Treffer
BGH Beschluss

Revision: Wegfall tateinheitlicher sexueller Nötigung mangels Feststellungen zu Nötigungsmitteln

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 12/97
Datum
13.05.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen mehrerer Sexualdelikte an hochgradig behinderten Patientinnen ein. Er rügte u.a. ein unfaires Verfahren wegen vorprozessualer Erörterungen über strafmildernde Wirkung eines Geständnisses; dies blieb ohne Erfolg. In der Sache hob der BGH die Verurteilung wegen sexueller Nötigung in drei Fällen auf, weil das Urteil keine hinreichenden Feststellungen zu Gewalt/Drohung bzw. sonstigen Nötigungsmitteln enthielt. Der Schuldspruch wurde entsprechend geändert, die zugehörigen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe aufgehoben und insoweit zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens liegt nicht schon darin, dass der Vorsitzende allgemein die strafmildernde Bedeutung eines Geständnisses anspricht, solange keine unzulässige Einflussnahme im Sinne von § 136a StPO vorliegt.

2

Ein außerhalb der Hauptverhandlung geführtes Gespräch über ein mögliches Verfahrensergebnis begründet jedenfalls dann keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand hinsichtlich einer konkreten Strafhöhe, wenn in der Hauptverhandlung klargestellt wird, dass keine verbindliche Zusage abgegeben wurde.

3

Für eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung (§ 178 Abs. 1 StGB a.F.) müssen die Urteilsfeststellungen erkennen lassen, dass der Täter ein tatbestandsmäßiges Nötigungsmittel (Gewalt, Drohung oder sonstige Nötigung) eingesetzt hat; bloße Abwehrhandlungen des Opfers genügen hierfür nicht.

4

Bleiben Feststellungen zu Art und Einsatz von Nötigungsmitteln aus, trägt dies eine tateinheitliche Verurteilung wegen sexueller Nötigung nicht, auch wenn das Opfer den sexuellen Handlungen erkennbar nicht einverstanden ist.

5

Entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen eines schwerer wiegenden Delikts und sind weitergehende Feststellungen hierzu ausgeschlossen, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern; die darauf beruhenden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe sind aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden i.d.OPf., 20. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 12/97 vom 13. Mai 1997 in der Strafsache gegen ███ aus ████ gebo-Wolf-Rüdiger ren am █████ in ████ wegen sexuellen Missbrauchs von Kranken in Anstalten u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 20. September 1996

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte schuldig ist

des sexuellen Missbrauchs von Kranken aa) in Anstalten in fünf Fällen; des sexuellen Missbrauchs von Kranken bb) in Anstalten in Tateinheit mit sexueller Nötigung; des sexuellen Missbrauchs von Kranken cc) in Anstalten in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexueller Nötigung; dd) der Vergewaltigung; der sexuellen Nötigung; ee) mit

b) den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

aa) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen wegen der Ende 1991/Anfang 1992 zum Nachteil der geschädigten P. begangenen Tat (Urteilsgründe S. 3) und der beiden zum Nachteil der selben Geschädigten im Frühjahr 1992 begangenen Taten (Urteilsgründe aaO, Absätze 4, 6);

im Ausspruch über die Gesamtfreibb) heitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I.

Der Angeklagte war als Krankengymnast in einem Heilpadagogischen Zentrum der Lebenshilfe tätig. Die Strafkammer hat ihn wegen folgender Taten zum Nachteil von hochgradig geistig, teilweise zusätzlich auch körperlich behinderten Patientinnen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt:

1. In vier Fällen des sexuellen Missbrauchs der Heiminsassin Rita ████ begangen jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung (sämtliche Taten ohne weitere Untergliederung festgestellt unter II 1 der Urteilsgründe); die Einzelstrafen betrugen für eine Ende 1991/Anfang 1992 begangene Tat und zwei im Frühjahr 1992 begangene Taten jeweils ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe, für die zeitlich letzte, 1992/1993 begangene Tat (gewaltsam erzwungener Analverkehr) drei Jahre Freiheitsstrafe;

2. Wegen sexueller Nötigung der nicht im Heim untergebrachten, sondern dort nur tagsüber behandelten Gerlinde ███████ (II 2 a der Urteilsgründe, ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe) sowie wegen Vergewaltigung der Gerlinde █████ (II 2 b der Urteilsgründe, drei Jahre Freiheitsstrafe);

3. Wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und sexuellem Missbrauch von Kranken in Anstalten zum Nachteil der Heiminsassin Anita ███ (vier Jahre Freiheitsstrafe) sowie wegen zwei weiterer Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kranken in Anstalten ebenfalls zum Nachteil von Anita ███ (Strafen jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe; sämtliche Taten ohne weitere Untergliederung festgestellt in Abschnitt II 3 der Urteilsgründe).

Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

II.

Die Verfahrensrüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 MRK; § 265 Abs. 4 StPO) rügt, bleibt erfolglos.

1. Folgendes liegt zugrunde:

a) Vor der Hauptverhandlung kam es zu einem Gespräch zwischen dem Verteidiger Rechtsanwalt Dr. ████████ und dem Vorsitzenden, entweder telefonisch (so eine im Rahmen der Revisionsbegründung vorgelegte Erklärung von Dr. ███████ oder im Dienstzimmer des Vorsitzenden (so eine dienstliche Erklärung des Vorsitzenden). In diesem Gespräch erklärte (ausweislich seiner insoweit mit der Erklarung von Dr. ███████████████████████ übereinstimmenden dienstlichen Erklärung), ein Geständnis, das den Opfern Zeugenaussagen in einer Hauptverhandlung erspart, werde bei der Strafzumessung sehr gewichtig bewertet mit der Folge, dass bei einem Schuldspruch die zu verhängende Freiheitsstrafe in der Regel nur halb so hoch ausfalle.

Der weitere Inhalt des Gesprächs ist unklar.

b) Rechtsanwalt Dr. ███████████████ behauptet, der Vorsitzende habe sinngemäß gesagt, er gehe von einer erforderlichen Strafe von acht Jahren aus, die sich im Falle eines Geständnisses demgemäß auf vier Jahre reduziere. So die Revision. Dies sei, zumindest so zu verstehen gewesen, dass damit eine Größenordnung beschrieben wurde, die allenfalls geringfügig überschritten werden könne. Der Vorsitzende erklärt demgegenüber, er habe zwar auf entsprechende Nachfragen dargelegt, seine Ausführungen würden eben bedeuten, dass „statt acht Jahren nur vier Jahre herauskommen“, er habe aber zugleich betont, dies beinhalte „keine Angabe über den Ausgang des Verfahrens, sondern (sei) lediglich die beispielhafte Verdeutlichung der Kammerrechtsprechung“.

c) In der Hauptverhandlung erklärte der Vorsitzende nach Verlesung der Anklageschrift, es sei üblich, dass ein Angeklagter, der voll geständig sei, etwa mit der Hälfte der sonst zu verhängenden Strafe zu rechnen habe. Im Hinblick auf das vorausgegangene Gespräch wurde dies dem Angeklagten in einer nachfolgenden Verhandlungspause von seinen Verteidigern dahin erläutert, dass er im Falle eines Geständnisses mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu rechnen habe, andernfalls mit einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Daraufhin legte der Angeklagte, der die ihm zur Last gelegten Taten zuvor nicht eingeräumt hatte, ein Geständnis ab.

d) Während der sich über mehrere Tage hinziehenden Hauptverhandlung erklärte der Verteidiger Rechtsanwalt ██ in einem Rundfunkinterview, dem Angeklagten sei vom Gericht eine vierjährige Freiheitsstrafe angekündigt worden. Daraufhin stellte der Vorsitzende in der Hauptverhandlung fest, dass eine solche Erklärung nicht abgegeben worden sei. Zu dieser Erklärung äußerte sich die Verteidigung in der Hauptverhandlung nicht.

2. Aus alledem ergibt sich kein den Angeklagten benachteiligender Verfahrensverstoß.

a) Gegen die Verwertung des Geständnisses bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BGH StV 1992, 51; BGH NStZ 1994, 196 m.w.Nachw.). Dass die Erklärungen des Vorsitzenden vor oder in der Hauptverhandlung die Voraussetzungen des § 136a StPO erfüllen würden, wird auch von der Revision nicht behauptet.

b) Im Übrigen ist zwischen den Erörterungen vor der Hauptverhandlung und den Erklärungen des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung zu unterscheiden.

(1) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt auf Bedenken hingewiesen, die sich dadurch ergeben können, dass das nach vorläufiger Bewertung bei einem bestimmten Ablauf der Hauptverhandlung ins Auge gefasste Verfahrensergebnis vorab außerhalb prozessförmigen Geschehens erörtert wird (vgl. BGH NStZ aaO; BGH NJW 1996, 1796, 3018).

Das vorläufige Ergebnis zur konkreten Höhe der Strafe, das nach Auffassung der Revision bei dem Gespräch zwischen dem Vorsitzenden und dem Verteidiger vor der Hauptverhandlung erzielt worden sein soll, wurde auch in der Hauptverhandlung nicht erörtert (vgl. demgegenüber BGHSt 38, 102, 105). Soweit die Revision jetzt beanstandet, die bei diesem Gespräch zugesagte Strafhöhe sei überschritten worden, ist der Vortrag schon nicht bewiesen, weil die dienstliche Außerung des Vorsitzenden der Behauptung der Revision entgegensteht (vgl. BGH NStZ aaO).

Selbst wenn man aber davon ausginge, der Angeklagte habe auf Grund der Informationen seiner Verteidiger darauf vertraut, der Vorsitzende könne in einem außerhalb der Hauptverhandlung mit dem Verteidiger geführten Zwiegespräch (vgl. demgegenüber BGHSt 37, 298, 303) die Höhe der Strafe verbindlich festlegen, so wäre dieser Vertrauenstatbestand jedenfalls nach dem entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung wieder entfallen (vgl. BGH StV aaO).

Dementsprechend war offenbar auch eine Stellungnahme der Verteidigung in der Hauptverhandlung nach der Erklärung des Vorsitzenden unterblieben.

(2) Die Revision meint weiter, jedenfalls sei insoweit ein Vertrauenstatbestand verletzt worden, als die Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren belege, dass die nicht widerrufene Zusage, die Strafe würde bei einem Geständnis nur halb so hoch wie sonst ausfallen, nicht eingehalten sei. Eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren hätte auch gegen einen erst aufgrund einer Beweisaufnahme Überführten (schweigenden oder leugnenden) Angeklagten nicht verhängt werden können. Damit kann die Revision nicht gehört werden.

Es kann dahinstehen, ob die „Zusage“, die Strafe falle unter bestimmten Umständen nur halb so hoch wie sonst aus, ohne Hinweis auf die konkrete Höhe der sonst zu verhängenden Strafe überhaupt geeignet ist, einen Vertrauenstatbestand zu schaffen. Angesichts der zahlreichen und zumal unter Zugrundelegung der von der Strafkammer vorgenommenen rechtlichen Bewertung sehr schwerwiegenden Taten wäre bei Fehlen eines Geständnisses angesichts der sonstigen, von der Strafkammer rechtsfehlerfrei angestellten Strafzumessungserwägungen auch eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren jedenfalls nicht schlechterdings unvertretbar und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen.

III.

Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.

1. Soweit der Angeklagte wegen der zeitlich ersten drei Taten zum Nachteil von Rita P. nicht nur wegen sexuellen Missbrauchs von Kranken in Anstalten, sondern auch wegen sexueller Nötigung verurteilt wurde, hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 10. Februar 1997 zutreffend ausgeführt:

„Nach den Feststellungen erkannte der Angeklagte bei der Ende 1991 oder Anfang des Jahres 1992 begangenen Tat, dass die geistig behinderte Rita █████ seiner Vorgehensweise eindeutig Abwehrhandlungen entgegensetzte. Zu einer stärkeren Gegenwehr sei es lediglich aufgrund ihrer Behinderung und angesichts des Umstands nicht gekommen, dass sie den Angeklagten als Autoritätsperson betrachtete. Dieser habe Bitten des Opfers, es in Ruhe zu lassen, und Versuche, sich zu entfernen, verhindert (UA S. 7, 8).“

Bei den zwei im Frühjahr 1992 begangenen Taten stellt der Tatrichter nur fest, dass der Angeklagte gegen den Willen der Rita ██████ ihre Geschlechtsteile langte und einen Finger in deren After einführte. In einem Fall verlangte der Angeklagte von dem Opfer, dass es sein Glied in den Mund nehme. „Rita ████████ war damit nicht einverstanden und gab dies auch deutlich zu verstehen“ (UA S. 8).

Diese Feststellungen lassen nicht hinreichend deutlich erkennen, ob und welche Gewalt- oder Nötigungshandlungen der Angeklagte begangen hat. Der Umstand, dass das Opfer eindeutig Abwehrhandlungen ausgeführt hat, besagt nicht, dass der Angeklagte überhaupt Nötigungsmittel eingesetzt hat. Das Verhalten des Opfers kann nach den Feststellungen auch bloße Reaktion auf die ohne Gewaltanwendung vorgenommenen sexuellen Handlungen gewesen sein. Auch die Formulierung, der Angeklagte habe erkannt, dass das Opfer zu einer stärkeren Gegenwehr aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen sei, kann nicht als eindeutiger Hinweis darauf verstanden werden, dass den Abwehrhandlungen Gewaltanwendungen des Angeklagten vorausgegangen sind, zumal die geistig behinderte Rita █████████ den Angeklagten als Autoritätsperson ansah (UA S. 8). Schließlich legt der Tatrichter auch nicht dar, wie der Angeklagte Bitten des Opfers, es in Ruhe zu lassen, und Versuche, sich zu entfernen, verhindert hat. Eine ohne Drohungen ausgesprochene bloße Anweisung, den Wünschen des Angeklagten zu entsprechen, würde jedoch noch nicht den Tatbestand des § 178 Abs. 1 StGB erfüllen. Für die zwei im Frühjahr 1992 verübten Taten lässt das Urteil jegliche Feststellungen dazu vermissen, ob der Angeklagte Nötigungsmittel i.S.d. § 178 Abs. 1 StGB angewendet hat.

Die Feststellungen rechtfertigen daher hinsichtlich der Ende 1991/Anfang 1992 und im Frühjahr 1992 begangenen Taten die Verurteilung wegen sexueller Nötigung nach § 178 Abs. 1 StGB nicht.

Ebenso zutreffend hat er in seinem Antrag vom 1. April 1997 insoweit ausgeführt: „Da jedoch auszuschließen ist, dass der neue Tatrichter insoweit andere Feststellungen treffen kann, hat die tateinheitliche Verurteilung nach § 178 Abs. 1 StGB in drei Fällen zu entfallen. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kranken in Anstalten ist dagegen frei von Rechtsfehlern. Die Schuldspruche in den drei genannten Fällen sind daher entsprechend zu ändern.“

Dementsprechend hat der Senat den Schuldspruch in diesen Fällen geändert und den Tenor neu gefasst.

Die Abänderung des Schuldspruchs in den genannten Fallen führt zur Aufhebung der hierwegen verhängten Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe.

3. Im Übrigen bleibt die Revision erfolglos.

a) Hinsichtlich der zeitlich letzten Tat zum Nachteil von Rita P. hat die Revision selbst zutreffend ausgeführt, dass insoweit der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Auch im Übrigen hat die aufgrund der insoweit nicht näher ausgeführten Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

b) Die übrigen Einzelstrafen haben Bestand. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihre Höhe von den aufgehobenen Einzelstrafen beeinflusst wurde.

Auch im Übrigen sind sie rechtsfehlerfrei festgesetzt. In den Fällen, in denen nicht nur sexueller Missbrauch von Kranken in Anstalten vorliegt, wurden die Strafen zutreffend (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) den höheren Strafrahmen von § 177 StGB beziehungsweise von § 178 StGB entnommen. Bei der Prüfung, ob minder schwere Fälle im Sinne dieser Vorschriften vorliegen, durfte die Strafkammer entgegen der Auffassung der Revision berücksichtigen, dass zugleich der Tatbestand von § 174a Abs. 2 StGB erfüllt ist (vgl. BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung 5 m.w.Nachw.).

Dr. Ulsamer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

GranderathSchaferBoetticher
SchaferWahl
Revision: Wegfall tateinheitlicher sexueller Nötigung mangels Feststellungen zu Nötigungsmitteln — Themis