Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Tagebuchverwertung und Zeugnisverweigerung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 12/98
Datum
10.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen sexuellen Missbrauchs; der BGH gab der Revision statt. Das Landgericht hatte Eintragungen eines Tagebuchs verwertet, ohne Augenschein oder Verlesung gemäß § 273 Abs.1 StPO zu dokumentieren, und aus der Zeugnisverweigerung einer Angehörigen nach § 52 StPO nachteilige Schlüsse gezogen. Wegen dieser Verfahrensverstöße hob der Senat das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung einer Urkunde (z. B. Tagebuch) als Beweismittel setzt voraus, dass Augenschein und/oder die Verlesung in der Hauptverhandlung gemäß § 273 Abs. 1 StPO erfolgt und protokolliert sind; fehlt dies im Protokoll, gelten die Maßnahmen nach § 274 StPO als nicht erfolgt.

2

Augenscheinnahme und Verlesung sind wesentliche Förmlichkeiten im Urkundenbeweis; ihre Unterlassung kann die Verwertbarkeit und die darauf gestützte Beweiswürdigung erschüttern.

3

Aus der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen im Sinne des § 52 StPO dürfen keine nachteiligen Schlüsse für den Angeklagten gezogen werden, da dies das Recht zur Zeugnisverweigerung aushöhlte und den freien Gebrauch des Rechts beeinträchtigen würde.

4

Wenn das Tatgericht seine Überzeugung wesentlich auf Beweismittel stützt, deren Verwertung formell fehlerhaft ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf diesen Verfahrensfehlern beruht; dies rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden i. d. Opf., 30. Oktober 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 12/98 vom 10. März 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 1998

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. Opf. vom 30. Oktober 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere für Jugendschutzsachen zuständige Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen – in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in den anderen Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit zwei Verfahrensrügen Erfolg.

Der Beschwerdeführer beanstandet, die Strafkammer habe gegen § 261 StPO verstoßen. Sie habe ein von der Geschädigten geführtes Tagebuch bei der Beweisführung zu seinem Nachteil verwertet, obwohl es in der Hauptverhandlung weder in Augenschein genommen noch die im Urteil herangezogene Eintragung vom 13. Februar 1994 verlesen (oder in das Selbstleseverfahren gegeben) wurde.

Diese Rüge trifft zu.

Die Einnahme eines Augenscheins und die Verlesung einer Urkunde sind wesentliche Förmlichkeiten, deren Beurkundung durch § 273 Abs. 1 StPO vorgeschrieben ist. Schweigt das Protokoll, so gelten diese wegen dessen Beweiskraft nach § 274 StPO als nicht erfolgt (BGH NStZ 1993, 51; BGH, Urt. vom 21. Juni 1994 – 3 StR 280/93; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl., § 273 Rdn. 7).

Dem Protokoll über die Hauptverhandlung vor dem Landgericht ist zu entnehmen, dass die Tagebucheintragungen vom 21. Juni 1994, 25. November 1994 und 1. Juni 1996 verlesen wurden. Die Verlesung der Eintragung vom 13. Februar 1994 ist nicht vermerkt. Eine Augenscheinseinnahme der verlesenen Auszüge bzw. des gesamten Tagebuchs weist das Protokoll ebenfalls nicht aus.

Gleichwohl stützt die Kammer ihre Beweiswürdigung ausdrücklich auch auf die Eintragung vom 13. Februar 1994 (UA S. 13) und führt aus, es habe „das Tagebuch der K. in Augenschein genommen und verlesen. Bereits aus dem Schriftbild ergibt sich, dass das Tagebuch keineswegs in Falschungsabsicht auf einen Zug durchgeschrieben wurde, da die Schriftbilder erheblich wechseln“ (UA S. 15).

Der Beschwerdeführer sieht darüber hinaus § 261 i. V. m. § 52 StPO als verletzt an. In der Hauptverhandlung habe seine als Zeugin geladene Ehefrau P., die an der Erstattung der Anzeige gegen ihn beteiligt war, gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO das Zeugnis verweigert. Dieses Aussageverhalten habe das Landgericht bei seiner Beweisführung verwertet, obwohl es dazu nicht befugt gewesen sei.

Auch diese Rüge greift durch. Denn das Landgericht hat das vom die Vorwürfe bestreitenden Angeklagten behauptete Komplott seiner Ehefrau und seiner Tochter K. im Urteil schon deshalb ausgeschlossen, „weil in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert und damit jede Belastung des Angeklagten vermieden hat“.

Es ist jedoch verfahrensfehlerhaft, aus der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen i. S. d. § 52 StPO für den Angeklagten nachteilige Schlüsse zu ziehen (BGHSt 32, 140, 141; BGH StV 1997, 171; ferner BGHSt 34, 324, 327), zudem nicht einmal nahelagen. Anderenfalls könnte der Angehörige von seinem Recht nicht frei und unbefangen Gebrauch machen, da er stets mit entsprechenden Bewertungen seines zulässigen Verhaltens seitens des Gerichts rechnen müsste (BGHSt 22, 113, 114).

3. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Urteil auf den beiden Verfahrensfehlern beruht. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Zeugin K. – ungeachtet weiterer Indizien – nicht zuletzt auf den Beweiswert der Tagebucheintragungen gestützt und insbesondere aus dem Schriftbild geschlossen, dass die Eintragungen jeweils anlässlich der einzelnen Vorfälle niedergeschrieben wurden.

Die Urteilsgründe deuten auch darauf hin, dass die aus der Zeugnisverweigerung der Ehefrau des Angeklagten unzulässig gezogenen Schlüsse für die getroffene Entscheidung bedeutsam waren. Denn das Landgericht hat diese an den Beginn seiner Ausführungen gestellt, mit denen es im Ergebnis ein Komplott zum Nachteil des Angeklagten verneint hat.

SchaferGranderathWahl
UlsamerBoetticher
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