Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung durch doppelte Würdigung eines Informanten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 129/90
- Datum
- 05.04.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung darf nicht auf der vermeintlichen Übereinstimmung mehrerer Aussagen beruhen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Angaben von ein und derselben Person stammen; eine doppelte Gewichtung einer einzelnen Quelle ist unzulässig.
Bleibt die Identität eines Informanten unaufgeklärt und ist nicht ausgeschlossen, dass er mit einem Zeugen identisch ist, darf das Gericht die über den Informanten berichteten Angaben nicht als unabhängige Bestätigung anderer Zeugenaussagen heranziehen.
Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen darf nicht dadurch gestützt werden, dass auf dessen eigene, mittelbar durch Dritte wiedergegebene Angaben als zusätzliches, unabhängiges Indiz abgestellt wird.
Führt ein wesentlicher Fehler der Beweiswürdigung zu einer möglicherweise auf diesem Fehler beruhenden Überzeugungsbildung, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen, 28. November 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 129/90 vom 5. April 1990
in der Strafsache
gegen
█ aus ██, geboren am ███ Stefan am ████ 1958 in █████/Rumänien,
wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 5. April 1990 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 28. November 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, a) im Falle II 1 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Aufhebungsgrund ist ein Rechtsfehler in der Beweiswürdigung. Das Landgericht stützt seine Überzeugung neben anderem auf die Aussagen der Zeugen ██████ und ███████ sowie die vom Zeugen ████████ berichteten Angaben eines Informanten, dessen Identität nicht preisgegeben wurde. Die Strafkammer schließt andererseits nicht aus, dass es sich bei diesem Informanten um den Zeugen ██████ selbst handelte.
Zugunsten des Angeklagten war deshalb von der Identität beider Personen auszugehen.
Dann aber durfte das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht auf die Übereinstimmung der Angaben des „Informanten“ mit Tatumständen und den Zeugenaussagen stützen. Die Aussage ██████ bekam dadurch das Gewicht zweier übereinstimmender Zeugenaussagen. Außerdem wurde auf diese Weise die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen u. a. mit seinen eigenen Angaben begründet.
Zwar hat das Landgericht den über den Vernehmungsbeamten eingeführten Angaben „keine wesentliche Bedeutung zuerkannt“. Dass die Angaben trotzdem Einfluss auf die Überzeugungsbildung hatten, kann schon nach der wiedergegebenen Formulierung, aber auch deswegen nicht ausgeschlossen werden, weil die Strafkammer sonst nicht zusätzliche Erörterungen zur Person und Glaubwürdigkeit des Informanten angestellt hätte.
Die Verfahrensrügen bleiben im Hinblick auf die durchgreifende Sachrüge unerörtert. Für die neue Verhandlung wird jedoch darauf hingewiesen, dass Anlass zu Gegenvorstellungen gegen die Sperrerklärung besteht (vgl. BGH NStZ 1989, 329 ff.), falls der Informant nach Kenntnis des Gerichts bereits aufgedeckt sein sollte.
Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Aufhebung im Fall II 1 führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Ein Einfluss dieser Verurteilung auf die weitere Einzelstrafe ist nach Auffassung des Senats ausgeschlossen.
[Unterschriften]
| Maul | Ulsamer | Brüning | |||
| Kuhn | Granderath |