Treffer
BGH Urteil

BGH: Keine Handlungseinheit durch „Massenverbrechen“; Verlesung ausländischer Zeugenprotokolle

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 129/51
Datum
05.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) aufgrund von Misshandlungen als Blockältester im KZ Dachau verurteilt. In der Revision rügte er u.a. die Ablehnung der Verlesung österreichischer Vernehmungsprotokolle sowie die Annahme eines einheitlichen „Massenverbrechens“. Der BGH beanstandete die Verwerfung des Verlesungsantrags mit § 224 StPO als rechtsfehlerhaft und sah eine wesentliche Beschränkung der Verteidigung zumindest für den Strafausspruch. Zudem verwarf er einen allgemeinen Begriff des „Massenverbrechens“ als Handlungseinheit und hob das Urteil mit Feststellungen auf; die Sache wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesbarkeit einer im Vorverfahren aufgenommenen Zeugenaussage hängt nach der Neufassung des § 251 StPO nicht mehr davon ab, dass die Förmlichkeiten des § 193 Abs. 3 StPO eingehalten wurden.

2

Wird die Verlesung herbeigeschaffter Protokolle über richterliche Zeugenvernehmungen allein wegen unterbliebener Benachrichtigung nach § 224 StPO abgelehnt, fehlt hierfür eine tragfähige Grundlage, wenn § 251 StPO die Verlesung nicht von solchen Förmlichkeiten abhängig macht.

3

Bei im Ausland nach dortigem Recht durchgeführten richterlichen Vernehmungen ist die Frage verfahrensrechtlicher Förmlichkeiten (insbesondere Benachrichtigung/Anwesenheitsrechte) nach dem ausländischen Verfahrensrecht zu beurteilen.

4

Eine Ablehnung eines Beweisantrags kann eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung i.S.d. § 338 Nr. 8 StPO darstellen, wenn das Urteil auf der unterbliebenen Beweiserhebung möglicherweise beruht.

5

Ein allgemeiner Begriff des „Massenverbrechens“ als rechtliche Handlungseinheit ist im deutschen Strafrecht nicht anzuerkennen; Schuldspruch und Strafe dürfen nur auf konkret festgestellte Tatsachen gestützt werden, nicht auf eine unklare Gesamtvorstellung über eine Vielzahl von Einzelakten.

Relevante Normen
§ StGB §§ 52, 73, 74, 223, 223a§ StPO §§ 193, 224, 245, 251, 261, 338 Nr. 8, 358 Abs. 2, 554 Abs. 2

Vorinstanzen

Landgericht München II, 9. November 1950

Leitsatz

1) Für die Verlesbarkeit einer Zeugenaussage ist die Beachtung der Förmlichkeiten des § 193 Abs. 3 StPO nicht mehr eine unentbehrliche Voraussetzung. 2) Ein allgemeiner Begriff des „Massenverbrechens“ als einer rechtlichen Handlungseinheit ist für das deutsche Strafrecht nicht anzuerkennen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 9. November 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens der Körperverletzung nach § 223 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.

Der Angeklagte wurde im August 1937 wegen Beleidigung seines Regierungspräsidenten (eines SS-Obergruppenführers), sowie des Gauleiters und bayerischen Innenministers ██████ in „Schutzhaft“ genommen und in das Konzentrationslager Dachau eingeliefert, in dem er bis zum 18. Januar 1939 verblieb. Kurze Zeit nach seiner Einlieferung wurde er Blockältester des Isolierblocks Nr. [REDACTED] (des sogenannten Strafblocks). In diesem waren neben einer Anzahl krimineller Personen in der Hauptsache österreichische Beamte und Geistliche untergebracht. Im ganzen wurden in Block [REDACTED] etwa 300–400 Häftlinge verwahrt.

Als Blockältester misshandelte der Angeklagte sieben namentlich festgestellte Mithäftlinge durch Schläge mit der Hand oder Faust, meistens ins Gesicht. In zwei von diesen Fällen versetzte er den Misshandelten auch Fußtritte. Außerdem hat der Angeklagte in dieser Zeit, wie das Landgericht ausführt, in einer unbestimmten und nicht näher festzusetzenden Zahl von Fällen einige der Zeugen sprechen von 50–100 und noch mehr aus geringfügigem Anlass die ihm unterstellten Mithäftlinge mit der Hand oder Faust geschlagen oder mit Füßen getreten.

Gründe

I. Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts sowie die Nichtanwendung des bayerischen Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948 und des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949.

1.) Die Revision bringt vor, das bayerische Gesetz Nr. 22 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 31. Mai 1946 (GVBl. S. 182) hätte auf den Angeklagten nicht angewendet werden dürfen. Es handle sich nicht, wie das angefochtene Urteil annehme, um eine Tat, die mit Gewalttaten und Verfolgungen aus politischen Gründen verbunden gewesen sei. Das Landgericht habe festgestellt, dass der Angeklagte ein ausgesprochener Gegner der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gewesen sei. Er habe deshalb niemals, wie das Urteil unrichtigerweise auf Seite 11 ausführt, sich bei der damaligen Regierung und ihren Helfershelfern in ein gutes Licht setzen wollen, um als „brauchbarer Staatsbürger im nationalsozialistischen Sinn“ zu gelten. Ebenso unrichtig sei, dass die Tat des Angeklagten zur damaligen Zeit nicht geahndet werden konnte. Noch während des Krieges seien Lagerkommandanten, die sich gegen Häftlinge vergangen hätten, schwerstens bestraft worden. Grundsätze der Gerechtigkeit, insbesondere die Gleichheit aller vor dem Gesetz, verlangten keine nachträgliche Strafe. Dabei sei das Maß der Schuld des Angeklagten sowie die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen. Der nicht vorbestrafte Angeklagte habe als Blockältester in einer Not- und Zwangslage zu Züchtigungsmitteln gegenüber seinen Mitgefangenen gegriffen; dabei sei es ihn ausschließlich darum gegangen, sie bei Ordnungswidrigkeiten vor brutaler Bestrafung zu schützen. Die Schuld des Angeklagten sei somit unter den in einem Straflager herrschenden Verhältnissen keineswegs erheblich, die Folgen der Handlungen im Wesentlichen unbedeutend. Da das Gesetz Nr. 22 auf den Angeklagten daher nicht hätte angewendet werden dürfen, sei die Tat verjährt.

Soweit die Ausführungen sich gegen die tatsächlichen Feststellungen richten, die das Landgericht bei Prüfung der Frage getroffen hat, ob Grundsätze der Gerechtigkeit auch heute noch die Strafverfolgung des Angeklagten fordern und ob die übrigen Voraussetzungen des Art. 1 des Gesetzes Nr. 22 gegeben sind, kann die Revision damit in dieser Instanz nicht gehört werden. Die Erwägungen, die das Landgericht auf Grund dieser Feststellungen zur Anwendung des Gesetzes Nr. 22 bestimmt haben, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Somit war nach Artikel 2 des Gesetzes die Verjährung bis zum 1. Juli 1945 gehemmt; am 9. Mai 1949 erließ das Amtsgericht in Dachau Haftbefehl gegen den Angeklagten. Die Verfolgung seiner Straftat ist deshalb nicht verjährt.

2.) Die angezogenen Straffreiheitsgesetze stehen einer Strafverfolgung nicht entgegen.

Das bayerische Straffreiheitsgesetz gewährt Straffreiheit für Straftaten, die infolge unverschuldeter Notlage des Täters oder seiner Angehörigen oder unter dem Einfluss der Kriegsvorbereitungen oder infolge der allgemeinen Verwirrung beim Zusammenbruch begangen worden sind. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, was hier der Fall ist, werden Strafverfahren nur dann eingestellt, wenn keine höhere Freiheitsstrafe als sechs Monate Gefängnis zu verhängen ist. Diese Strafgrenze hat auch das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 für die Einstellung des Strafverfahrens festgesetzt. § 9 des Gesetzes – Straffreiheit für Handlungen auf politischer Grundlage – kommt schon um deswillen nicht zur Anwendung, weil die Taten vor dem Mai 1945 begangen sind.

3.) Die Revision macht ferner geltend, die Verteidigung sei in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch Gerichtsbeschluss unzulässig beschränkt worden. Ihr Antrag, die richterlichen Vernehmungsniederschriften über die Aussagen von vier Zeugen zu verlesen, sei zu Unrecht abgelehnt worden. Die nicht verlesenen Protokolle wären geeignet gewesen, den Angeklagten weitgehend zu entlasten.

Nach dem Sitzungsprotokoll stellte der Verteidiger den Antrag auf Verlesung der Niederschriften von vier Zeugenaussagen. Was der Verteidiger durch die Verlesung beweisen wollte, ergibt das Sitzungsprotokoll nicht. Der Staatsanwalt widersetzte sich der Verlesung. Durch Gerichtsbeschluss wurde der Antrag abgelehnt „mit Rücksicht auf die Tatsache, dass in diesen Fällen die Voraussetzungen des § 224 StPO nicht eingehalten worden sind.“

Die Zeugen wohnen in Österreich; sie sind österreichische Staatsangehörige, einer von ihnen österreichischer Minister. Sie sind in der gegen den Angeklagten geführten Voruntersuchung oder in einer solchen, die sich gegen andere Angeschuldigte richtete, durch österreichische Gerichte richterlich vernommen worden. Von den Vernehmungsterminen war weder der Angeklagte noch sein Verteidiger noch die Staatsanwaltschaft benachrichtigt, es wohnte ihnen aber der deutsche Untersuchungsrichter bei. Die Niederschriften über die Vernehmung befinden sich in Urschrift oder beglaubigter Abschrift bei den Akten; sie waren somit herbeigeschaffte Beweismittel im Sinne von § 245 StPO.

Das Landgericht hat seinen Beschluss nicht damit begründet, dass es an den Voraussetzungen nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 StPO für die beantragte Verlesung fehle. Die Bezugnahme auf § 224 StPO zeigt, dass es nur in der unterbliebenen Benachrichtigung das Hindernis für die Verlesung gesehen hat. Das findet im geltenden Recht keine Grundlage. Zwar war nach der alten Fassung des § 251 Abs. 2 StPO die Verlesung in den in § 223 bezeichneten Fällen nur statthaft, wenn die Vernehmung nach Eröffnung des Hauptverfahrens oder wenn sie im Vorverfahren unter Beachtung der Vorschriften des § 193 StPO erfolgt war. Nach der Neufassung des § 251 StPO, wie sie im Anschluss an die dritte Verordnung zur Vereinfachung der Strafrechtspflege vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 342) durch das Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 bestimmt worden ist, hängt jedoch die Verlesbarkeit einer im Vorverfahren gemachten Aussage nicht mehr von der Beachtung der Förmlichkeiten des § 193 StPO ab.

Die Frage der Notwendigkeit einer Benachrichtigung wäre nach österreichischem Recht (RGSt 11, 391; 15, 409; 40, 189; 46, 50, 52) zu prüfen gewesen, nicht nach dem deutschen Recht. Das österreichische Recht fordert keine Benachrichtigung von den Vernehmungsterminen; es schließt vielmehr in den §§ 97 II, 162 ÖstStPO die Anwesenheit des Anklägers, des Beschuldigten und des Verteidigers aus.

Der § 224 StPO rechtfertigt somit nicht den Beschluss, durch den die beantragte Verlesung der Zeugenaussagen abgelehnt wurde.

4.) Der Fall nötigt nicht zu Ausführungen darüber, dass durch die Nichtbeachtung der Formvorschriften unter Umständen die Verteidigung beschränkt oder die Aufklärungspflicht verletzt sein kann. Die Ablehnung der Verlesung wird von der Revision zunächst als ein Verstoß gegen § 338 Nr. 8 StPO gerügt. Die Rüge ist berechtigt. Ein solcher Verstoß führt zur Aufhebung des Urteils, wenn durch ihn die Verteidigung in einem wesentlichen Punkte unzulässig beschränkt worden ist. „Wesentlich“ bedeutet, dass das Urteil möglicherweise auf der Verteidigungsbeschränkung beruht (RGSt 44, 345). Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag lässt nicht erkennen, ob der Angeklagte durch die Zeugen seine Unschuld beweisen oder dartun wollte, dass für die von ihm nach den Urteilsgründen zugegebenen Misshandlungen Umstände vorliegen, die seine Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen. Zur Auslegung des Antrags ergeben aber die Revisionsbegründung und die in ihr auszugsweise angeführten Zeugenaussagen, dass der Angeklagte mit seinem Antrag nur Strafmilderungsgründe vorbringen und beweisen wollte. Die Zeugen hätten zwar nicht behauptet, dass der Angeklagte Mithäftlinge nicht geschlagen hat; seine Unschuld hätten sie daher nicht dartun können. Sie brachten jedoch verschiedene Tatsachen vor, die möglicherweise das Landgericht strafmildernd berücksichtigt hätte. Wenn auch darüber bestünden, welche Behauptungen im einzelnen von der Verteidigung durch die Zeugenaussagen unter Beweis gestellt werden sollten, hätten sie vor der Beschlussfassung über den Antrag gehört werden müssen.

Das Urteil kann nach alledem zwar nicht im Schuldspruch, wohl aber im Strafausspruch auf einer Verteidigungsbeschränkung beruhen. Insoweit kann es schon deshalb nicht bestehen bleiben.

5.) Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe zu Unrecht den § 52 StGB nicht angewendet, greift sie mit ihren Ausführungen nur in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts an.

6.) Da die allgemeine Sachrüge erhoben ist, war das Urteil auch im übrigen nach der sachlich-rechtlichen Seite zu prüfen.

Das Landgericht hat die Misshandlungen als ein „Massenverbrechen“ bezeichnet und deshalb wegen einer natürlichen Handlung verurteilt. Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken. Das Strafrecht kennt nur wenige Arten von Handlungseinheit. Sie stehen in Rechtsprechung und Wissenschaft in den Hauptzügen fest und bedürfen nach den Erfahrungen der Praxis eher der Einschränkung als der Erweiterung. Das angefochtene Urteil bezieht sich auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone, die für die Fälle der Anstaltsstraftaten zur Annahme eines einheitlichen Massenverbrechens gelangt ist. Zur Berechtigung dieser Annahme braucht hier nicht Stellung genommen zu werden. Keinesfalls hat es im Sinne des Obersten Gerichtshofs gelegen, für den Bereich der deutschen Strafgesetze diesen Begriff zu verallgemeinern, der bei den Anstaltsstraftaten aus der ungemein großen Zahl und der fast völligen Gleichförmigkeit der auf einen Gesamtplan beruhenden Einzelhandlungen hergeleitet wurde. Er eignet sich nicht zur Verallgemeinerung. Einer der Gründe hierfür zeigt sich in dem angefochtenen Urteil. Der Begriff einer so weit gefassten Handlungseinheit birgt die Gefahr in sich, dass der Richter sich bei der Würdigung des Umfangs der Schuld oder der Schwere der Tat von dem sicheren Boden der festen richterlichen Überzeugung entfernt und von einer in ihren Grenzen unklaren Gesamtvorstellung beeinflussen lässt, während er Schuldspruch und Strafe nur auf bestimmte Tatsachen stützen darf, von deren wirklichem Geschehen er eine an die volle Gewissheit grenzende eigene Überzeugung gewonnen haben muss.

Die Ausführungen des Urteils über den Umfang der festgestellten Schuld verstoßen gegen diesen Grundsatz. Sie geben keine genügende Klarheit darüber, wie viele Mithäftlinge, außer den namentlich festgestellten, nach der Überzeugung des Landgerichts der Angeklagte misshandelt hat und in welcher Weise. Sie geben wieder, dass einige Zeugen behaupten, der Angeklagte habe in 50–100 oder noch mehr Fällen aus geringfügigem Anlass ohne weiteres mit Hand oder Faust Mithäftlinge geschlagen oder mit Füßen getreten, ohne dabei die möglichen Nachteile für die Gesundheit der Betroffenen zu bedenken, und sprechen davon, dass er Mithäftlinge aus geringfügigen Anlässen und in einer nicht zu ermessenden Zahl von Fällen mehr oder weniger brutal geschlagen und bisweilen erheblich misshandelt habe. Das zeigt, dass das Urteil insoweit schon im Schuldspruch nicht auf bestimmten festgestellten Tatsachen, sondern auf einer unsicheren Gesamtvorstellung beruht.

Das Urteil war somit nach § 554 Abs. 2 StPO mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückzuverweisen.

Bei einer neuen Verurteilung ist das Landgericht nicht durch das Verbot der Schlechterstellung gehindert, nunmehr mehrere selbständige Vergehen der Körperverletzung nach § 223 StGB oder auch § 223a (z. B. Treten mit den Füßen) anzunehmen; es darf nur nach § 358 Abs. 2 StPO auf keine höhere Strafe als ein Jahr Gefängnis erkennen.

Dr. PeetzGlanzmann
RichterDr. Geier
BGH: Keine Handlungseinheit durch „Massenverbrechen“; Verlesung ausländischer Zeugenprotokolle — Themis