Revision des Angeklagten verworfen; Teilaufhebung des Urteils und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 129/68
- Datum
- 30.04.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Berufung auf Widersprüche zwischen den Urteilsfeststellungen und dem Sitzungsprotokoll genügt regelmäßig nicht zum Nachweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 261 StPO), da das Protokoll nur die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen wiedergibt (§ 273 Abs. 2 StPO).
Sind die Feststellungen des Gerichts tragfähig für eine Verurteilung als Täter, berührt das Offenbleiben der Beteiligung Dritter den Schuldspruch nicht, weil Allein- und Mittäterschaft wahlweise festgestellt werden können und im Unrechtsgehalt gleichstehen.
Sachlich-rechtliche Widersprüche in den Urteilsgründen, die die Strafzumessung beeinflussen (z. B. fehlerhafte Einschätzung einer früheren Freiheitsstrafe), führen zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Findet das Gericht Feststellungen, wonach der Angeklagte Besitz oder Mitbesitz von Diebesgut hatte, muss es bei fehlender Tätereigenschaft prüfen, ob eine Bestrafung wegen Hehlerei (§ 259 StGB) in Betracht kommt; die Unterlassung dieser Prüfung begründet die Aufhebung eines Freispruchs.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 7. November 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 129/68
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Dieter ███████ ██ dort geboren am ██████, zur Zeit in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████ Jaus([ ███ als Verteidigerin, ███████████████████ ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 7. November 1967 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch und zum Freispruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht erwiesen. Daß ein in den Urteilsgründen erörterter Umstand nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war, kann regelmäßig nicht durch das Sitzungsprotokoll bewiesen werden, in das nur die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen aufzunehmen sind (§ 273 Abs. 2 StPO). Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß zwischen den Urteilsfeststellungen und den Angaben im Protokoll Widersprüche bestehen (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22). Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten als Täter. Es bleibt allerdings offen, ob auch Ku[REDACTED] an der Tat beteiligt war und in welcher Weise. Das berührt aber den Schuldspruch nicht, selbst wenn Ku[REDACTED] Mittäter gewesen sein sollte. Denn Allein- und Mittäterschaft sind wahlweise feststellbar (BGHSt 11, 268) und im Unrechtsgehalt gleichwertig (BGHSt 11, 268). Die Feststellungen lassen überdies erkennen, daß nach der Überzeugung der Strafkammer Ku[REDACTED] nur eine Nebenrolle gespielt haben könnte. Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ ist nicht verletzt. Auch sonst läßt die Verurteilung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
II. Die auf den Strafausspruch und die Freisprechung im Fall Se[REDACTED]/RC[REDACTED] beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat mildernde Umstände u. a. deswegen angenommen, weil der Angeklagte die Härte einer langen Gefängnisstrafe noch nicht erfahren habe. Dies steht im Widerspruch zu der Feststellung auf Seite 3 UA, daß der Angeklagte im Jahre 1960 zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist, die er auch verbüßt hat. Eine zweijährige Gefängnisstrafe ist keine kurze Strafe, sondern muß als lange Freiheitsstrafe angesehen werden. Dieser Widerspruch ist ein sachlichrechtlicher Fehler, der ersichtlich die Höhe der Strafe beeinflußt hat. Der Strafausspruch kann hiernach nicht bestehen bleiben. Auf die Frage, ob die Strafkammer die Anwendung des § 20a StGB zu Recht verneint hat, braucht nicht mehr eingegangen zu werden. In der neuen Verhandlung ist die Anwendung ohnehin neu zu prüfen.
2. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf eines weiteren schweren Diebstahls trotz Tatverdachts freigesprochen, weil möglicherweise Ku[REDACTED] Alleintäter gewesen sei. Nach den Feststellungen war jedoch der Angeklagte unmittelbar nach der Tat im Besitz oder Mitbesitz von Diebesgut aus jenem Diebstahl. Daher hätte das Landgericht erörtern müssen, ob der Angeklagte – falls er nicht Täter oder Mittäter war – sich der Hehlerei (§ 259 StGB) schuldig gemacht hat; denn Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei ist zulässig (BGHSt 1, 302, 304; 15, 63).
Die Unterlassung der Prüfung nach dieser Hinsicht zwingt zur Aufhebung auch des freisprechenden Teils des angefochtenen Urteils.
| Loesdau | Fischer | Pikart | |||
| Hübner | Pfeiffer |