Revision teilweise stattgegeben: Ergänzung Schuldspruch Vollrausch und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 129/77
- Datum
- 24.05.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei fahrlässiger Herbeiführung der Volltrunkenheit ist dieser Umstand in der Urteilsformel aufzunehmen.
Bei Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches (§ 330a StGB) können tatbezogene Merkmale der im Vollrausch begangenen Tat strafzumessend berücksichtigt werden.
Der Strafausspruch darf nicht vornehmlich auf Strafzumessungserwägungen beruhen, die nur in Betracht kämen, wenn ein schwererer Tatbestand (z. B. räuberische Erpressung) verwirklicht wäre.
Lässt sich nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf unzulässigen Gesichtspunkten beruht, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 11. November 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 129/77 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. Hubert A ██ aus GC, geboren am ██ ██ 1929 in ████, Kreis ███████, 2. den Hilfsarbeiter Rudi B ███ aus GC, geboren am ███ ██ 1954 in █████, Kreis ███████, beide zur Zeit in Haft, wegen zu 1. Vollrausches, zu 2. räuberischer Erpressung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Mai 1977 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten A ███ wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 11. November 1976 1. im Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte des fahrlässigen Vollrausches (§ 330a StGB) schuldig ist, 2. im Strafausspruch, soweit er den Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ und die Revision des Angeklagten ██ werden verworfen. Jedoch wird dem Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung als Zusatz beigefügt: (§§ 253, 255 StGB). Der Angeklagte B ███ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte fahrlässig in den Zustand der Volltrunkenheit versetzt (UA S. 13); das war in die Urteilsformel aufzunehmen.
Der Strafausspruch gegen den Angeklagten A ███ leidet daran, dass zur Verschärfung der Strafe ganz überwiegend Gesichtspunkte herangezogen worden sind, die Bedeutung gehabt hätten, wenn auch dieser Angeklagte wegen räuberischer Erpressung (§§ 253, 255 StGB) verurteilt worden wäre. Zwar dürfen bei einer Verurteilung nach § 330a StGB auch tatbezogene Merkmale der im Vollrausch begangenen Tat, so z. B. deren besondere Schwere oder der angerichtete Schaden, straferschwerend berücksichtigt werden. Hier ergeben jedoch die für beide Angeklagten gleichlautenden Strafzumessungserwägungen die Befürchtung, dass die Strafkammer das dem Angeklagten A ███ vorwerfbare Verhalten in der Begehung der Rauschtat und nicht in dem Sichberauschen gesehen hat, auf das sich der Schuldvorwurf nach § 330a StGB beschränkt. Da sich nicht völlig ausschließen lässt, dass der Strafausspruch auf diesem Mangel beruht, unterliegt das Urteil insoweit der Aufhebung und Zurückverweisung.
Im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler, so dass die weitergehende Revision des Angeklagten A ███ und die Revision des Angeklagten B ███ zu verwerfen sind.
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