Revision wegen Unterlassen der Vernehmung einer Verhörperson (§244 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 130/66
- Datum
- 07.06.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht zur vollständigen Wahrheitserforschung nach § 244 Abs. 2 StPO umfasst grundsätzlich die Vernehmung von Verhörspersonen als Zeugen über frühere Aussagen des Angeklagten.
Ein früheres Geständnis des Angeklagten kann im Strafverfahren verwertet werden, auch wenn der Angeklagte später seine Angaben ändert.
Das Gericht hat die Beweisaufnahme von Amts wegen so zu führen, dass es jede zur Aufklärung geeignete Beweismöglichkeit nutzt; es ist unerheblich, ob die Staatsanwaltschaft die Vernehmung beantragt hat.
Von der Vernehmung einer Verhörperson darf nicht allein deshalb abgesehen werden, weil das Gericht meint, eine Verurteilung könne nicht ausschließlich auf mittelbaren Beweis gestützt werden; die Beweiswürdigung hat erst nach erfolgter Vernehmung zu erfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 7. Dezember 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 130/66
in der Strafsache gegen den Vulkaniseur Paul Preis ████████, geboren am ███████ 1926 in ███, wegen Blutschande u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert Bundesrichter Dr. Pischer Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. Dezember 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Mainz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der fortgesetzten Blutschande, begangen in Tateinheit mit Unzucht mit seinem Kinde, freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Aufklärungsrüge.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Revision sieht mit Recht eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO darin, dass das Gericht von der Vernehmung des Gendarmerieobermeisters ████, der den Angeklagten im Ermittlungsverfahren zur Sache vernommen hatte, mit der Begründung abgesehen hat, es glaube sich nicht in der Lage, eine Verurteilung des Angeklagten wegen der diesem zur Last gelegten schwerwiegenden Straftaten ausschließlich auf einen mittelbaren Beweis gründen zu können.
Die gesetzliche Verpflichtung zur vollständigen Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) umfasst grundsätzlich auch die Vernehmung der Verhörspersonen als Zeugen über die früheren Aussagen des Angeklagten (BGHSt 3, 149, 150; 14, 310, 312); denn auch ein früheres Geständnis des Angeklagten kann verwertet werden, selbst wenn er später sein Verhalten ändert (BGHSt 1, 337, 338; 14, 310, 311). Da der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung zur Sache nicht geäußert hat und auch seine Tochter, an der er die Verfehlungen begangen haben soll, das Zeugnis verweigert hat, drängte es sich auf, die Verhörsperson über die früheren Angaben des Angeklagten als Zeugen zu vernehmen. Dass die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nicht die Vernehmung dieses Zeugen beantragt hat, ist unerheblich; denn das Landgericht musste von sich aus jede Möglichkeit benutzen, um den Sachverhalt aufzuklären. Von der Vernehmung einer Verhörsperson darf nicht abgesehen werden, zumal wenn sie im Wesentlichen das einzige Beweismittel ist, dem Angeklagten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Denn der Beweiswert auch dieser Zeugenaussage ist nicht von der Art und Schwere der zur Aburteilung stehenden Tat abhängig; außerdem können die Bekundungen eines Zeugen erst nach durchgeführter Vernehmung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles gewürdigt werden.
Das Landgericht hat daher gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil es den Gendarmerieobermeister ████ nicht als Zeugen vernommen hat, obwohl die Umstände zum Gebrauch dieses Beweismittels drängten.
Nach alledem ist auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben. Die Zurückverweisung an ein anderes Landgericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Hübner | Pischer | Dr. Pfeiffer | |||
| Seibert | Pikart |