Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung als unbegründet abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 12/96
Datum
22.02.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legt Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart wegen gefährlicher Körperverletzung ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler ergab. Ein Sachverständigengutachten stellte Alkohol‑ und Drogenkonsum sowie eine dissoziale Persönlichkeitsstruktur fest und attestierte zugleich keine hinreichende Aussicht auf Behandlungserfolg für eine Unterbringung nach § 64 StGB. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet abzuweisen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.

2

Für die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB ist eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg erforderlich; fehlt diese Aussicht, ist § 64 StGB nicht anzuwenden.

3

Ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung von Alkohol‑ und Drogenkonsum kann zugleich die Frage der Behandlungsprognose im Sinne des § 64 StGB verfahrensspezifisch beurteilen und das Gericht entsprechend beraten.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Revision zurückgewiesen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 19. Oktober 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 12/96 vom 22. Februar 1996 in der Strafsache gegen Markus Adolf ████ geboren am ███ 1968 in ██, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 1996 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Beschwerdeführer ist gerade im Hinblick auf das vorliegende Verfahren (vgl. BVerfG NJW 1995, 3047) von dem Sachverständigen ██ zur Frage des Alkohol- und Drogenkonsums und dessen Einfluss auf die vorliegenden Straftaten untersucht worden. Er hat sie als Ausdruck der dissozialen Persönlichkeit des Angeklagten bezeichnet. Sie seien nicht Symptome gerade des Strebens, berauschende Mittel zu konsumieren.

Ersichtlich hat sich der Sachverständige speziell ebenso mit der Frage des § 64 StGB befasst, kommt er doch aufgrund seiner Exploration des Angeklagten zu dem Ergebnis, es bestünde auch keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg, wie sie nach der Rechtsprechung für die Unterbringung nach § 64 StGB erforderlich sei.

Mithin hat er verfahrensspezifisch auch zu dieser Frage das Gericht gutachterlich beraten.

GranderathMaulWahl
UlsamerSchomburg
Revision gegen Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung als unbegründet abgewiesen — Themis