Revision: Aufhebung der Geldstrafe wegen fehlerhafter Zoll-/Abgabenbemessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 130/74
- Datum
- 02.07.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei strafzumessenden Geldstrafen, die auf der Höhe hinterzogener Abgaben beruhen, müssen die Berechnungsgrundlagen so dargelegt und belegt sein, dass das Revisionsgericht die Richtigkeit nachprüfen kann.
Für die zolltarifliche Einreihung sind die richtigen Zolltarifstellen zugrunde zu legen; wirkstoffhaltige Pflanzenteile unterliegen nicht dem Zolltarif für chemische Erzeugnisse, sondern sind nach der einschlägigen VO zollfrei, sodass statt Zoll nur die Einfuhrumsatzsteuer anzusetzen ist.
Fehlt es an der Nachprüfbarkeit der für die Bemessung der Geldstrafe zugrunde gelegten Abgabenhöhe, ist der Ausspruch über die Geldstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Rügeverzeichnisse in der Revisionsbegründung müssen die den Mangel tragenden Tatsachen und insbesondere die in der Verhandlung getroffenen ablehnenden Beschlüsse in der Form wiedergeben, wie sie ergangen sind; bloße Bezugnahme auf Urteilsgründe genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 19. Oktober 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Kadir ██████ aus ██, geboren am █████████ 1933 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. Oktober 1973 im Ausspruch über die Geldstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher verbotener Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Abgabenhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 40.000,- DM verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat nur einen Teilerfolg.
1.) Verfahrensrügen
a) § 244 Abs. 4 StPO
Die Revision rügt die Ablehnung ihres Antrags auf Einholung eines Gutachtens eines Jugendpsychiaters zur Glaubwürdigkeit des als Zeuge vernommenen Jugendlichen Adil ███████. Die Rüge entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. In der Revisionsrechtfertigungsschrift ist zwar der Beweisantrag wiedergegeben, jedoch nicht die Begründung der ablehnenden Entscheidung in der Verhandlung; in diesem Zusammenhang werden nur die Urteilsgründe zitiert.
b) Verstoß gegen § 261 StPO
Die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe die frühere Aussage des Zeugen Adil ███████ mit seiner Aussage in der Hauptverhandlung verglichen, obwohl erstere nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei, ist nicht erwiesen. Die Aussage kann im Wege des Vorhalts eingeführt worden sein. Aus dem Schweigen des Protokolls kann nichts Gegenteiliges entnommen werden.
c) Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO
Die Rüge, das Landgericht habe die Zeugen Zaher ███ und Ekrem ██████████ zu Unrecht für unerreichbar i.S. des § 244 Abs. 3 StPO gehalten, entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Danach müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Das hat so vollständig und genau zu geschehen, dass das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340). Die Revisionsbegründung gibt weder den Beweisantrag noch den ablehnenden Beschluss der Strafkammer wieder. Zwar kann bei der Rüge, die Unerreichbarkeit von Zeugen sei zu Unrecht angenommen worden, u.U. auf die Angabe des Beweisthemas verzichtet werden. Denn die Frage, ob die Zeugen unerreichbar sind, ist in der Regel unabhängig von dem sachlichen Inhalt des Beweisantrages (BGH LM StPO § 344 Abs. 2, Nr. 5). Nicht verzichtet werden kann jedoch auf die Wiedergabe der ablehnenden Entscheidung und zwar in der Form, wie sie tatsächlich ergangen ist. Diese Wiedergabe kann nicht durch Bezugnahme auf die Urteilsgründe oder ihre Zitierung ersetzt werden. Das Revisionsgericht muss die Richtigkeit der Ablehnung anhand des ergangenen Beschlusses und der mitverkündeten Begründung nachprüfen können; es kann dabei nicht auf die sich erst aus dem Urteil ergebenden – möglicherweise nachgeschobenen – Erwägungen der Strafkammer zurückgreifen. Die Rüge ist daher unzulässig.
d) Verletzung des § 261 StPO
Die Revision kann mit ihrer Rüge, die Briefe des Angeklagten seien ohne Gerichtsbeschluss verlesen und verwertet worden, nicht durchdringen. Die Verlesung war durch Gerichtsbeschluss angeordnet.
Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, dass lediglich die Übersetzungen verlesen worden sind. Die Richtigkeit der Übersetzung ist jeweils festgestellt worden; der Übersetzer, der während der Verlesung anwesend war, ist als Zeuge vernommen worden (vgl. RGSt 51, 93, 94).
e) Zur Rüge der Verletzung der §§ 249 und 261 StPO durch Verwertung von Lichtbildern und Zollakten
Lichtbilder sind zwar keine Urkunden i.S. des § 249 StPO; sie können aber in Augenschein genommen werden. Im Übrigen (bezüglich der Verwertung der Zollakten) ist die Rüge nicht ausgeführt.
f) Verstoß gegen § 267 StPO
Ein Verstoß gegen § 267 StPO liegt nicht vor. Die Feststellungen ergeben die Merkmale der Tatbestände, aus denen der Angeklagte verurteilt ist. Das Landgericht hat aus dem Verstecken der Waren im Fahrzeug gefolgert, dass sich der Angeklagte bewusst war, die Waren nicht ohne Entrichtung von Eingangsabgaben einführen zu dürfen. § 80 Abs. 1 ZollG trifft daher nicht zu (vgl. Abs. 2 Nr. 1).
2.) Sachrüge
Die Feststellungen tragen die Verurteilung auch wegen Abgabenhinterziehung. Auch die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es stellt insbesondere keinen Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung eines Tatbestandsmerkmals dar, wenn bei Annahme eines besonders schweren Falles die außerordentlich große Menge des eingeführten Betäubungsmittels strafschärfend bewertet wird. Die eingeführte Menge von 110 kg geht weit über die nicht geringe Menge hinaus, die § 11 Abs. 4 Nr. 6 BtMG erfordert.
Durchgreifende Bedenken bestehen lediglich bezüglich der Bemessung der Geldstrafe, bei der die Strafkammer ausdrücklich die Höhe der hinterzogenen Abgaben zugrunde gelegt hat. Der Tatrichter stellt an hinterzogenen Eingangsabgaben insgesamt 59.541,28 DM fest (UA S. 18). Davon entfallen auf Zoll 31.693,90 DM (allein auf Haschisch 31.680,- DM) und auf Einfuhrumsatzsteuer 27.402,50 DM. Aus dem Urteil ergibt sich jedoch nicht, von welchen Berechnungsgrundlagen das Landgericht ausgegangen ist. Lediglich der geschätzte Schwarzmarktwert von DM 2.000/kg wird angegeben; im Übrigen hat offenbar die Strafkammer die Zahlen aus dem Steuerbescheid und aus der verlesenen Abgabenberechnung im Ergebnis und ohne eigene Prüfung übernommen. Diese Rechnung ist für das Revisionsgericht daher nicht nachprüfbar.
Nach der Höhe des Zolls für Haschisch ist der Tatrichter ersichtlich von dem Zolltarif Nr. 38.19 für chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien ausgegangen, der einen Zollsatz von 14,4 % vorsieht. Nach den Feststellungen handelt es sich aber um wirkstoffhaltige Pflanzenteile; diese unterliegen dem Zolltarif Nr. 12.07 D und sind zollfrei (vgl. VO (EWG) Nr. 1/71 vom 17. Dezember 1970 zur Änderung der VO (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif vom 28. Juni 1968, ABl. Nr. L 1; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BGH, Urteile vom 21. November 1972 – 1 StR 511/72 – und vom 19. Juni 1973 – 1 StR 16/73; vgl. auch BGHSt 24, 178, 180). Es fällt für Haschisch daher lediglich eine Einfuhrumsatzsteuer von 11 % an. Der Zollsatz darf dabei nicht in Ansatz gebracht werden. Der Ausspruch über die Geldstrafe war daher aufzuheben. Der Ausspruch über die Freiheitsstrafe bleibt davon unberührt.
Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
Pikart Loesdau Pfeiffer Zipfel Herdegen