Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Urteil wegen Diebstahls und Betrugs im Rückfall verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 130/56
Datum
15.05.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen mehrfachen Diebstahls und Betrugs im Rückfall ein und rügte Verfahrens- und Sachfehler (Zuständigkeit, Verlegung, Sitzungsniederschrift, Eigentumserwerb). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er stützt sich auf die unbedingte Beweiskraft der Sitzungsniederschrift, die Anwendung der §§ 935, 950 BGB und die Abgrenzung von Tatmehrheit gegenüber Tateinheit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Sitzungsniederschrift hat gemäß § 274 StPO unbedingte Beweiskraft; sie kann Einwendungen, die ihr nicht entsprechen, widerlegen.

2

Ein späterer Eigentumserwerb durch Verarbeitung ändert nicht den Eigentumsstand bei der vertragsmäßigen Übergabe; fehlt zum Übergabezeitpunkt Eigentum (z. B. nach § 935 BGB), kann der Verkäufer keine gleichwertige Gegenleistung erlangen, sodass der Tatbestand des Betrugs verwirklicht sein kann (§§ 950, 935 BGB).

3

Die Annahme von Tateinheit scheidet aus, wenn verschiedene Tathandlungen unterschiedliche tatbestandliche Merkmale erfüllen; Diebstahl und Betrug können nebeneinander stehen, wenn das eine Verhalten nicht zugleich Tatbestand des anderen erfüllt.

4

Die Ablehnung eines Verlegungsantrags verletzt den Anspruch auf effektive Verteidigung nur dann, wenn dem Angeklagten und seinem Verteidiger nicht ausreichende Vorbereitungszeit zur Verfügung stand; vorhandene angemessene Fristen rechtfertigen die Verwerfung des Antrags.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden (Oberpfalz), 7. Februar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Georg ████ aus ███ ███ ██████, geboren am ███ 1926 in ██ █████, in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden (Oberpfalz) vom 7. Februar 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen zwei Verbrechen des Diebstahls im Rückfall und wegen zwei Verbrechen des Betrugs im Rückfall zur Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren verurteilt worden, weil er in zwei Fällen ihm nicht gehöriges Holz aus dem Walde abfahren ließ und an gutgläubige Dritte verkaufte.

Seine Revision rügt die Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Vorschriften. Sie hat keinen Erfolg.

I. Als unbegründet erweisen sich die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers:

1. Soweit der Angeklagte beanstandet, dass das Amtsgericht Traunstein seinen Antrag, ein dort schwebendes Verfahren mit der vorliegenden Sache zu verbinden, rechtsirrig als unzulässig abgelehnt habe, scheitert die Rüge schon daran, dass kein Rechtsverstoß des erkennenden Gerichts behauptet wird. Seinen entsprechend bei der Strafkammer des Landgerichts Weiden gestellten Antrag auf Verbindung beider Strafsachen hat der Angeklagte später ausdrücklich zurückgezogen.

2. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers war das Landgericht Weiden sowohl nach § 7 StPO als auch nach § 8 StPO zur Verhandlung und Entscheidung der vorliegenden Sache örtlich zuständig. Diese Rechtslage wurde nicht dadurch berührt, dass das Verfahren nach § 13 Abs. 2 StPO mit dem beim Amtsgericht (Schöffengericht) Traunstein anhängigen Verfahren hätte verbunden werden können.

3. Die Sitzungsniederschrift vom 7. Februar 1956 enthält keinen Vermerk, dass die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen ███████ der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Die gegenteilige Darstellung der Revision scheitert an der unbedingten Beweiskraft der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO).

Auch die Behauptung, der Angeklagte habe erst auf die im Urteil nicht eingehaltene Zusicherung des Gerichts hin, dass seine Einlassung zur inneren Tatseite der ihm vorgeworfenen Betrugstaten als wahr unterstellt werde, auf die Vernehmung der vorgetadenen und erschienenen Zeugen verzichtet, findet in der Sitzungsniederschrift keine Stütze. Ihr steht überdies die Feststellung in den Urteilsgründen entgegen, dass die Sachverhaltsschilderung auf dem glaubwürdigen Geständnis des Angeklagten beruht. Hiermit stimmt überein, dass sich der Angeklagte schon mit seinem an das Landgericht Weiden gerichteten Schreiben vom 27. Oktober 1955 im Falle E) als schuldig bekannt und mit Rücksicht auf die „Offenkundigkeit des Sachverhalts“ und sein Geständnis die Strafkammer ersucht hat, auf die Vernehmung von Zeugen zu verzichten. Im November 1955 hat der Beschwerdeführer darüber hinaus zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Traunstein erklärt, dass er an allen Punkten, derentwegen er beim Schöffengericht Traunstein und dem Landgericht Weiden angeklagt war, geständig sei.

Bei diesem Sachstand ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Revision angeführten Vorschriften der §§ 136a, 244 Abs. 2, 250 und 251 StPO verletzt sein sollen. Die in diesem Zusammenhang weiter aufgestellte Behauptung, dass im angefochtenen Urteil der Sachverhalt nicht richtig dargestellt und verwertet sei, stellt sich als unzulässiger Angriff auf die Feststellungen des Tatrichters dar (vgl. § 337 StPO).

4. Durch Verfügung vom 13. Dezember 1955 war dem Angeklagten der Rechtsanwalt ████ in █████ als Verteidiger beigeordnet worden. Mit Schreiben vom 19. Januar 1956 hat der Beschwerdeführer beantragt, die auf den 7. Februar 1956 angesetzte Hauptverhandlung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Unter dem 25. Januar 1956 hat auch Rechtsanwalt ████ um Verlegung der Hauptverhandlung ersucht, weil der verhaftete Angeklagte voraussichtlich erst wenige Tage vor dem 7. Februar 1956 nach Weiden überstellt und infolgedessen keine ausreichende Gelegenheit zur mündlichen Unterrichtung des Verteidigers mehr haben werde. Der Vorsitzende der Strafkammer hat die beiden Verlegungsanträge abgelehnt.

Unrecht sieht die Revision hierin einen Verstoß gegen die §§ 137 bis 148, 338 StPO. Der Angeklagte ist am Morgen des 31. Januar 1956 im Landgerichtsgefängnis Weiden eingetroffen. Sein Pflichtverteidiger ist noch am selben Tage hiervon benachrichtigt worden. Der Beschwerdeführer hatte also noch eine Woche Zeit, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen. In der Hauptverhandlung ist ein Antrag auf Verlegung des Termins überdies nicht mehr gestellt worden.

Die Behauptung der Revision, ein von ihr beauftragter Verteidiger habe die Verlegung der Hauptverhandlung beantragt und nach der Ablehnung dieses Antrags die Verteidigung niedergelegt, kann auf sich beruhen, da dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zur Seite stand (vgl. oben).

5. Schließlich ist auch nicht ein Verstoß gegen Art. 3, 103 GG ersichtlich, den der Beschwerdeführer in seiner zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Traunstein erklärten Revisionsbegründung behauptet.

6. Soweit der Angeklagte in einer privatschriftlichen Eingabe vom 26. März 1956 weitere Einwendungen gegen das Verfahren erhebt, kann er schon mangels Wahrung der vorgeschriebenen Form nicht gehört werden (§ 345 Abs. 2 StPO).

II. Auch der Sachbeschwerde ist kein Erfolg beschieden.

1. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts als Betrug im Rückfall und Diebstahl im Rückfall lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Im Falle E) entfällt der Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der Firma Kr. nicht deshalb, weil diese nach der Behauptung der Revision das ihr vom Angeklagten angekaufte Holz alsbald zu Holzwolle verarbeitet und deshalb Eigentum an der gestohlenen Sache erworben hat (§ 950 BGB). Entscheidend ist allein, dass die Firma im Zeitpunkt der vertragsmäßigen Übergabe des Holzes an diesem kein Eigentum erwarb (§ 935 Abs. 1 BGB) und deshalb trotz ihres guten Glaubens dem Herausgabeanspruch des bisherigen Eigentümers ausgesetzt blieb, mithin keine dem Kaufpreis gleichwertige Gegenleistung erhielt. Damit war der Tatbestand des Betrugs vollendet. Der Erwerb des Eigentums durch die spätere Verarbeitung des gestohlenen Holzes stellte im Übrigen auch keine nachträgliche Schadensbeseitigung im Sinne des Vorbringens der Revision dar, weil die Firma gemäß den §§ 951, 812 ff. BGB verpflichtet war, dem bisherigen Eigentümer des Holzes für den ihm verlorengegangenen Wert eine Vergütung in Geld zu leisten.

Ob sich der Holzhändler H. noch als geschädigt betrachtet, nachdem ihn der Angeklagte, wie die Revision behauptet, teilweise in bar und teilweise durch Übereignung eines Personenkraftwagens entschädigt hat, ist für den Schuldspruch wegen Diebstahls im Rückfall rechtlich belanglos.

2. Die Annahme von Tatmehrheit (§ 74 StGB) zwischen den Diebstahls- und den Betrugshandlungen begegnet nach den Umständen des Falles, insbesondere im Hinblick auf die weite Entfernung der Holzlagerplätze von den Sägewerken, keinen rechtlichen Bedenken. Tateinheit käme nur in Frage, wenn das Aufladen und Wegfahren des Holzes in Zueignungsabsicht (§ 242 StGB) zugleich ein Merkmal des Betrugstatbestandes (§ 263 StGB) erfüllen würde (vgl. RGSt 60, 212 ff.). Das ist hier nicht der Fall.

3. Auch der Strafaussprach lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat das Landgericht die noch nicht rechtskräftige Verurteilung durch das Landgericht Traunstein im vorliegenden Verfahren nicht straferschwerend berücksichtigt.

MantelDr. HübnerHübner
MartinDr. Hengsberger
Revision gegen Urteil wegen Diebstahls und Betrugs im Rückfall verworfen — Themis