Revision verworfen: Versuchte schwere Unzucht, kein freiwilliger Rücktritt, Sicherungsverwahrung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 129/58
- Datum
- 15.01.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist für das Revisionsgericht bindend, soweit sie keinen Rechtsirrtum erkennen lässt.
Das Einwirken auf die Willensbildung eines in sexuellen Dingen unerfahrenen Minderjährigen durch körperliche Annäherung (z. B. Küsse, Umarmungen, gemeinsames Übernachten) kann den Beginn der Verleitung zur Unzucht begründen.
Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch setzt einen eigenverantwortlichen Abbruch des Tatentschlusses voraus; ein Abbruch, der auf dem Einschreiten Dritter (z. B. polizeiliche Festnahme) beruht, begründet keinen freiwilligen Rücktritt.
Mit der Aufhebung eines früheren Urteils entfällt eine darin angeordnete Sicherungsverwahrung; bei erneuter Hauptverhandlung ist die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung erneut zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 13. Januar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Karl Adolf ████ aus ███, geboren am █████ in ██████, wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ribner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████████████ in der Verhandlung, █████████████████ beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 13. Januar 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht Würzburg hat den Angeklagten am 24. Februar 1953 wegen fortgesetzter schwerer Unzucht nach § 175a Nr. 3 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Er hat die Strafe verbüßt. Am 11. März 1957 wurde er bedingt aus der Sicherungsverwahrung entlassen.
Nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Erneuerung der Hauptverhandlung hat die Strafkammer das Urteil vom 24. Februar 1953 aufgehoben; sie hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern (§ 20a Abs. 2 StGB) als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt und die Strafe als verbüßt erklärt. Die Sicherungsverwahrung hat das Landgericht erneut angeordnet.
Der Angeklagte macht die Verletzung des § 373 StPO und des sachlichen Rechts geltend. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Beweiswürdigung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen; die tatrichterlichen Feststellungen sind daher für das Revisionsgericht bindend.
Sie tragen die Verurteilung wegen eines versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, daß das Landgericht in der Sachverhaltsschilderung Umarmungen nicht erwähnt, während es an anderen Stellen des Urteils von solchen spricht, ist zu bemerken, daß der Tatrichter Umarmungen für erwiesen gehalten hat. Dies ergibt sich aus Abschnitt V des Urteils, in dem die Strafkammer geprüft hat, ob ein vollendetes Verbrechen vorliegt. Sie hat dort ausgeführt, daß eine Umarmung als solche keine unzüchtige Handlung sei, „es sei denn, daß sie in außerordentlichem Maße und erkennbar geschlechtsbezogen ist, was aber im vorliegenden Falle nicht festgestellt werden konnte.“
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe durch sein Verhalten, z. B. Küsse, Umarmungen, gemeinsames Übernachten in einem Bett usw., auf den Willen des in geschlechtlichen Dingen unerfahrenen Jungen eingewirkt, um ihn zur Unzucht geneigt zu machen. Damit hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß der Beschwerdeführer mit der Verleitung des Knaben begonnen hat. Unsittliche Reden sind hierfür entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erforderlich.
Rechtlich bedenkenfrei hat die Strafkammer auch einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch verneint. Sie hat festgestellt, daß der Angeklagte zwar wiederholt Gelegenheit gehabt habe, schwerere unzüchtige Handlungen an dem Jungen vorzunehmen, daß sein Vorhaben aber auf längere Sicht geplant gewesen und daß er besonders vorsichtig zu Werk gegangen sei; wenn der Beschwerdeführer nicht zur Vollendung seines Vorhabens gekommen sei, so nur deshalb, weil der Junge von der Polizei festgenommen worden sei.
Das Landgericht hat auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB bejaht.
Fehl gehen allerdings die Erwägungen, ob die im Urteil vom 24. Februar 1953 angeordnete Sicherungsverwahrung gemäß § 373 Abs. 1 StPO aufrechtzuerhalten sei. Mit der Aufhebung jenes Urteils ist die seinerzeitige Anordnung der Sicherungsverwahrung weggefallen (vgl. RGSt 57, 342). Die Strafkammer hatte die Notwendigkeit ihrer Anordnung nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung zu prüfen. Das hat sie auch getan. Ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht in die Urteilsformel aufgenommen.
Auf die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte hat die Strafkammer erneut erkannt. Solange sich der Angeklagte vor der neuen Hauptverhandlung in Freiheit befunden hat, ist diese Zeit auf die Dauer des Ehrverlustes anzurechnen. Eines Ausspruchs hierüber bedurfte es nicht (RGSt 57, 312).
Nach alledem ist die Revision unbegründet.
| Mantel | Dr. Geier | Dr. Ribner | |||
| Dr. Peetz | Werner |