Tateinheit bei wiederholtem Waffenbesitz; Einstellung eines verjährten Erwerbsfalls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 129/97
- Datum
- 06.05.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere zu unterschiedlichen Zeiten erworbene Waffen können Tateinheit begründen, wenn sich durch zeitgleichen Besitz eine Besitzkette ergibt und eine Waffe als Bindeglied fortwährende tatsächliche Gewalt vermittelt.
Die Verfolgungsverjährung ist für jede Gesetzesverletzung gesondert zu prüfen; ist für einen Tatbestand Verjährung eingetreten, ist der entsprechende Schuldspruch einzustellen.
Die Änderung von Tatmehrheit zu Tateinheit führt zum Wegfall der einzelnen Strafanforderungen, die Gesamtstrafe kann jedoch bestehen bleiben, wenn das Unrechtsgehalt und die Strafhöhe unberührt bleiben.
§ 265 StPO steht einer Schuldspruchänderung nicht entgegen, wenn nicht erkennbar ist, wie der Angeklagte sich durch die geänderte Rechtsqualifikation anders hätte verteidigen können.
Die tatsächliche Aufbewahrung von Waffen an unterschiedlichen Orten (z. B. Wohnung, Arbeitsplatz) schließt Tateinheit nicht aus, wenn die tatsächliche Gewalt über die Gegenstände zugleich ausgeübt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 16. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 129/97 vom 6. Mai 1997 in der Strafsache gegen █████, geboren am █ 1936 in ██, wegen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 1997 gemäß § 206a, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit 1. der Angeklagte █████ im Falle II 1 der Urteilsgründe wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm verurteilt worden ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ███████ gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Oktober 1996 wird – soweit es ihn betrifft – mit der Maßgabe verworfen, dass die abgeurteilten 13 Vergehen gegen das Waffengesetz in Tateinheit stehen und der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist.
Der Angeklagte trägt die Kosten 2. b) seines Rechtsmittels.
Der Schuldspruch hinsichtlich der Mitverurteilten ███ und ███████
Gründe
wird dahin geändert, dass die jeweils festgestellten Taten in Tateinheit stehen und der Angeklagte ██████ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und der Angeklagte ████████ zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 60,-- DM verurteilt sind.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragschrift vom 2. April 1997 ausgeführt:
I. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten ██████ wegen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG) kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafverfolgung für den im Jahre 1988 begangenen Erwerbsakt verjährt ist. Die Verjährungsfrist beträgt für das Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die frühestmögliche Unterbrechungshandlung ist die richterliche Durchsuchungsanordnung vom 29. Juni 1994 (Bd. I Bl. d.A.). Verfolgungsverjährung, die für jede Gesetzesverletzung gesondert zu prüfen ist (BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1, 2), ist demnach eingetreten.
II. 1. Der Schuldspruch wegen 13 rechtlich selbständiger Verstöße gegen das Waffengesetz kann nicht bestehen bleiben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet der zumindest teilweise gleiche Besitz an mehreren Waffen Tateinheit (BGH NStZ 1984, 171; BGH, Beschlüsse vom 31. August 1993 – 1 StR 509/93, vom 29. Oktober 1996 – 1 StR 310/96, vom 18. Juli 1994 – 2 StR 298/94, vom 11. August 1995 – 2 StR 346/95 und vom 20. August 1996 – 4 StR 309/96, Urteil vom 20. Februar 1997 – 4 StR 641/96).
Das gilt auch für die Fälle, in denen ein Täter nacheinander verschiedene Waffen erwirbt, zu unterschiedlichen Zeiten in sein Waffenlager einverleibt und sie wieder abgibt. Zwar hat der Täter in einem solchen Fall nicht gleichzeitig über alle, sondern nur über die jeweils im Waffenlager befindlichen Waffen zugleich Besitz. Wird aber zur selben Zeit die tatsächliche Gewalt über zwei Waffen ausgeübt, wobei eine davon weiter verwahrt, die andere abgegeben wird, und wird später eine weitere Waffe dazu erworben, so besteht – jedenfalls für eine bestimmte Zeit – jeweils gleichzeitiger Besitz an den zwei ersten Waffen sowie an der weiterhin verwahrten und der neu erworbenen Waffe. Die Waffe, über die der Täter fortwährend die tatsächliche Gewalt ausübt, bildet dann das Bindeglied zwischen der bereits abgegebenen und der erst später erworbenen Waffe, so dass insgesamt eine einheitliche Tat vorliegt.
Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte im Fall II 1 den im Jahre 1988 erworbenen Revolver, den er zusammen mit 80 Schuss Munition erst im Laufe des Jahres 1990 zu Hause aufbewahrte, im Laufe des Jahres 1990. Das Repetiergewehr im Fall II 2 erwarb er ebenfalls „im Laufe des Jahres 1990“. Danach ist nicht auszuschließen, dass er diese ebenfalls zu Hause aufbewahrte Waffe, die er erst im September/Oktober 1992 zusammen mit 250 Schuss Munition verkaufte, zumindest teilweise zur selben Zeit wie die im Jahre 1988 erworbene Waffe besaß. Ende 1991 erwarb der Angeklagte eine Kipplaufpistole (Fall II 3), die er bis Mai 1994 im Besitz hatte. Während dieser Zeit hat der Angeklagte sämtliche Waffen, Schalldämpfer und Munition in den Fällen II 5–13 erworben und wieder veräußert. Das im September 1992 erworbene Luftgewehr (Fall II 4) verwahrte der Angeklagte bis zu seiner Festnahme an seinem Arbeitsplatz, wo am 29. September 1994 auch eine halbautomatische Selbstladepistole sichergestellt wurde (Fall II 14).
Der wechselnde Bestand des Waffenlagers führte somit zu einer Besitzkette, die dadurch gekennzeichnet ist, dass jede Waffe zumindest zeitweise zugleich mit einer anderen Waffe oder mit mehreren anderen Waffen, mit Schalldämpfern oder Munition aufbewahrt wurde. Die durch den zeitgleichen Besitz an mehreren Waffen begründete Tateinheit erstreckt sich auch auf die Waffen, die zwar erst später dazu erworben, aber mit noch im Waffenlager befindlichen Waffen zumindest teilweise zur selben Zeit verwahrt wurden.
Dass sich die Waffen in den Fällen II 4 und II 14 nicht in der Wohnung des Angeklagten, sondern an seinem Arbeitsplatz befanden, steht der Annahme von Tateinheit nicht entgegen (BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1989 – 1 StR 697/88 und vom 28. März 1990 – 2 StR 22/90).
2. Die rechtliche Beurteilung führt zur Annahme einer einheitlichen Tat wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt. Diese Tatbestandsmodalität klammert alle anderen Begehungsformen ein (BGH NStZ 1984, 171). Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil nicht ersichtlich ist, wie der geständige Angeklagte sich hätte anders verteidigen können.
3. Die Einzelstrafaussprüche geraten durch die Schuldspruchänderung in Wegfall.
4. Die Gesamtstrafe kann jedoch als Einzelstrafe aufrechterhalten bleiben. Die Änderung der Konkurrenzfrage lässt den Unrechtsgehalt der Tat unberührt. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladewaffe nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG im Fall II 1 beeinflusst die Höhe der Strafe nicht. Es kann daher insgesamt ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter, wenn er das Gesamtgeschehen als einheitliche Tat gewürdigt hätte, eine geringere Freiheitsstrafe verhängt hätte. Für die Annahme eines minder schweren Falls nach § 53 Abs. 1 Satz 2 WaffG ist angesichts der Vielzahl der erworbenen und wieder abgegebenen Waffen und der einschlägigen Vorstrafe trotz der sonstigen Milderungsgründe kein Raum.
III. Die ████████████████████ ist gemäß § 357 StPO auf die Mitverurteilten ██████████ und ████████ zu erstrecken. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist davon auszugehen, dass diese Angeklagten die vom Angeklagten █████ erworbenen Waffen auf Dauer bei sich aufbewahrt haben, so dass sie die tatsächliche Gewalt über diese Gegenstände gleichzeitig ausgeübt haben (vgl. auch Bd. I Bl. 180, 240 d.A.).
Die Schuldspruchänderungen führen zum Wegfall der jeweiligen Einzelstrafen. Die Gesamtstrafen können jedoch als Einzelstrafen bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, dass der Tatrichter eine geringere Freiheitsstrafe oder eine geringere Geldstrafe verhängt hätte, wenn er von Tateinheit und nicht von Tatmehrheit ausgegangen wäre.
IV. Die übrigen Mitverurteilten werden durch den unter II aufgezeigten Rechtsmangel nicht berührt.
Dem tritt der Senat bei.
| Maul | Schafer | Wahl | |||
| Ulsamer | Landau |