Revision 1 StR 129/55: Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage bestätigt, Begünstigung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 129/55
- Datum
- 19.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage setzt voraus, dass der Gehilfe den Zeugen durch Rat oder Bestärkung veranlasst oder bestärkt, eine falsche Aussage zu machen, wobei die gerichtliche Vereidigung nachträglich die strafbare Wirkung der Beihilfe nicht ausschließt, wenn der Einfluss im Zeitpunkt der Aussage weiterwirkt.
Die Revision ist kein geeignetes Rechtsmittel zur Einführung neuen tatsächlichen Vorbringens oder zur grundsätzlichen Neugestaltung der vom Tatrichter getroffenen Beweiswürdigung; Angriffe auf die Beweiswürdigung sind insoweit beschränkt.
Der Tatbestand der Begünstigung nach § 257 StGB erfordert ein strafbares Verhalten des Begünstigten; die Begünstigung einer bloßen Verkehrsübertretung (administrative Ordnungswidrigkeit) erfüllt nicht den Tatbestand des § 257 StGB.
Die Strafmilderung nach § 158 StGB für Beteiligte kommt nur in Betracht, wenn der Gehilfe die falsche Aussage an zuständiger Stelle richtigstellt; eine Milderung ist nicht ohne solche Berichtigung zu gewähren.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg im Breisgau, 19. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Karl ███ aus ██████ im Breisgau, geboren am ██ ███ in ██ (Kreis ████), wegen Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger
in der Verhandlung, Bundesanwalt █ Amtsgerichtsrat ██ bei der Verkündung, Justizangestellter ████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Dr. ███ wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 19. Juni 1954, soweit es ihn betrifft,
1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage verurteilt ist, 2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der frühere Mitangeklagte Friedrich ████████ hatte, als Fahrer eines Lastkraftwagens einer Verkehrsübertretung beschuldigt, bei der polizeilichen Vernehmung wahrheitswidrig angegeben, in der Hauptsache habe nicht er, sondern sein Beifahrer ██ den Wagen gefahren. In dem wegen der Verkehrsübertretung gegen ██ anhängigen Strafverfahren wurde er als Zeuge geladen. Mit der Begründung, er brauche nicht zu schwören, erteilte ihm der Angeklagte den Rat, bei der unrichtigen polizeilichen Aussage zu bleiben. ████████ befolgte den Rat. Er wurde jedoch vereidigt. Der Angeklagte hatte damit nicht gerechnet. Er ist auf Grund dieses Sachverhalts wegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit Begünstigung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.) Der Fuhrunternehmer —— ist als neuge gemäß § 61 Nr. 3 StPO nicht vereidigt worden. Die Rüge, das Landgericht habe der Aussage zu Unrecht keine wesentliche Bedeutung beigemessen, ist auf unzulässiges neues Vorbringen gestützt. Sie ist zudem unbegründet, weil das Urteil entgegen der Behauptung der Revision gerade nicht annimmt, dass der Angeklagte den ██████ zur Falschaussage erst bestimmt habe. Das Gericht hat auch bei der Beschlussfassung über die Frage der Vereidigung des Zeugen die Voraussetzungen des § 61 Nr. 3 StPO erwogen, wie die in der Beschlussbegründung enthaltene Bezugnahme auf diese Vorschrift beweist (BGH 2 StR 20/51 vom 6. Juli 1951 = MDR 1951, 275 zu § 61 Nr. 3 StPO). Ob es nach den Umständen des Falles etwa Bedeutung hat, dass sämtliche Prozessbeteiligten ausweislich der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) auf die Vereidigung verzichtet haben, kann daher auf sich beruhen (vgl. RGSt 37, 194; 57, 261, 263).
2.) Die Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) hat der Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht fallen lassen, soweit sie darauf gestützt war, dass ein Richter an einem erheblichen Teil der Beratung nicht teilgenommen habe. Im Übrigen ist sie unzulässig. Es ist nicht angegeben, welcher Richter während der Beweisaufnahme geschlafen haben soll. Sofern der Angeklagte sich die nähere Angabe aus der in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht als Beweisstück überreichten eidesstattlichen Versicherung der Frau Frieda ██ zu eigen machen wollte, ist sie verspätet (§§ 344 Abs. 2 Satz 2, 345 Abs. 1 StPO). Nach den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der beisitzenden Richter trifft der behauptete Sachverhalt auch nicht zu. Ihnen kommt umso größeres Gewicht zu, als auch der Angeklagte und sein Verteidiger nach ihrer Erklärung in der Revisionsverhandlung nicht bemerkt haben, dass ein Richter geschlafen hätte.
3.) Auf die Verletzung des § 275 Abs. 1 StPO kann die Revision nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gestützt werden (BGH NJW 1951, 970 Nr. 24). Das Urteil kann auf einem solchen Verstoß nicht beruhen.
4.) Erfolglos bleiben schließlich die im Rahmen der Sachrüge erhobenen Beanstandungen, die schriftliche Urteilsbegründung stimme mit der mündlichen nicht überein (BGH 2 StR 22/51 vom 8. Juni 1951 = MDR 1951, 539 zu § 268 StPO); das Urteil führe nicht alle Beweisergebnisse an und setze sich nicht damit auseinander, dass gewisse Zeugen bei der Aussage in der Hauptverhandlung von früheren Bekundungen abgewichen seien (§§ 261, 267 Abs. 1 StPO).
II. Sachlichrechtlich
1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage (§§ 153, 49, 50 Abs. 1 StGB) lässt keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist die Beanstandung der Revision nicht begründet, die falsche Aussage des ███ beruhe auf dessen eigenem Entschluss, nicht auf dem Rat des Angeklagten; ████████ sei zwar zunächst auf Grund der Beratung durch den Angeklagten überzeugt gewesen, er werde nicht vereidigt werden, habe aber vor Gericht dann klar erkannt, dass die Beeidigung seiner Aussage von ihm gefordert werde.
Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe sind diese Ausführungen zweifelsfrei dahin zu verstehen, dass er dies erst vor der Abnahme des Eides erkannte, nachdem er seine Aussage gemacht hatte, und dass trotz seiner Belehrung durch den vernehmenden Richter (§ 57 StPO) der Rat des Angeklagten in ihm bestärkend fortwirkte.
Was die Revision im Übrigen gegen die Verurteilung anführt, verkennt weitgehend das Wesen dieses Rechtsmittels. Neuem tatsächlichem Vorbringen ist es verschlossen. Auch für Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatrichters steht es nicht offen. Die behaupteten Widersprüche und Verstöße gegen Denkregeln oder Sätze allgemeiner Lebenserfahrung bestehen nicht. Mitunter bildet sie die Revision erst durch unzulässiges Einführen neuen Vorbringens. Die Nichtübereinstimmung der Bekundungen der Eheleute ██████████ über den Zeitpunkt des Ferngesprächs mit dem Angeklagten am oder vor dem 9. April 1954 behandelt das Urteil ausdrücklich und erklärt sie mit rechtsfehlerfreien Erwägungen.
Das Rechtsmittel ist hiernach insoweit begründet.
2.) Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Begünstigung (§ 257 StGB) nicht bestehen bleiben. Bei der Fahrt vom 23. November 1953 besaß ████████ noch die Fahrerlaubnis. Sie ist ihm erst durch das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 26. November 1953 entzogen worden, das später rechtskräftig geworden ist. Eines Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG (das das Landgericht als KFG bezeichnet) hatte er sich daher entgegen der Annahme der Strafkammer nicht schuldig gemacht. Auch ein Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. [REDACTED] StVZO kommt nicht in Betracht. Denn █████████ besaß einen Führerschein noch im November 1953. Dieser ist ebenfalls erst durch das genannte Urteil vom 26. November 1953 eingezogen worden. Ob er vorher (worüber sich das Landgericht nicht äußert) sichergestellt worden war, kann auf sich beruhen (vgl. BGHSt 6, 364). Auch für die übrigen Straftatbestände des § 24 StVG oder eines anderen Vergehens ergeben die Feststellungen nichts.
Danach kommt allenfalls in Frage, dass █████████ am 23. November 1953 eine Verkehrsübertretung begangen hatte (§§ 4 Abs. 2, 71 StVZO; § 4 Abs. 1, 4, § 3 Abs. 1, §§ 19, 49 StVO). Die Begünstigung einer Übertretung erfüllt aber den Tatbestand des § 257 StGB nicht. Der Angeklagte ist somit insoweit zu Unrecht verurteilt worden. Nach Lage der Sache scheiden weitere Erörterungen zu diesem Punkte aus. Der Senat hat daher den Schuldspruch berichtigt (§ 354 Abs. 1 StPO; BGH JZ 1951, 655 zu § 354 StPO).
3.) Der erwähnte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Nach den Urteilsgründen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die unrichtige Verurteilung des Angeklagten wegen Begünstigung das Strafmaß zu seinen Ungunsten beeinflusst hat. Andererseits hat das Landgericht zu Unrecht die Strafe zugunsten des Angeklagten gemäß § 158 StGB gemildert. Diese Vorschrift kommt dem Gehilfen nur zugute, wenn er die falsche Aussage des Haupttäters an zuständiger Stelle richtigstellt (BGHSt 4, 172, 179). Damit erledigt sich die Revisionsbeanstandung, der Tatrichter habe in Anwendung der Vorschrift überhaupt von Strafe absehen müssen. Auf eine strengere Strafe darf in der neuen Verhandlung nicht erkannt werden (§ 358 Abs. 2 StPO). Das Landgericht wird sich aber zweifelsfrei darüber auszusprechen haben, ob es die Strafe gemäß §§ 44, 49 Abs. 2 StGB mildert.
Zur Verweisung an ein anderes Landgericht lag kein hinreichender Anlass vor.
Dr. Härchner Martin Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger Dr. Mannzen
Bundesrichter Dr. Hengsberger ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Härchner | |