Treffer
BGH Urteil

Revision wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei mehrfacher Notzucht – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 129/54
Datum
01.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen zahlreicher Taten der Notzucht. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Hauptverhandlung zurück, weil die Würdigung der Beweise lückenhaft sei. Insbesondere wurden Widersprüche zwischen der Zeugenaussage und Umständen (z. B. freiwillige Mitwirkung bei Lichtbildaufnahmen, Annahme von Speisen) nicht erklärt. Zudem ist der Tatrichter angehalten, den Verdacht strafbarer Teilnahme neu zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist und dadurch das sachliche Recht verletzt wird.

2

Widersprüche zwischen der glaubhaft erachteten Zeugenaussage und Umständen, die auf freiwilliges Verhalten schließen lassen, müssen vom Tatrichter erläutert und in die Beweiswürdigung einbezogen werden.

3

Bei wiederholten Sexualtaten gehört die Prüfung, ob Dritte Auffälligkeiten bemerkt oder Hilferufe vernommen haben, zur vollständigen Beweiswürdigung.

4

Bestehen Anhaltspunkte für eine strafbare Teilnahme Dritter, hat der Tatrichter den Verdacht strafbarer Teilnahme zu prüfen (vgl. § 52 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 27. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Polizeihauptwachtmeister Erich █████ aus ████, geboren ███████████ 1913 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Vertreter der Staatsanwaltschaft: Amtsgerichtsrat ████████████████ als Vertreter,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 27. Oktober 1953 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Landau (Pfalz) zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist, wie die Revision mit Recht rügt, lückenhaft und verletzt deshalb das sachliche Recht.

Das Landgericht hält für erwiesen, dass der Angeklagte seine Stieftochter Edith ███████ zwischen ihrem 17. und 18. Lebensjahr, demnach etwa in den Jahren 1949 und 1950, während eines nicht näher festgestellten Zeitraums *„fast jeden Tag“* durch Gewalt, insbesondere durch Würgen, zum Geschlechtsverkehr gezwungen hat. Für einen späteren Zeitraum von 2 1/2 Jahren, der im August 1953 zu Ende ging, hält das Landgericht für nachgewiesen, dass der Angeklagte seine Stieftochter zunächst zwei Jahre lang *„ein über den anderen Tag“, dann während des letzten halben Jahres „fast täglich“* vergewaltigt hat. Demnach stellt das Landgericht über 500 Fälle von Notzucht fest. Dies beruht im Wesentlichen auf den Bekundungen der als Zeugin eidlich vernommenen Stieftochter. Dass diese sich dem Angeklagten jemals freiwillig hingegeben hat, verneint das Landgericht.

Für erwiesen hält es dagegen, dass der Angeklagte zwei Nacktaufnahmen von seiner Stieftochter gemacht hat, ferner, dass er ihr – und zwar anscheinend nicht nur vereinzelt – Pralinen und Waffeln zu essen gab, die „Aufpeitschungsmittel“ enthielten. Von Gewalt oder Drohungen des Angeklagten ist im Zusammenhang hiermit im Urteil keine Rede. Edith ███████ scheint also freiwillig jene Süßigkeiten gegessen und zum Zwecke der Lichtbildaufnahmen stillgehalten zu haben.

Bei dieser Sachlage musste das Landgericht näher darlegen, wie sich dieses Verhalten der Edith ███████ mit ihrer für glaubhaft erachteten Aussage vereinbaren ließ, dass der Angeklagte sie mehr als 500 Mal vergewaltigt und dass sie einen Geschlechtsverkehr mit ihm niemals gewollt habe.

Die Umstände drängten ferner zur Prüfung und Erörterung der Frage, ob Dritte an ihr Spuren des fast täglichen Würgens bemerkt oder Hilferufe vernommen haben.

Diese Unvollständigkeit der Beweiswürdigung nötigt zur Aufhebung des Urteils; zumindest der vom Landgericht angenommene Schuldumfang wird von ihr betroffen.

Das weitere Vorbringen der Revision hätte zu einer Aufhebung des Urteils nicht führen können.

Durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist der Angeklagte nicht beschwert.

§ 60 Nr. 3 StPO ist nicht verletzt; Edith ███████ hat zwar den äußeren Tatbestand des § 172 StGB und, soweit die Vorkommnisse nach der Vollendung ihres 18. Lebensjahres liegen, auch den des § 173 Abs. 2 StGB verwirklicht (vgl. RG HRR 1939, 599). Einer strafbaren Beteiligung an dem Tun des Angeklagten war sie aber nach der Ansicht des Landgerichts nicht verdächtig, weil es annimmt, dass sie stets genötigt war.

Indes wird der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung die Frage des Verdachtes strafbarer Teilnahme erneut prüfen müssen (§ 52 StGB).

Der Senat hält es für angebracht, von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.

MantelGlanzmannJagusch
Dr. HörchnerDr. Schalscha
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