Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung und Unterbringungsanordnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 129/62
Datum
22.05.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu 1 Jahr 6 Monaten Haft verurteilt und in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht. Sowohl er (beschränkt auf die Unterbringung) als auch die Staatsanwaltschaft riefen die Revision ein. Der BGH verwirft beide Revisionen: Es liegt keine Verletzung der Aufklärungspflicht vor, und das Schwurgericht hat den Tötungsvorsatz zurecht verneint. Die Unterbringungsanordnung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision des Angeklagten kann zulässig auf die Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschränkt werden.

2

Eine Aufklärungsrüge ist nicht begründet, wenn nur gerügt wird, das Tatgericht habe einzelne Beweismittel nicht vollständig ausgeschöpft.

3

Die tatrichterliche Würdigung der inneren Tatseite ist nur bei Rechtsfehlern revisionsrechtlich zu beanstanden; die Verneinung eines unmittelbaren oder bedingten Tötungsvorsatzes bleibt insoweit verbindlich.

4

Unmittelbar aufeinander folgende, örtlich und zeitlich eng verbundene Handlungen, die ein einheitliches Ziel verfolgen, können als eine Handlung im rechtlichen Sinn gewertet werden.

5

Untersuchungshaft ist aus Billigkeitsgründen im Allgemeinen nur insoweit anzurechnen, als sie drei Monate übersteigt; bei Beschränkung der Revision auf die Unterbringungsanordnung ist die Untersuchungshaft ab Zugang der Revisionsbegründung gemäß § 450 StPO unverkürzt anzurechnen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht München II, 11. Dezember 1961

Rubrum

1 StR 129/62

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ █████████, geboren den ██████, ████, in ███████, Kreis ██, ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, Arbeiter Eduard, wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als ███████████ Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 11. Dezember 1961 werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Dagegen haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte wendet sich mit der Sachrüge nur gegen die verhängte Sicherungsmaßregel. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts und erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Tötung in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt in zwei Fällen. Beide Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.

I. Der wegen eines im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen Vergehens verurteilte Angeklagte hat die Revision in zulässiger Weise auf die Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschränkt (RGSt 71, 265, 266; BGH Urt. v. 9. November 1954 – 1 StR 481/54). Die von ihm dagegen erhobenen Angriffe sind jedoch offensichtlich unbegründet.

II. Der vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich der Sachrüge vertretenen Revision der Staatsanwaltschaft kann ebenfalls nicht entsprochen werden.

a) Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht dargetan. Die Revision bemängelt, dass bei der Vernehmung der beiden bedrohten Polizisten und der Ehefrau des Angeklagten als Zeugen und des zugezogenen Schießsachverständigen einige Punkte nicht oder nicht genügend geklärt worden seien. Darauf, dass der Tatrichter benutzte Beweismittel nicht vollständig ausgeschöpft habe, kann jedoch die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126).

b) Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch.

1. Das Schwurgericht hat nicht nur einen unmittelbaren, sondern auch einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint. Die Anklage warf dem Angeklagten versuchten Mord in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt in zwei Fällen vor. Das Landgericht eröffnete das Hauptverfahren wegen eines versuchten Mordes und eines versuchten Totschlags jeweils in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt. Das Schwurgericht hat einen Tötungswillen des Angeklagten nicht für gegeben erachtet. Diese in der dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung wurzelnde Ansicht kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte beabsichtigte, die beiden Polizeibeamten mit der entsicherten und durchgeladenen Pistole zu bedrohen, notfalls einige Schreckschüsse abzugeben und sich der Festnahme durch die Flucht zu entziehen. Es hat dann näher untersucht, ob er mit dem Willen geschossen hat, einen Polizisten zu töten. Dabei ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass der erste Schuss wahrscheinlich losging, als der Polizeihauptwachtmeister ██ die Hand des Angeklagten mit der Pistole zur Seite schlug (UA 9) und dass der Angeklagte auch den zweiten Schuss nicht vorsätzlich löste (UA 10). Aus den vom Angeklagten vor der Tat gegenüber seiner Ehefrau und unmittelbar nach seiner Entwaffnung auf eine entsprechende Frage gegenüber den Polizeibeamten abgegebenen Erklärungen, er habe einen Schreckschuss abgeben wollen, und aus dem gesamten Tatverlauf hat das Schwurgericht geschlossen, dass der Angeklagte mit der Waffe und den abgegebenen Schüssen „nur“ (UA 10) die Polizeibeamten von seiner Festnahme abhalten wollte. Dieser Schluss lässt keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen. Das Schwurgericht ist weder von einer unrichtigen Beweisregel ausgegangen noch hat es die Anforderungen an den Schuldnachweis in rechtlich fehlerhafter Weise überspannt. Es hat die festgestellten Umstände vollständig gewürdigt; Widersprüche sind ihm dabei nicht unterlaufen. Die Darlegungen zur inneren Tatseite sind nach dem Urteilszusammenhang so zu verstehen, dass nach der Auffassung des Schwurgerichts der Angeklagte die Tötung eines Polizisten überhaupt nicht, auch nicht in bedingter Form, in seinen Willen aufgenommen hat.

2. Die Revision rügt ferner, dass das Schwurgericht das Verhalten des Angeklagten als eine natürliche Handlung und damit als eine Tat im Rechtssinn gewertet hat. Auch dieser Angriff ist unbegründet. Der Angeklagte wollte sich durch die Bedrohung der Polizisten und notfalls durch einige Schreckschüsse einen Fluchtweg eröffnen (UA 6). Die auf dieses Ziel gerichtete Tätigkeit des Angeklagten war entgegen der Ansicht der Revision nicht mit dem ersten Schuss abgeschlossen, sondern fand in dem Festhalten der Waffe, dem Auslösen des zweiten Schusses und dem Widerstand während des sich unmittelbar anschließenden Handgemenges ihre Fortsetzung. Diese Handlungen wurden an demselben Platz vorgenommen, dauerten zusammen nur kurze Zeit, gingen unmittelbar ineinander über und waren auf dasselbe Ziel gerichtet. Die Ansicht des Schwurgerichts, dass sie nach der Auffassung des Lebens eine Handlung bildeten, hält daher der rechtlichen Nachprüfung stand.

3. Auch sonst hat die auf die Sachrüge hin vorgenommene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Dem Angeklagten die von ihm nach dem angefochtenen Urteil erlittene Untersuchungshaft ganz oder teilweise anzurechnen, sah der Senat keinen Anlass. Gründe der Billigkeit sprechen im Allgemeinen nur dafür, die zwischenzeitliche Untersuchungshaft insoweit anzurechnen, als sie drei Monate übersteigt. Da die Verteidigerin des Angeklagten die Revision in der am 5. Februar 1962 eingegangenen Revisionsbegründung in zulässiger Weise auf die Anordnung der Unterbringung beschränkt hat, ist die Untersuchungshaft von diesem Tage an schon gemäß § 450 StPO unverkürzt auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.

Dr. GeierHübnerSanders
WillmsMai
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