Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Meineid und Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 130/57
- Datum
- 18.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen die Frist des § 275 Abs. 1 StPO begründet die Revision nur, wenn das Urteil auf diesem Verstoß beruht.
Die Ablehnung verteidigerlicher Fragen in der Hauptverhandlung ist nur dann auf dem Rechtsweg erfolgreich angreifbar, wenn der Verteidiger nicht unternommen hat, gem. § 238 Abs. 2 oder § 242 StPO eine sofortige gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
Für die Verwirklichung des Tatbestands des Meineids bei einem Offenbarungseid gilt: Falsche Angaben über eine behauptete Vermögensposition kommen nur dann als falscher Eid in Betracht, wenn das betreffende Anwartschafts‑ oder Eigentumsrecht zum Zeitpunkt der Eidesleistung zum Vermögen des Erklärenden gehörte.
Eine Verurteilung wegen Betruges setzt hinreichende tatsächliche Feststellungen zum eingetretenen Vermögensschaden und dessen Ursachen voraus; insb. begründet eine Stundung nur dann einen Vermögensschaden, wenn ohne Stundung Vollstreckungsmaßnahmen erfolgreich gewesen wären und dies tatsächl. festgestellt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg, 15. Mai 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauunternehmer Wolfgang ██ aus ██, ████, dort geboren am ██ 1925, wegen Meineids u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, ████, ██ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verkündung, █████████ ███ ███████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 15. Mai 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Meineids und wegen Betruges in Tateinheit mit Verstrickungsbruch verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids und wegen Betruges in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Verstrickungsbruch, verurteilt. Seine Revision ist teilweise begründet.
I. Verfahrensrüge
1. Die Revision beanstandet es, dass die Strafkammer die Frist des § 275 Abs. 1 StPO nicht eingehalten hat. Dieser Verstoß kann die Revision nicht begründen, weil das Urteil nicht auf ihm beruht (BGH NJW 1951, 970 Nr. 24; JZ 1953, 20).
2. Der Beschwerdeführer behauptet, die Verteidigung des Angeklagten sei dadurch unzulässig beschränkt worden, dass der Vorsitzende in der Hauptverhandlung Fragen an Zeugen nicht zugelassen habe, die bürgerlich-rechtliche Vorfragen hätten klären sollen. Dieser Angriff geht schon deshalb fehl, weil es der Verteidiger versäumt hat, gemäß § 238 Abs. 2 oder § 242 StPO die Entscheidung des Gerichts anzurufen (RGSt 47, 139; 68, 110; RG JW 1931, 950 Nr. 24; BGHSt 3, 368; BGH 1 StR 363/51 vom 30. Oktober 1951).
II. Sachbeschwerde
1. Den Meineid findet die Strafkammer in unrichtigen Angaben, die der Angeklagte in einem nach § 125 KO anberaumten Offenbarungseidtermin über die Person des Bestellers einer im Betrieb seiner Gesellschaft befindlichen „Morsch“-Maschine gemacht hat. Diese Aussage fällt jedoch nicht unter den von ihm geleisteten Eid, der dahin ging, dass er sein Vermögen nach bestem Wissen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 3, 309 betrifft einen anderen Sachverhalt.
Nach Lage der Sache kann der Angeklagte nur dann einen falschen Eid geleistet haben, wenn das Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums an der „Morsch“-Maschine im Augenblick der Eidesleistung noch ihm oder seiner Gesellschaft zustand; denn dann hätte er sein Vermögen nicht vollständig angegeben. Das lässt sich dem Urteil aber nicht entnehmen; denn es geht von der Möglichkeit aus, dass dieses Recht schon vorher dem Vater des Angeklagten übertragen sein könne. Traf dies zu, so gehörte es nicht zu dem Vermögen des Angeklagten oder seiner Gesellschaft. Der Sachverhalt bedarf deshalb neuer Prüfung.
2. Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen eines vollendeten Betruges zum Nachteil der Stadtwerke Freiburg schuldig gemacht. Das Urteil ist nur insofern mangelhaft, als es den Schaden der Stadtwerke nicht einwandfrei darlegt. Dies ist aber unerlässlich, weil er die Grundlage für die Strafzumessung bildet.
Der Angeklagte hat die Stadtwerke am 6. November 1951 durch Täuschung bestimmt, eine Forderung von etwa 1.000,- DM zu stunden und weiterhin Strom, Wasser und Gas zu liefern. Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe dadurch das Vermögen der Stadtwerke um über 1.000,- DM geschädigt. Diese Angaben genügen nicht. In der Stundung kann ein Vermögensschaden der Stadtwerke nur insoweit liegen, als damals eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen zum Erfolg geführt hätten. Insoweit fehlt jede Feststellung. Zu dem vom Angeklagten gegenüber der Südwestdeutschen Baugesellschaft am 24. Januar 1952 begangenen Betrug führt die Strafkammer aus, dass die Gläubigerin mindestens 500,- DM auf ihre Forderung von 2.000,- DM hätte beitreiben können.
Im Falle der Stadtwerke Freiburg geht die Strafkammer offenbar davon aus, dass sie also nur drei Monate früher noch volle Befriedigung erlangt hätten. Hierfür fehlt es jedoch an einer tatsächlichen Grundlage.
Ferner findet sich in dem Urteil keine Feststellung, in welcher Höhe den Stadtwerken nach dem 6. November 1951 ein Schaden entstanden ist.
Die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs begegnet an sich keinem Bedenken. Da dieses Vergehen jedoch in Tateinheit zum Betrug steht, ist das Urteil auch insoweit aufzuheben.
3. Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Verurteilung des Angeklagten im Falle der Südwestdeutschen Baugesellschaft. Was die Revision hier vorbringt, liegt ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszug unbeachtlich.
Der Senat hat jedoch den Strafausspruch aufgehoben, weil er durch die Verurteilung wegen Meineides beeinflusst sein kann.
Der Senat sieht keinen Anlass, die Sache gemäß dem Antrag des Verteidigers an das Landgericht Offenburg zurückzuverweisen.
| Justizangestellter | Mantel | Dr. Hübner | |||
| Peetz | Werner | Dr. Hengsberger |