Treffer
BGH Urteil

BGH: Betrug durch Bestellungen trotz Zahlungsunfähigkeit; Anforderungen an Aufklärungsrüge

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 129/60
Datum
17.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wandten sich mit Revisionen gegen ihre Verurteilungen wegen (fortgesetzten) Betrugs und Unterschlagung. Der BGH verwarf beide Revisionen: Aufklärungsrügen waren mangels Angabe konkreter Aufklärungsmaßnahmen/Beweismittel unzulässig. Sachlich-rechtliche Fehler sah der Senat nicht; Bestellungen bzw. Sicherungsabreden trotz fehlenden Zahlungswillens/-könnens können eine Täuschung über gegenwärtige Tatsachen (wirtschaftliche Lage/innerer Zahlungswille) begründen. Beim Betrug kann die Vermögensverfügung auch im Stillhalten bzw. Abstandnehmen von Vollstreckungsmaßnahmen liegen, wodurch eine schadensrelevante Gefährdung/Erwerbserschwerung eintritt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen das Tatgericht hätte ergreifen müssen und welche Beweismittel hierfür in Betracht kommen.

2

Eine Bestellung kann als Täuschung i.S.d. § 263 StGB dadurch wirken, dass sie den Eindruck erweckt, der Besteller sei zahlungsfähig und zahlungswillig, obwohl er über seine gegenwärtige wirtschaftliche Lage bzw. seinen fehlenden Zahlungswillen täuscht.

3

Zukünftige Ereignisse (insbesondere das bloße Versprechen späterer Zahlung oder Einlösung eines Wechsels) sind keine Tatsachen i.S.d. § 263 StGB; tatbestandsmäßig ist jedoch die Täuschung über gegenwärtige Zustände oder innere Tatsachen (Zahlungswille, Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit).

4

Eine Vermögensverfügung beim Betrug kann auch in einem durch Täuschung veranlassten Unterlassen liegen, insbesondere im Abstandnehmen von Befriedigungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen ("Stillhalten").

5

Ein Vermögensschaden kann bereits in einer durch die Täuschung bewirkten schadensgleichen Vermögensgefährdung bzw. in der Verschlechterung der Befriedigungsaussichten durch gewährte Stundung liegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 17. Oktober 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den ████████████████ ███, geboren am ██, 2.) die ████████, wegen Betrugs u. a.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Albert Schneider und Irmgard Schneider gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 17. Oktober 1959 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Albert ███████ wegen Betrugs in drei Fällen zur Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis unter Strafaussetzung zur Bewährung, die Angeklagte Irmgard Schneider wegen fortgesetzten Betrugs und wegen Unterschlagung in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen.

Beide Angeklagten haben Revision eingelegt, mit der sie Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen und die Sachbeschwerde erheben. Die Revisionen bleiben erfolglos.

A) Die Revision der Angeklagten Irmgard Schneider

I. Die Verfahrensrüge

Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist unzulässig, da nicht angegeben wird, in welcher Weise die weitere Aufklärung hätte erfolgen müssen (BGHSt 2, 168).

Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Behauptung, dass die Angeklagte die Schulden der Firma Schneider ██ gerade in der zweiten Hälfte des Jahres 1956 um 40 000 DM vermindert habe, angesichts der sonstigen Urteilsfeststellungen von erheblicher Bedeutung wäre; denn diese gehen dahin, dass die Überschuldung Ende 1955 61 409 DM, Ende 1956 aber 102 158 DM betrug, dass in den einzelnen Monaten des Jahres 1956 meist mit Verlust gearbeitet wurde und dass in diesem Jahr einem Gewinn von 9 780 DM Verluste von 50 644 DM gegenüberstanden (S. 9, 10 des Urteils).

II. Die Sachbeschwerde

Sie ist in der Revision nicht ausgeführt. Der Senat hat das Urteil in vollem Umfang auf sachlich-rechtliche Fehler nachgeprüft. Rechtsfehler, die die Angeklagte beschweren und zur Aufhebung des Urteils führen müssten, ergaben sich hierbei nicht.

Die Strafkammer ist ohne ersichtlichen Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte Irmgard Schneider sich ab Juni 1956 über die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens im Klaren war, insbesondere darüber, dass sie Warenlieferanten nicht mehr gleichmäßig und in angemessener Zeit befriedigen konnte. Soweit das Landgericht die Tatbestandsmerkmale des Betrugs darin findet, dass die Angeklagte nach diesem Zeitpunkt noch Warenbestellungen aufgab und die Vertragspartner in Erwartung fristgemäßer Zahlung lieferten, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es besteht jedoch Veranlassung zu folgenden Bemerkungen:

1.) Hinsichtlich der Täuschungshandlungen macht die Strafkammer einen Unterschied zwischen den Lieferanten, mit denen die Firma Schneider schon einige Zeit in Geschäftsverbindung gestanden hatte, und den Lieferanten, mit denen sie erst im zweiten Halbjahr 1956 Geschäftsbeziehungen aufnahm. Die Strafkammer meint, dass die Angeklagte die zuerst angeführte Gruppe von der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Firma hätte in Kenntnis setzen müssen. In der Unterlassung liege die Täuschungshandlung. Diese Ausführungen und die Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats in BGHSt 6, 198 sind jedoch nicht bedenkenfrei. Die angeführte Entscheidung betrifft den Fall, dass der Täter bei zunächst noch ungefährdeter wirtschaftlicher Lage eine Bestellung aufgibt und einen entsprechenden Vertrag schließt, die Lieferung – auf Kredit – aber zu einer Zeit entgegennimmt, als er bereits zahlungsunfähig ist. So liegt es im vorliegenden Fall nicht. Denn hier hat die Angeklagte die neuen Bestellungen zu einer Zeit aufgegeben, als die Vermögensverschlechterung bereits eingetreten war. Um Sukzessivlieferungsverträge handelt es sich ersichtlich nicht. In Wirklichkeit hat die Angeklagte hier ebenso wie bei den neuen Lieferanten durch ihre neuerlichen Bestellungen den – falschen – Eindruck erweckt, dass die Firma Schneider fähig und willens sei, die bestellten Waren fristgerecht oder wenigstens in einigermaßen angemessener Frist zu bezahlen. Dass bereits früher Waren bezogen und bezahlt worden waren, konnte hier die Täuschung nur erleichtern.

Wenn die Strafkammer bezüglich der neugewonnenen Lieferanten ausführt, ihnen gegenüber sei durch die Bestellung vorgetäuscht worden, „es werde Zahlung erfolgen“ und die hingegebenen Wechsel „würden eingelöst werden“, so ist das allerdings für das Tatbestandsmerkmal der Vorspiegelung oder der Unterdrückung oder Entstellung wahrer Tatsachen nicht ausreichend. Tatsachen im Sinne des § 263 StGB sind Geschehnisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, nicht jedoch Ereignisse oder Zustände, die noch in der Zukunft liegen (RGSt 56, 227, 232). Den weiteren Ausführungen des Urteils lässt sich jedoch entnehmen, dass die Angeklagte ihre Lieferanten sowohl über die damals bestehende wirtschaftliche Lage des Unternehmens als auch über die innere Tatsache ihres Vorhabens, bei Fälligkeit und überhaupt in absehbarer Zeit keine Zahlung zu leisten, und über ihre Überzeugung von der Unfähigkeit der Firma, in angemessener Frist zu zahlen, getäuscht hat.

2.) Zum Fall 1 (Nr. 5 des Eröffnungsbeschlusses)

Die Angeklagte übersandte der Firma ██████ am 25. Juli 1956 einen Wechsel über 412,05 DM für eine schon früher erhaltene Warensendung. Er wurde am Verfalltag (23. November 1956) mangels Deckung nicht eingelöst. Nach den Feststellungen hielt es die Angeklagte bereits bei Hingabe des Wechsels für möglich, dass dieser nicht mehr werde eingelöst werden können, nahm es aber bewusst in Kauf und billigte eine mögliche Schädigung des Lieferanten, um Zeit zu gewinnen und den Gläubiger hinzuhalten. Dieser ist auch nicht befriedigt worden. Damit ist zwar die Betrugsabsicht und der Schädigungsvorsatz aufgezeigt. Dem Urteilszusammenhang kann auch noch entnommen werden, dass die Strafkammer die Vermögensverfügung der Gläubigerin darin sieht, dass diese wegen der Übersendung des Wechsels von weiteren auf Befriedigung gerichteten Maßnahmen Abstand genommen hat. Es fehlt jedoch eine ausdrückliche Feststellung, aus der sich ergeben würde, dass hierdurch der Gläubigerin ein Schaden entstanden ist. Ein solcher ist durch die in der Entgegennahme des Wechsels liegende Stundung dann entstanden, wenn die Aussichten der Gläubigerin, Befriedigung zu erlangen, in diesem Zeitpunkt wesentlich größer waren als im Zeitpunkt der Fälligkeit des Wechsels. Dass sich die Strafkammer dessen bewusst war, ergibt sich jedoch aus ihren Ausführungen in anderem Zusammenhang. So führt sie zu den Fällen 14 bis 17 des Eröffnungsbeschlusses (S. 50 des Urteils) aus, dass durch die Entgegennahme eines Wechsels im November 1956 kein Schaden mehr entstanden sei, weil eine Erschwerung der Beitreibungsmöglichkeit für die Lieferfirma nicht mehr habe eintreten können. Andererseits führt die Strafkammer im Fall 11 (S. 26 des Urteils) aus, es wäre, wenn die Angeklagte keine unrichtigen Versprechungen abgegeben hätte, aus dem Versäumnisurteil vom 8. August 1956 vollstreckt worden und dadurch ein geringerer oder kein Schaden entstanden. Daraus ergibt sich die Überzeugung der Strafkammer, dass sich durch die Stundung die Aussichten der Firma ██████, Befriedigung zu finden, weiter verschlechtert haben.

3.) Zum Fall 20 (Nr. 32 des Eröffnungsbeschlusses)

Die Angeklagte hat in diesem Fall am 19. August 1955 der Firma ███████ zur Sicherung ihrer Forderung u. a. Einrichtungsgegenstände im Werte von 1 200 DM „übereignet“, die weder ihr noch dem Angeklagten Albert Schneider gehörten, was sich erst 1956 herausstellte. Die Gläubigerin konnte sich daher aus ihnen nicht befriedigen. Die Strafkammer führt aus: Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Erklärungen der Angeklagten habe die Firma ███████ nichts unternommen, vor allem habe sie von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen. Die Angeklagte räume ein, es sei ihr nur darauf angekommen, die Firma ███████ zum Stillhalten zu veranlassen, um andere Schulden begleichen zu können. Die Möglichkeit ihrer Schädigung habe sie bewusst billigend in Kauf genommen. Auch hier wird in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich festgestellt, dass die Schritte der Firma ███████, zu ihrem Geld zu kommen, Erfolg gehabt hätten. Aus dem Urteilszusammenhang lässt sich aber die Überzeugung der Strafkammer hiervon noch mit hinreichender Sicherheit entnehmen.

4.) Dass die Strafkammer auch diese Fälle und überdies noch den Fall Nr. 19 ████████, die sich von den übrigen Fällen erheblich unterscheiden, in den Fortsetzungszusammenhang einbezogen hat, beschwert die Angeklagte nicht.

5.) Die Ausführungen zur Strafzumessung lassen ebenfalls keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsirrtum erkennen.

B) Die Revision des Angeklagten Albert Schneider

I. Die Verfahrensrügen

1.) Auch hier scheitert die Aufklärungsrüge, soweit sie die Forderung der Firma Schneider gegen ██████████ betrifft, schon daran, dass keine Beweismittel angegeben werden, die das Landgericht zur weiteren Aufklärung nach Meinung des Beschwerdeführers hätte benutzen sollen.

Der Angeklagte ist im Fall █████ (Nr. 27 b des Eröffnungsbeschlusses), in dem der Wert des Auslieferungslagers in Frankfurt am Main eine Rolle spielte, freigesprochen worden. Dass es in den übrigen Einzelfällen von Bedeutung war, ob der Angeklagte noch eine Forderung gegen ██████████ hatte, ist bei der sonstigen Überschuldung nicht ersichtlich.

Der Zeuge ████ ist in der Hauptverhandlung vernommen worden. Dass ein Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft wurde, kann mit der Revision nicht gerügt werden. Es war Sache des Angeklagten und seines Verteidigers, entsprechende Fragen zu stellen.

2.) Soweit die Revision vorträgt, der Zeuge ███ hätte gemäß § 61 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen, übersieht sie, dass diese Vorschrift die Nichtbeeidigung in das Ermessen des Gerichts stellt. Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich.

3.) Im Fall Nr. 21 des Eröffnungsbeschlusses, zu dem der Zeuge ███ seine Aussage beeidigte, ist der Angeklagte freigesprochen worden. Insoweit fehlt für ihn jede Beschwer. Im Übrigen ist der Zeuge als Verletzter unvereidigt geblieben. Das hinderte die Strafkammer nicht, seinen Angaben Glauben zu schenken (vgl. BGHSt 1, 175; BGH NJW 1952, 192). Mit der Anordnung, dass der Zeuge gemäß § 61 Nr. 2 StPO unbeeidigt bleibe, war der Antrag, ihn nach § 61 Nr. 3 StPO unbeeidigt zu lassen, gegenstandslos.

II. Die Sachrüge

Was die Revision zur Sachrüge ausführt, erschöpft sich im Wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen der Strafkammer. Soweit die Revision bei ihren Ausführungen von einem anderen Sachverhalt ausgeht, als ihn die Strafkammer festgestellt hat, muss ihr Vorbringen im Revisionsverfahren unbeachtlich bleiben. In diesem Verfahren zu beachtende Widersprüche und Verstöße gegen die Denkgesetze liegen dann vor, wenn die Urteilsausführungen in sich widersprüchlich oder denkgesetzwidrig sind, nicht aber, wenn sie mit angeblichen Tatsachen in Widerspruch stehen, die nach Meinung des Angeklagten hätten festgestellt werden müssen.

Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ ist nicht verletzt; denn es geht aus dem Urteil nicht hervor, dass die Strafkammer an den getroffenen Feststellungen Zweifel hatte. Zweifel des Verteidigers sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

Zu den einzelnen Fällen ist im Übrigen zu bemerken:

Zum Fall 1 █████

Der Angeklagte hat im Dezember 1956 seinem Gläubiger Albert ███, der ihm Waren unter Eigentumsvorbehalt geliefert hatte, wovon ein Posten im Werte von 2 035 DM noch vorhanden war, in dieser Höhe eine ihm gegen die Firma ██████████ zustehende Forderung sicherungshalber abgetreten. Entgegen dieser Abmachung trat der Angeklagte, „wie er von vornherein geplant hatte“, am 20. Dezember 1956 die gesamte Forderung gegen ██████████ mit Ausnahme eines Teilbetrages von 750 DM, der dem Finanzamt ██████ zustand, an die Firma Fritz ████████████ ab, um von dieser Waren zu erhalten. Er war bereits bei Abschluss der Vereinbarung mit ███ entschlossen, diesem nichts zukommen zu lassen und wollte ihn nur beruhigen. ███ fiel deswegen auch aus.

Hierin findet die Strafkammer einen Betrug zum Schaden des ███, ohne sich darüber auszulassen, worin sie die einzelnen Merkmale dieses Vergehens erblickt. Im Ergebnis ist die Annahme des Landgerichts jedoch nicht zu beanstanden.

Die Abtretung der Teilforderung an ███ war zwar rechtswirksam. Die Absicht des Angeklagten, die ganze Forderung an die Firma ████████████ abzutreten und ███ nichts zukommen zu lassen, änderte hieran nichts (§§ 398, 116 BGB). Auch die spätere Übertragung der ganzen Forderung auf die Firma ████████████ hat daran nichts geändert; denn der Angeklagte konnte den Forderungsteil, den er bereits an ███ abgetreten hatte, nicht nochmals wirksam an einen anderen abtreten. Insoweit war also die Abtretungserklärung an die Firma ████████████ unwirksam. Wenn die Firma ████████████ in Unkenntnis der früheren Abtretung an ███ die ganze Forderung eingezogen hat, so hat sie über den an ███ abgetretenen Forderungsteil als Unberechtigte verfügt und die Firma ██████████ hat insoweit an einen Nichtberechtigten geleistet. Im Verhältnis zur Schuldnerin muss aber ███ die Leistung an die Firma ████████████ gegen sich gelten lassen, da ersichtlich die Firma ██████████ von der Abtretung an ihn nicht in Kenntnis gesetzt war (§§ 407, 408 BGB). Dadurch ist er geschädigt, auch wenn ihm gegen die Firma ████████████ ein Anspruch auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 816 BGB) zusteht, wodurch allenfalls der entstandene Schaden wiedergutgemacht werden könnte.

███ hätte sich abgesehen davon, dass er alsbald von der Abtretungserklärung hätte Gebrauch machen können, auch dadurch sichern können, dass er vom Kaufvertrag zurücktrat (§ 455 BGB) und die gelieferten Waren gerichtlich sicherstellte. Dem Urteilszusammenhang kann entnommen werden, dass er in der Erwartung, von der Firma ██████████ befriedigt zu werden, von solchem Vorgehen Abstand genommen hat. In dieser Unterlassung liegt eine Vermögensverfügung, die zumindest alsbald zu einer weiteren Gefährdung seiner Ansprüche führte. Dazu wurde er außer durch die Abtretungserklärung durch die Täuschung des Angeklagten veranlasst, es werde entsprechend der Abtretungserklärung verfahren werden (§ 409 BGB). Der rechtswidrige Vermögensvorteil, den der Angeklagte erstrebte und erlangte, war das weitere Stillhalten des ███, das es ihm ermöglichte, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verarbeiten.

Zum Fall 2 (EC__):

Es verstößt nicht gegen die Denkgesetze, wenn die Strafkammer in diesem Fall annimmt, dass keine Aussicht war, die Gesamtforderung K___ von 228,38 DM zu befriedigen und der Angeklagte dies wusste. Der Angeklagte war zur Zeit der Bestellung der Kohlen völlig verschuldet und hat am 13. Dezember 1956 den Offenbarungseid geleistet. Er konnte größere Lieferungen, wie auch aus den Ausführungen der Revision hervorgeht, nur noch ausführen, weil ihm eine Firma sogar die Löhne für seine Arbeiter vorschoß.

Zum Fall 3 ████████

Schon am 2. November 1956 hatte der Angeklagte mit der Firma Carl K. ██████ in ██████████ folgende Vereinbarung geschlossen:

„Die Firma ███████ hat für die Firma █████████ einen größeren Auftrag bis Weihnachten zu erledigen und benötigt hierzu versch. Polstermaterialien. Die Firma ██████ erklärt sich bereit, diese Materialien zu liefern, indessen die Firma Schneider sich ehrenwörtlich bereit erklärt, sofort bei Eingang des Geldes die Materialien zu bezahlen und anerkennt die von der Firma ██████ ausdrucklich verlangte verlängerte Eigentumsklausel, so dass das Eigentumsrecht auch an den fertigen Stücken der Firma ██████ bleibt, bis die Rechnung hierfür bezahlt ist. Für die Lieferung dürften Materialien in Höhe von 1 300 DM bis 1 600 DM in Frage kommen. Wenn die Firma ██████ wünscht, dass die Überweisung direkt vom █████████ erfolgen soll, wird dies geschehen.“

██████ hat darauf in der Zeit vom 30. November bis 20. Dezember 1956 für insgesamt rund 1 570 DM Waren geliefert.

Zwar noch nicht beim Abschluss der angeführten Vereinbarung, aber bei Bestellung und Entgegennahme der einzelnen Lieferungen hatte der Angeklagte die Absicht, die Gesamtforderung an die Firma ████████████ abzutreten und ██████ nichts zukommen zu lassen. Aus dem Urteil geht auch nicht hervor, dass dieser etwas erhalten hat.

Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Strafkammer meint, die Vereinbarung vom 2. November 1956 bereits eine Forderungsabtretung enthält. Träfe dies zu, so wäre der Fall dem Fall Nr. ███ gleichgelagert. Jedenfalls hatte aber der Angeklagte in der Vereinbarung versprochen, dass ██████ aus den Zahlungen des ███████████ befriedigt werde, während er bei Aufgabe der Einzelbestellungen die Absicht hatte, ihm aus diesen Zahlungen nichts zukommen zu lassen. Er hat damit ██████ über seinen mangelnden Zahlungswillen getäuscht. Die Forderungen ██████ aus seinen Lieferungen waren wegen des mangelnden Zahlungswillens gefährdet. Darin lag sein Vermögensschaden. Die Merkmale des Betrugs sind auch im Übrigen in diesem Fall gegeben.

Auf die Frage, ob auch die Firma ████████████ getäuscht wurde und ob ihr ein Schaden entstanden ist oder ob der Schaden nur in der Person ██████ entstand, braucht nicht eingegangen zu werden. Ein Betrug zum Nachteil der Firma ████████████ ist dem Angeklagten nicht zur Last gelegt.

Die Strafzumessung lässt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen.

Dr. GeierPeetzFischer
WillmsDr. Hübner
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