Revision: Fortsetzungszusammenhang bei Pkw-Diebstahl und Juweliereinbruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 129/78
- Datum
- 25.04.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn ein Gegenstand entwendet wird, um damit einen bestimmten weiteren Diebstahl zu begehen, liegt eine vom Gesamtvorsatz umfasste fortgesetzte Tat (Fortsetzungszusammenhang) vor.
Bei Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs sind die verbundenen Wegnahmen nicht als mehrere selbständige Diebstahlsdelikte zu behandeln; hinsichtlich der verbundenen Taten ist grundsätzlich nur eine Strafe zu verhängen.
Die fehlerhafte Verneinung des Fortsetzungszusammenhangs rechtfertigt die Änderung des Schuldspruchs; ist hierdurch der Strafausspruch betroffen, ist dieser insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs ist nach dem Gesamtvorsatz und der Zweckbestimmung des zunächst entwendeten Gegenstands zu beurteilen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 28. November 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 129/78
in der Strafsache gegen
1. den Händler Josef Wc aus ████, geboren am ███ █████ 1955 in För, 2. Roa ███ Joachim, dort geboren am ██████ 1955, beide zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. April 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28. November 1977
1. im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte ██ wegen Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis, der Angeklagte ██ wegen Diebstahls verurteilt wird,
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen Diebstahls verurteilt worden sind, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Nach den Feststellungen des Landgerichts fassten die Angeklagten Ky und ████ Anfang April 1977 gemeinsam den Plan, in das Juweliergeschäft ██████ in ███ einzubrechen, wobei sie sich eines noch zu stehlenden Kraftfahrzeugs bedienen wollten (UA S. 8/9). In Ausführung dieses Plans entwendeten die Angeklagten in der Nacht vom 13. zum 14. April 1977 nach Einbruch auf dem Ausstellungs- und Verkaufsgelände der Firma ██████ in ████████ einen BMW-Pkw (UA S. 9/10). Mit dem gestohlenen Fahrzeug fuhren die Angeklagten in derselben Nacht nach ████████, wo sie aus der Schaufensterauslage des Juweliergeschäfts ███ nach Einschlagen der Schaufensterscheiben Schmuckwaren im Wert von ca. 40.000,- DM mitnahmen (UA S. 10–12). Der BMW wurde zum Abtransport der Beute und als Fluchtfahrzeug benutzt (UA S. 13). Bei der Würdigung dieses Tatgeschehens hat die Strafkammer natürliche Handlungseinheit und Fortsetzungszusammenhang verneint, weil es bei den beiden Wegnahmeakten an der Gleichartigkeit der Tatbegehung fehle, und deshalb zwei selbständige Diebstahlshandlungen angenommen (UA S. 20/21).
Diese Wertung hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wenn der Täter einen Gegenstand entwendet, um damit einen bestimmten weiteren Diebstahl zu begehen, so ist eine – vom Gesamtvorsatz umfasste – fortgesetzte Tat gegeben (RGSt 40, 94, 98; BGH bei Dallinger MDR 1967, 12; BGH GA 1968, 337; vgl. auch BGHSt 19, 323). Die Strafkammer hätte also hinsichtlich der beiden Einbruchsdiebstähle Fortsetzungszusammenhang annehmen müssen, wie er
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und insoweit bei beiden Angeklagten jeweils auch nur eine Strafe verhängen dürfen. Da es ausgeschlossen erscheint, dass sich die Angeklagten gegenüber dem Vorwurf, die Einbruchsdiebstähle durch eine Tat im Rechtssinn begangen zu haben, anders als geschehen verteidigt hätten, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern. Zugleich unterliegt das Urteil im Strafausspruch, soweit dieser die Diebstahlshandlungen betrifft, einschließlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe, der Aufhebung und Zurückverweisung.
Im Übrigen lässt das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen. Die weitergehenden Revisionen sind somit zu verwerfen.
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