Revision verworfen: Keine ungesetzliche Erweiterung des Öffentlichkeitsausschlusses bei Zeugenvernehmung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 130/17
- Datum
- 22.05.2017
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:220517B1STR130.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge einer ungesetzlichen Erweiterung des Öffentlichkeitsausschlusses ist unbegründet, wenn sicher ausgeschlossen werden kann, dass Schul- und Strafausspruch auf der unzulässigen Ausschließung beruht (§ 337 Abs.1 StPO).
Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei Zeugenvernehmungen ist nach § 171b Abs.1 Satz1 GVG zulässig, soweit er auf persönliche Beziehungen und Umstände der Intimsphäre der Beteiligten beschränkt bleibt.
Stehen die ausgeschlossenen persönlichen oder intimen Umstände in keinem Zusammenhang mit den abgeurteilten Taten, rechtfertigt dies die Annahme, dass nichtöffentliche Schlussvorträge keine weiteren entlastenden Gesichtspunkte erbracht hätten.
Bei der Prüfung nach § 171b Abs.3 Satz2 GVG kommt es auf die konkrete Verbindung der ausgeschlossenen Umstände zur Tat an; bloße Hinweise auf private Verhältnisse genügen nicht zur Begründung einer Rüge.
Vorinstanzen
vorgehend LG Weiden, 28. Oktober 2016, Az: 1 Ks 21 Js 10587/15
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 28. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ist ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts anzumerken:
Die Rüge ist unbegründet, weil auszuschließen ist, dass der Schuld- und Strafausspruch auf der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Vernehmung der drei Zeugen erfolgte lediglich im Umfang ihrer persönlichen Beziehung zum Angeklagten, weil Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich, insbesondere der Intimsphäre der Beteiligten zur Sprache kamen (§ 171b Abs. 1 Satz 1 GVG). Diese Umstände stehen nach den Urteilsgründen in keinem Zusammenhang mit den abgeurteilten Taten, so dass der Senat vorliegend sicher ausschließen kann, dass die Schlussvorträge weitere den Angeklagten entlastende Gesichtspunkte erbracht hätten, wenn in nicht öffentlicher Sitzung plädiert worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 5 StR 234/16).
Graf Jäger Bellay Fischer Bär