Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzulässiger Vorwegnahme bei Ablehnung von Beweisantrag (Brandstiftung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 129/61
Datum
30.05.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung auf und verwies die Sache zurück, weil die Strafkammer einen umfangreichen Beweisantrag der Verteidigung unzulässig abgelehnt hatte. Zentral war, dass die Kammer Teile der Behauptung als wahr unterstellte und zugleich die Vernehmung der benannten Zeugen als „völlig ungeeignet“ ausschloss. Das Gericht stellte fest, dass eine solche Vorwegnahme der Beweiswürdigung unzulässig ist und nur nach tatsächlicher Vernehmung beurteilt werden kann. Es empfahl, vorab polizeiliche Befragungen zur Beschränkung der Zeugenzahl durchzuführen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter darf einen Beweisantrag nicht durch vorweggenommene Bewertung der Erfolgsaussichten oder durch teilweises Unterstellen von Tatsachen ablehnen; die Geeignetheit von Zeugen ist nach deren Vernehmung zu prüfen.

2

Ein Beweisantrag, der durch eine Kette von Zeugenaussagen das Fehlen von Gelegenheitszeiten nachweist, ist nicht schon deshalb als ungeeignet zu verwerfen, weil die Erfolgsaussichten nach Lebenserfahrung gering erscheinen.

3

Liegt in der fehlerhaften Ablehnung eines wesentlichen Beweisantrags ein Verfahrensmangel, der das Urteil beeinflussen kann, hat das Revisionsgericht aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Bei erneuter Verhandlung kann das Gericht zulässigerweise vorab polizeiliche Erhebungen anordnen, um die Zahl der in der Hauptverhandlung zu vernehmenden Zeugen zweckmäßig zu beschränken.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 16. Dezember 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Verwaltungsassistenten Ignaz ███ aus ██, dort geboren am █████████ 1927, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schwerer Brandstiftung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Mai 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter ███████████████████, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 16. Dezember 1960, soweit er wegen schwerer Brandstiftung verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Der Angeklagte war bei der Stadthauptkasse in ████████ (Rathaus) zunächst stellvertretender und seit dem 1. Oktober 1959 hauptamtlicher Kassier. Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue, fortgesetzter Falschbeurkundung und fortgesetztem Verwahrungsbruch, ferner wegen schwerer Brandstiftung zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die auf die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung beschränkt worden ist, rügt verfahrensrechtliche Verstöße und die Verletzung des sachlichen Rechts. Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden.

Der Angeklagte hatte von 1957 bis zum Frühjahr 1960 städtische Gelder in Höhe von rund 40.000 DM unterschlagen. Am 13. Juni 1960 begannen bei der Stadtkasse die Arbeiten für den Jahresabschluss 1959. Hierbei wurde am 14. oder 15. Juni zunächst festgestellt, dass 20.000 DM fehlten. Dies wurde in der Stadtkasse allgemein bekannt. Dass dieses Manko auf die Machenschaften des Angeklagten zurückzuführen war, wusste damals niemand außer ihm selbst. Am 16. bis einschließlich 19. Juni 1960 war dienstfrei. Am Montagvormittag (20. Juni 1960) war der Angeklagte wieder im Kassenraum tätig, den er etwa um 11.30 Uhr einmal kurz verließ, um auszutreten. Um die Mittagszeit brach dann in der im Dachgeschoss gelegenen Registratur der Stadtkasse ein Feuer aus. Dieses vernichtete den ganzen Dachstuhl und den dritten Stock des Rathauses.

Auch die Decke im Zimmer des Kassenleiters wurde dabei in Brand gesetzt, wo in diesen Tagen während der Dienststunden mehrere Kassenangehörige damit beschäftigt waren, an Hand der dorthin gebrachten Unterlagen die Fehlerquelle für den festgestellten Differenzbetrag zu ermitteln.

Wie das Landgericht darlegt, war ab 16. Juni 1960 im Angeklagten der Entschluss gereift, im Rathaus einen Brand zu legen, um auf diese Weise die für eine Beweisführung gegen ihn wichtigen Unterlagen zu vernichten. Am 19. Juni (einem Sonntag) richtete er sich deshalb zu Hause einen Kerzenstumpf zurecht. An dem schon erwähnten 20. Juni begab er sich dann kurz vor Dienstschluss (12.00 Uhr) etwa um 11.55 Uhr über eine Treppe zum Dachgeschoss in die Registratur und steckte die Kerze angezündet in ein Bündel abgelegter Bankauszüge. Nach der Brandlegung ging er sofort wieder in den Kassenraum und verließ anschließend mit Kollegen das Gebäude.

Der Angeklagte hat zuletzt bestritten, den Brand gelegt zu haben. Die Strafkammer hat ihn jedoch insoweit durch seine, nach der Überzeugung des Gerichts im wesentlichen der Wahrheit entsprechenden mehrfachen Geständnisse vor der Polizei und dem Ermittlungsrichter für überführt angesehen. Wie das Landgericht weiter ausführt, sprach für die Brandstiftung durch den Angeklagten und die Richtigkeit seiner – später widerrufenen Geständnisse – auch der Umstand, dass die Möglichkeit einer technischen Brandursache ausschied und dass, soweit festzustellen, der Angeklagte der einzige war, der ein verständliches Tatmotiv hatte, d.h. für den eine Brandlegung gerade zu diesem Zeitpunkt große Vorteile bringen oder Nachteile abwenden konnte.

II.

Die Revision rügt unter anderem, die Strafkammer habe einen Beweisantrag der Verteidigung nicht vorschriftsmäßig beschieden. In diesem Antrag hatte der Verteidiger 66 Personen aufgeführt und behauptet, dass diese laut Mitteilung der Stadtkasse am 20. Juni 1960 zwischen ½ 8 und 12 Uhr beim Angeklagten an der Kasse waren. Es wurde beantragt, diese Personen als Zeugen zu laden. Sie könnten bestätigen, dass der Angeklagte während der gesamten Dienstzeit nicht abwesend war. Außerdem werde sich aus den Zeugenaussagen ergeben, dass dem Angeklagten gar nicht die Zeit zur Verfügung stand, sich vor Dienstschluss in das Dachgeschoss des Rathauses zu begeben. Naturgemäß kamen gerade kurz vor Dienstschluss, also kurz vor Schluss des Parteiverkehrs, die meisten Leute zu den Behörden. Die Strafkammer hat diesen Antrag durch in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss abgelehnt, „da als wahr unterstellt werden kann, dass der Angeklagte während der Anwesenheit dieser Zeugen den Kassenraum nicht verlassen hat. Soweit der Angeklagte durch die Zeugen beweisen will, während der gesamten Dienstzeit am Vormittag des 20.6.1960 den Kassenraum nicht verlassen zu haben, handelt es sich nach der Lebenserfahrung bei den aufgeführten Zeugen um ungeeignete Beweismittel. Es steht dieser Behauptung auch das eigene Vorbringen entgegen, dass er beim Austreten gewesen sei.“

In den Urteilsgründen heißt es hierzu: „Der vom Angeklagten angetretene Zeugenbeweis dafür, dass er während der gesamten Dienstzeit nicht abwesend gewesen sei und ihm nicht die Zeit zur Verfügung gestanden habe, sich vor Dienstschluss in das Dachgeschoss des Rathauses zu begeben, brauchte nicht erhoben zu werden. Es handelt sich um ein völlig ungeeignetes Beweismittel. Die benann-

ten Zeugen, die sich unterstelltermaßen zu irgendeiner Zeit im Laufe des Vormittags (20.6.1960) vorübergehend in der Stadtkasse aufhielten, könnten bestenfalls bestätigen, dass der Angeklagte in der Zeit ihrer Anwesenheit den Raum nicht verlassen habe. Für die Zeit ihrer Nichtanwesenheit könnten die Zeugen keine Angaben machen. Sie sind daher auch nicht in der Lage auszuschließen, dass sich der Angeklagte kurzfristig außerhalb des Kassenraums befand. Schließlich hat der Angeklagte angegeben, dass er am Brandtage vormittags um 11.30 Uhr beim Austreten gewesen sei; er hat damit die auch nach der Lebenserfahrung gegebene Möglichkeit, den Dienstraum kurzfristig zu verlassen, selbst eingeräumt. Für die Zeit kurz vor Dienstschluss, etwa um 11.55 Uhr, war diese Möglichkeit sicher ebenso oder noch leichter gegeben, als um 11.30 Uhr.“

Die Rüge der Revision, der Tatrichter habe den Beweisantrag nicht vorschriftsmäßig beschieden, ist berechtigt. Dieser Auffassung war auch der Generalbundesanwalt.

Es ging hier nicht an, einen Teil der Beweisbehauptung als wahr zu unterstellen, die Beweiserhebung im Übrigen aber abzulehnen, weil die benannten Zeugen ungeeignete Beweismittel seien. Die Zeugen waren für Vorgänge benannt, die zur Zeit der Stellung des Beweisantrags knapp sechs Monate zurücklagen. Natürlich konnte jeder Zeuge nur darüber aussagen, was er wahrgenommen hatte. Der Sinn des Beweisantrages aber war, durch eine Kette oder ein Mosaik von Zeugenaussagen darzutun, dass der Angeklagte in den entscheidenden letzten Minuten vor 12 Uhr mittags einen Kunden nach dem anderen bedienen musste, er daher gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, den Kassenraum um diese Zeit zu verlassen und den Brand zu legen (vgl. auch BGH NJW 1952, 191 Ur.; BGH NJW 1959, 396 Nr. 16 a.E.). Was für diese Beweistatsache von der Verteidigung benannten Zeugen bekunden würden und welchen Beweiswert ihre Aussagen haben würden, ließ sich zuverlässig erst nach ihrer Vernehmung beurteilen. In der Beurteilung der Zeugen als völlig ungeeignete Beweismittel liegt deshalb eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses und der Beweiswürdigung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Erfolgsaussichten des Beweisantrages nach der Lebenserfahrung gering zu veranschlagen sein mögen.

Dass der Angeklagte, wie er eingeräumt hat, gegen 11.30 Uhr einmal kurz zum Austreten abwesend war, stand dem Beweisantrag nicht entgegen. Denn der Brand war, wie der Tatrichter annahm, nicht um 11.30, sondern erst etwa um 12.00 Uhr gelegt worden (S. 11/22 UA). Andererseits war die Verteidigung ersichtlich nicht in der Lage, aus den ihr von der Stadtkasse insgesamt genannten 66 Personen diejenigen herauszugreifen, die mit dem Angeklagten in den letzten Minuten nach Rückkehr vom Austreten und vor Dienstschluss zu tun hatten.

Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags kann das Urteil, soweit es angefochten ist, beruhen. Es lässt sich von hier aus nicht sagen, zu welchem Ergebnis der Tatrichter bezüglich des Schuldvorwurfs der schweren Brandstiftung gelangt wäre, wenn er dem Beweisantrag entsprochen hätte.

Daher muss das Urteil insoweit und auch zur Gesamtstrafe, jeweils mit den Feststellungen aufgehoben werden.

III.

Über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Anrechnung der Untersuchungshaft ist erneut zu befinden.

IV.

Bemerkt sei noch: Es wird nicht notwendig sein, alle sechsundsechzig Zeugen zur Hauptverhandlung zu laden. Vielmehr dürfte sich empfehlen, zunächst durch die von der Anklagebehörde beauftragte Kriminalpolizei die Zeugen nach den Zeitpunkten ihres Aufenthalts am 20. Juni 1960 in der Halle der Stadtkasse und am Schalter des Angeklagten befragen zu lassen. Dadurch könnten, nach Anhörung des Angeklagten, seines Verteidigers und der Staatsanwaltschaft die Personen ausgeschieden werden, die an dem fraglichen Vormittag schon bis etwa 11.30 Uhr abgefertigt wurden und nicht noch einmal zurückkamen. Dies würde die Zahl der dann in der Hauptverhandlung zu vernehmenden Zeugen möglicherweise erheblich verringern (vgl. auch S. 2, 3 der Revisionsbegründung vom 2. Februar 1961).

Für den Fall einer erneuten Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung erhält der Tatrichter Gelegenheit, deutlicher darzulegen, dass es dem Angeklagten möglich war, den Brand zu legen (also: kurz vor Dienstschluss den Kassenraum zu verlassen, den Flur entlang zu gehen, die Treppe hochzusteigen, die Registratur zu betreten, dort mit einer Kerze Feuer anzulegen, dann wieder zurückzukehren und noch rechtzeitig mit Kollegen das Gebäude zu verlassen). Dies alles ließ sich zwar vermutlich in kürzester Zeit bewerkstelligen. Es wird aber zweckmäßig sein, wenn die Strafkammer sich hierüber ausdrücklich ausspricht. Bezüglich anderer Möglichkeiten der Brandentstehung hat das Landgericht bisher nur eine technische Brandursache (z.B. Kurzschluss) ausge-

schlossen (S. 22 UA). Mit einer Brandentstehung in der anscheinend mit Papieren angefüllten Registratur durch Fahrlässigkeit (z.B. eine brennende Zigarette) hat sich die Strafkammer nicht ausdrücklich auseinander gesetzt. Sie hat Gelegenheit, dies nachzuholen.

SeibertWillmsFischer
Dr. GeierHübner
Aufhebung wegen unzulässiger Vorwegnahme bei Ablehnung von Beweisantrag (Brandstiftung) — Themis