Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Teilaufhebung, Freispruch für 7.2.1949 und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 130/54
Datum
21.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids aus drei Zeugenaussagen verurteilt; das Landgericht sprach zwei Verurteilungen aus, eine Aussage war eingestellt. Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilungen auf, weil das Landgericht die Tatsache, dass der Angeklagte der einzige Belastungszeuge war, zu seinen Lasten verwertet hatte. Die Aussage vom 7. Februar 1949 wird freigesprochen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; das Gericht erhält Hinweise zur Strafzumessung und Bewährung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Tatsache, dass ein Zeuge der einzige Belastungszeuge ist, darf nicht ohne weiteres zu seinen Lasten für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit verwertet werden.

2

Die Berufung auf einen früher geleisteten Eid vor zuständigen Untersuchungsausschüssen ist im Sühneverfahren gemäß § 155 Nr. 2 StGB unbedenklich zulässig.

3

Wenn der Eröffnungsbeschluss einen einheitlichen fortgesetzten Tatakt vorwirft, das Urteil hingegen Tatmehrheit annimmt, ist der Angeklagte hinsichtlich des als erster Teilakt bezeichneten Vorgangs freizusprechen.

4

Besteht der Meineid im Wesentlichen in einem unwahren Zusatz zu einer im Kern wahren Aussage, sind Schuldform und Strafzumessung milder zu bewerten; eine Strafaussetzung zur Bewährung ist auch bei Verurteilung wegen Meineids grundsätzlich nicht ausgeschlossen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 17. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ███████ dort, den Rottenmeister Anton, geboren ████████████ 1900, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 17. Juli 1953, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Hinsichtlich der Aussage vom 7. Februar 1949 wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Dem Angeklagten liegt zur Last, im Sühneverfahren gegen den Polizeimeister ████████, einen früheren „Amtswalter“ der NSDAP, bei drei getrennten Vernehmungen auf verschiedenen Verfahrensstufen als Zeuge vorsätzlich unrichtig bekundet zu haben, er sei bei dem Versuch der Verhaftung des jüdischen Einwohnern ███████████ zugegen gewesen und habe eine wegwerfende Äußerung ████████ über KC, der sich getötet hatte, gehört. Die zeitlich mittlere der Aussagen hat der Angeklagte durch die Berufung auf einen in derselben Sache früher geleisteten Eid bekräftigt. Das Landgericht beurteilt alle drei Aussagen nach der Sachlage ohne ersichtlichen Rechtsirrtum als selbständige Taten. Hinsichtlich der ersten (uneidlichen) Falschaussage hat es das Verfahren eingestellt (§ 3 Abs. 1 StraffreiheitsG vom 31. Dezember 1949). Was die zweite und dritte der Aussagen angeht, so ist der Angeklagte wegen Meineids und falscher uneidlicher Aussage zu Gefängnisstrafe verurteilt.

Seine Sachbeschwerde hat Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Soweit die Revision Verstöße gegen die Aufklärungspflicht geltend macht, ist sie nicht, wie vorgeschrieben, begründet (§ 344 Abs. 2 StPO); sie wendet sich in Wahrheit nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Verteidigung hat vor dem Landgericht insoweit auch keine Beweisanträge gestellt.

2. Die Rüge, die Berufsrichter der Strafkammer hätten den Ausführungen des Verteidigers zwei bis drei Minuten nicht zugehört, sondern über ein Schriftstück miteinander beraten, ist in tatsächlicher Beziehung durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden widerlegt. Sie begegnet aber schon an sich Bedenken. Meint ein Verteidiger, Grund zu einer solchen Annahme zu haben, so wird er, sobald er den Vorgang wahrnimmt, diese Bedenken in der Hauptverhandlung regelmäßig alsbald darlegen und sich Gehör verschaffen müssen. Die Sachlage erübrigt jedoch nähere Darlegungen hierzu in diesem Falle.

3. Soweit sich die Revision mit der Aussage der Bahnbediensteten GC und ███████ befasst, bekämpft sie nur die tatrichterliche Beweiswürdigung.

II. Die Sachrüge ist dagegen begründet.

1. Schuldspruch

a) Die Prüfung, ob dem unbescholtenen, gut beleumundeten Angeklagten ein Meineid zuzutrauen ist, hat das Landgericht im Urteil durch das Wort „Dabei“ (S. 9 UA) deutlich mit der Frage der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen verknüpft, die Glaubwürdigkeit der Beteiligten also gegeneinander abgewogen. Dabei erwägt es, „offensichtlich“ habe dem Angeklagten an der ungünstigen Einstufung ██████ im Sühneverfahren gelegen. Diese Überzeugung wiederum stützt es auf mehrere Feststellungen, darunter die, der Angeklagte allein sei „als einziger der Zeugen in allen vier Verhandlungen gegen ███████ aufgetreten“.

In Anbetracht der Gesamtfeststellungen durfte dieser Umstand nicht gegen den Angeklagten verwertet werden. Seine Bekundungen über das Verhalten ████████ an sich sind dem Urteil zufolge nicht widerlegt. Unrichtig ist nach Ansicht des Landgerichts nur seine Angabe, dass er im Falle KC zugegen gewesen sei und die wegwerfende Äußerung H – die auch das Landgericht als getan annimmt – selbst gehört habe. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Angeklagten unter diesen Umständen ein rechtlicher Vorwurf daraus erwächst, dass er der einzige Belastungszeuge war. Seine Zeugnis- und Wahrheitspflicht gründete sich, von den allgemeinen Verfahrensvorschriften abgesehen, die keiner Darlegung bedürfen, auf die Landesverordnung vom 17. April 1947 (VOBl. Rheinland-Pfalz S. 121). Ob neben ihm weitere Zeugen im Verfahren aussagten und in welchem Sinn, hing nur insoweit von ihm ab, als er etwa Belastungstatsachen beigebracht oder Zeugen benannt hat. Dazu war er jedoch, solange er keinen unerlaubten Einfluss auf das Verfahren nahm, befugt; nach seiner politischen Überzeugung konnte er sich dazu auch für verpflichtet halten. Einem rechtlichen Vorwurf setzte er sich insoweit nicht aus. Das geht schon aus dem Zweck der amtlichen politischen Sühne hervor.

Mit Recht erwägt das Landgericht, dass die Persönlichkeit des Angeklagten zur besonders sorgfältigen Prüfung der inneren Tatseite der Fidesverletzung zwingt. Es stellt den erörterten Umstand den Erwägungen zur inneren Tatseite voran; er kann dabei also stark ins Gewicht gefallen sein.

Dies nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs, der sonst keinen Rechtsirrtum erkennen lässt.

Die rheinland-pfälzischen Untersuchungsausschüsse und Spruchkammern sind zur Beeidigung der Zeugen im Sühneverfahren zuständig (§ 33 Abs. 3 VO vom 17. April 1947). Demgemäß ist vor ihnen auch eine Berufung auf einen in derselben Angelegenheit früher geleisteten Eid gemäß § 155 Nr. 2 StGB unbedenklich zulässig. Auch aus der Unklarheit, ob sich der Angeklagte zu Beginn oder erst am Schluss der Vernehmung vom 31. Mai 1950 auf den früher geleisteten Eid bezog, ergeben sich keine Rechtsbedenken (RGSt 62, 435; 72, 200).

b) Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten auch die eidliche Aussage vom 7. Februar 1949 vor dem Untersuchungsausschuss in Mayen zur Last, die über die jetzt noch wesentlichen beiden Punkte nichts enthält, und betrachtet sie als ersten Teilakt einer einzigen fortgesetzten Handlung. Da das Urteil demgegenüber in allen Fällen Tatmehrheit annimmt, war der Angeklagte insoweit freizusprechen. Dies hat der erkennende Senat nachgeholt.

2. Strafausspruch. Hier bestehen rechtliche Bedenken in zwei Richtungen:

a) Als einzigen Straferhöhungsgrund führt das Landgericht an, der Angeklagte habe H[REDACTED]s Fortkommen durch sein Verhalten erheblich gefährdet. Jedoch auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Bekundungen dem bisherigen Beweisergebnis zufolge nur in den beiden erwähnten Punkten unrichtig waren, die, soweit ersichtlich, nur für das Gewicht der im Übrigen wahren Aussage des Angeklagten erheblich waren. Davon geht auch das Landgericht aus. Zugunsten des Angeklagten nimmt es an, er habe seine Anwesenheit bei dem Hergang im Falle KC erst behauptet, als Heiliger die Richtigkeit der belastenden Bekundung bestritt. Wollte der Angeklagte jedoch nur eine belastende, aber im Kern wahre Aussage durch den unwahren Zusatz unterstreichen, so ist sein Verhalten anders und milder zu beurteilen, als wenn er die belastenden Tatsachen überhaupt erfunden hätte.

b) Nunmehr sieht das Gesetz die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung vor (§§ 23 ff. StGB). Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob sie dem Angeklagten zuzubilligen ist. Grundsätzlich ausgeschlossen ist sie auch bei erneuter Verurteilung wegen Meineids nicht.

Dr. HörchnerMantelDr. Schalscha
Dr. PeetzJagusch
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