen Eindruck der Strafkammer an insgesamt 39 Verhandlungstagen stützen, sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Strafzumessung hält sich in den Grenzen des dem Tatrichter durch § 46 eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens; rechtlich bedenkliche Erwägungen sind in die Zumessungsgründe nicht eingeflossen.

III. Nach allem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

PfeifferPikartHerdegen
MöslWoesner
Revision im Betrugsverfahren: Verlesung ausländischer Zeugenaussagen nach § 251 StPO — Themis