Revision gegen Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung als unbegründet abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 12/96
- Datum
- 22.02.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet abzuweisen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.
Für die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB ist eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg erforderlich; fehlt diese Aussicht, ist § 64 StGB nicht anzuwenden.
Ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung von Alkohol‑ und Drogenkonsum kann zugleich die Frage der Behandlungsprognose im Sinne des § 64 StGB verfahrensspezifisch beurteilen und das Gericht entsprechend beraten.
Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Revision zurückgewiesen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 19. Oktober 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 12/96 vom 22. Februar 1996 in der Strafsache gegen Markus Adolf ████ geboren am ███ 1968 in ██, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 1996 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Der Beschwerdeführer ist gerade im Hinblick auf das vorliegende Verfahren (vgl. BVerfG NJW 1995, 3047) von dem Sachverständigen ██ zur Frage des Alkohol- und Drogenkonsums und dessen Einfluss auf die vorliegenden Straftaten untersucht worden. Er hat sie als Ausdruck der dissozialen Persönlichkeit des Angeklagten bezeichnet. Sie seien nicht Symptome gerade des Strebens, berauschende Mittel zu konsumieren.
Ersichtlich hat sich der Sachverständige speziell ebenso mit der Frage des § 64 StGB befasst, kommt er doch aufgrund seiner Exploration des Angeklagten zu dem Ergebnis, es bestünde auch keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg, wie sie nach der Rechtsprechung für die Unterbringung nach § 64 StGB erforderlich sei.
Mithin hat er verfahrensspezifisch auch zu dieser Frage das Gericht gutachterlich beraten.
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