Revision: Aufhebung wegen unterlassener Beeidigung eines Zeugen bei Ortsbesichtigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 129/63
- Datum
- 07.05.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeuge, der ergänzende Aussagen macht, muss für diese Teile erneut beeidigt oder zur Richtigkeit seiner weiteren Bekundungen versichert werden; ansonsten liegt ein Verstoß gegen die Beeidigungsregelungen der StPO vor.
Enthält das Verhandlungsprotokoll darüber kein Anzeichen (Schweigen der Niederschrift), ist davon auszugehen, dass keine erneute Beeidigung oder Versicherung stattgefunden hat (§ 274 S.1 StPO).
Ein Verfahrensfehler hinsichtlich der Beeidigung eines Zeugen führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil von der fehlerhaften Zeugenaussage beeinflusst wurde.
Das Revisionsgericht darf ein Urteil nicht bestätigen, wenn es nicht feststellen kann, dass die fehlerhafte Verfahrensweise im Zeugnisvernehmungsverfahren für die Überzeugung der Tatrichter unbeachtlich war.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 4. Januar 1963
Rubrum
1 StR 129/63
In der Strafsache gegen den Kaufmann Erich ██████, geboren ███████ ████ in ████, wegen Notzucht hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 4. Januar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Notzucht, unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB, zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am späten Abend des 12. Juni 1962 in seiner Heimatstadt ████ nach vorausgegangenem Alkoholgenuss, in unmittelbarer Nähe der evangelischen Kirche die ihm nur vom Sehen bekannte 17 Jahre alte Strickereiarbeiterin Renate ███ plötzlich von hinten überfallen. Er hielt ihr den Mund zu, warf sie zu Boden, legte drohend seine Hand um ihren Hals und vollzog mit ihr den Geschlechtsverkehr. Als Renate danach schreiend entfloh, lief der Angeklagte ihr nach, gab aber die Verfolgung auf, als ein französisches Ehepaar ihm in den Weg kam. Kurze Zeit danach kamen die Passanten ██, ██ und ██ vorbei. Der Angeklagte sprang über die Umfassungsmauer der Kirche und erzählte den Männern, er habe gerade eine Frau „gebraucht“. Anschließend sprach er die des Weges kommende Sekretärin Ilse ████████ an und erfasste ihr rechtes Handgelenk mit schmerzendem Griff. Die schon erwähnten vier Passanten veranlassten jedoch den Angeklagten, Ilse ███ loszulassen. Der Angeklagte erklärte dann noch den Männern, wenn man bei einer Frau etwas erreichen wolle, müsse das ganz plötzlich gehen; „zu seinem Ziel kommen und dann ab“.
Kurz danach kam der Vater des überfallenen Mädchens, der Kraftfahrer Bruno ██████, zum Tatort, um auf Grund der verwirrten Angaben seiner völlig verstört heimgekehrten Tochter nach dem Täter zu suchen. Der Angeklagte erbot sich ihm gegenüber, bei der Fahndung zu helfen, was der Vater jedoch ablehnte. Später erfuhr der Vater von seiner Tochter, der Angeklagte sei der Täter gewesen. Er suchte in derselben Nacht noch mit seiner Frau den Angeklagten auf. Dieser gab die Tat weder zu noch bestritt er sie, bat aber die Eltern Renates, doch „wegen einer solchen Bagatelle“ keine Anzeige zu erstatten. Das Mädchen hatte Kratzwunden und Prellungen erlitten, auch war ihr Kleid beschmutzt und zerrissen.
Vor Gericht gab der Angeklagte zu, mit Renate an der Kirche geschlechtlich verkehrt zu haben. Er behauptete jedoch, Renate sei mit diesem Verkehr einverstanden gewesen. Diese Einlassung hielt das Landgericht nach der Lebenserfahrung und durch die Beweisaufnahme eindeutig für widerlegt.
II. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die Verletzung des Verfahrensrechts rügt und die allgemeine Sachbeschwerde erhoben. Das Rechtsmittel muss auf Grund der Verfahrensrüge Erfolg haben.
Im Verlauf der Hauptverhandlung wurde auch der schon genannte Arbeiter ██████████ als Zeuge vernommen. Er wurde beeidigt, jedoch noch nicht entlassen (Bl. 106, 106 R d.A.). Vielmehr wurde seine weitere Anwesenheit bei einer vom Gericht veranlassten Ortsbesichtigung angeordnet. Bei diesem (ersten) Ortstermin wurde auch ██████ aufgerufen. Er machte weitere Angaben zur Sache. Er zeigte sodann, wo er in der Tatnacht mit seinen Kameraden stand und wo der Angeklagte über die Kirchenmauer sprang und zu ihnen hin kam. ███████████ machte anschließend weitere Aussagen (Bl. 112, 113 d.A.). Er wird dann im Verhandlungsprotokoll nicht mehr erwähnt.
Hiernach muss gemäß dem Schweigen der Niederschrift (§ 274 Satz 1 StPO) davon ausgegangen werden, dass der Tatrichter unterlassen hat, ██████████ seine weitere Aussage hin erneut zu vereidigen oder – was näher lag – ihn die Richtigkeit dieser ferneren Bekundung unter Berufung auf den schon geleisteten Eid versichern zu lassen (§ 67 StPO).
Diese Verfahrenshandhabung verstieß gegen § 59 (67) StPO, da ein gesetzlicher Grund für eine Nichtbeeidigung des Zeugen bezüglich des Rests seiner Aussage nicht bestand. Dies rügt die Revision.
Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. Der Zeuge ██████ wird in den Urteilsgründen mehrfach erwähnt (S. 7, 12, 13 und 14 UA). An letztgenannter Stelle wird seine Aussage sogar besonders hervorgehoben. Offensichtlich hat auch der nicht beeidete Teil der Bekundung die Verurteilung des Angeklagten beeinflusst. Es ist nicht völlig ausgeschlossen, dass der Zeuge, wenn insoweit richtig verfahren worden wäre, anders ausgesagt hätte. Jedenfalls ist der Senat als Revisionsgericht nicht in der Lage, das Gegenteil festzustellen. Daher muss das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden (vgl. BGHSt 1, 346, 348/9; 4, 140, 143).
| Hübner | Geier | Mai | |||
| Seibert | Dr. | Fischer |