Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch von sechs auf einen versuchten Betrug geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 128/98
Datum
08.04.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen mehrfachen versuchten Betrugs ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass nicht sechs selbständige Taten, sondern eine Tat in sechs tateinheitlich zusammentreffenden Fällen vorliegt. Daraufhin wurden die sechs Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen. Die sonstige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit kann vorliegen, obwohl der Täter mehrere selbständige Handlungen vorgenommen hat, wenn eine Ausführungshandlung sich gleichermaßen auf alle Tatbestandsverwirklichungen bezieht und dadurch die einzelnen Handlungen für seine Person zu einem einheitlichen Tatgeschehen verbindet.

2

Für die Beurteilung, ob mehrere Handlungen i.S.d. §§ 52, 53 StGB vorliegen, ist jeder Täter nach seinem eigenen Tatbeitrag zu beurteilen.

3

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch selbst ändern, wenn dies rechtlich möglich ist und der Angeklagte durch die Änderung nicht in seinen Verteidigungsrechten verletzt wird; § 265 StPO steht einer derartigen Änderung nicht von vornherein entgegen.

4

Führt die Schuldspruchänderung zur Zusammenfassung mehrerer Handlungen zu einer Tat, sind die hiervon betroffenen Einzelfreiheitsstrafen und die darauf beruhende Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben; eine erneute Festsetzung der Strafe darf bereits aufgehobene Strafen nicht einbeziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 16. Oktober 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 128/98 vom 8. April 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 16. Oktober 1997, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in Fall II.1 der Urteilsgründe a) des versuchten Betruges in sechs tateinheitlichen Fällen schuldig ist, im Ausspruch über die in Fall II.1 der Urteilsgründe verhängten sechs Einzelfreiheitsstrafen und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges in sechs Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit falscher uneidlicher Aussage zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit falscher uneidlicher Aussage zu einer Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten in Fall II.2 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung stand. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

2. Mit Recht wendet sich der Angeklagte gegen die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse durch die Strafkammer in Fall II.1 der Urteilsgründe. Es liegen nicht sechs rechtlich selbständige Taten des versuchten Betruges vor, sondern nur eine Tat des Angeklagten in sechs tateinheitlich zusammentreffenden Fällen.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: „Zwar stellt jede Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einer Versicherung für sich genommen eine selbständige Handlung dar. Für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen i. S. d. §§ 52, 53 StGB wird jeder Täter aber nur nach seinem eigenen Tatbeitrag beurteilt (BGH NJW 1951, 666 f.; BGH bei Dallinger MDR 1968, 951; BGH MDR 1976, 14; Holtz MDR 1979, 280; BGH NJW 1995, 2933, 2934; BGH NStZ-RR 1996, 227).

Dieser bestand bei dem Angeklagten nach dem inszenierten Lkw-Unfall in Spanien zwar grundsätzlich in mehreren selbständigen Handlungen, die von der Absendung einer Schadensmeldung am 23. Dezember 1995 bis hin zu der von ihm veranlassten Übersendung anwaltlicher Mahnschreiben an die Versicherungsgesellschaften reichten. Eine seiner Ausführungshandlungen aber bezog sich gleichzeitig auf sämtliche Tatbestandsverwirklichungen des § 263 StGB. Die Übersendung der von ihm gefertigten Anspruchsschreiben mit der zugleich erteilten Anweisung an die Firma B. in London, diese an sämtliche Versicherungsgesellschaften zu übersenden, verbindet deshalb für seine Person die rechtlich selbständigen Handlungen zur Tateinheit (BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 26, 35; BGH wistra 1997, 29; BGH NStZ 1994, 230; BGH, Urt. vom 12. Juni 1997 – 1 StR 245/97; BGH, Urt. vom 12. Juni 1997 – 4 StR 60/97; BGH, Beschl. vom 17. Juni 1996 – 4 StR 3/96; vgl. auch BGHSt 40, 218, 238 ff.).

Dieses einheitliche, sich auf alle Versicherungsgesellschaften beziehende Geschehen erfasst als Teilakt des betrügerischen Vergehens alle vorherigen Handlungen und klammert sie zu einem einheitlichen Tatgeschehen.

Der Angeklagte hat sich daher nur eines versuchten Betruges schuldig gemacht. Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen. Der geständige Angeklagte hätte sich gegen die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit nicht anders verteidigen können.

Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der hiervon betroffenen sechs Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat ist gehindert, die für den zu einer Tat zusammengefassten Handlungskomplex zu bildende Einsatzstrafe gemäß § 354 Abs. 1 StPO in Höhe der von der Strafkammer verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten festzusetzen, da diese zusätzlich eine weitere, aufrechterhaltene Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten umfasst (BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 7; vgl. auch BGHR StGB vor § 1/Serienstraftat, Betrug 2).“

3. Die Schuldspruchänderung ist auf die mitangeklagte Ehefrau des Angeklagten, die keine Revision eingelegt hat, nicht gemäß § 357 StPO zu erstrecken.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt mit Recht dargelegt: „Zwar ist der Tatrichter ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass sie als Mittäterin des Angeklagten anzusehen ist. Auch sie wird aber für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen i. S. d. §§ 52, 53 StGB nach ihrem eigenen Tatbeitrag beurteilt. Dieser besteht im Wesentlichen aus jeweils selbständigen Handlungen beim Abschluss der sechs Versicherungsverträge und aus der Abgabe von Schadensmeldungen, ohne dass sich wie beim Angeklagten eine Ausführungshandlung feststellen lässt, die sich gleichermaßen auf alle Betrugsversuche bezieht und die die ansonsten festgestellten selbständigen Tatbestandsverwirklichungen zur Tateinheit verbinden könnte.

Da die Strafkammer zur Feststellung konkreter Tatbeiträge an den einzelnen Betrugsversuchen gelangt ist, bleibt auch kein Raum für die Anwendung der Rechtsprechung, die bei insoweit verbleibenden Zweifeln zugunsten eines Angeklagten davon ausgeht, dass er nur eine Handlung begangen hat (BGHSt 40, 218, 239; NJW 1995, 2933 f.; BGH, Beschl. vom 7. September 1995 – 1 StR 319/95; Urt. vom 7. November 1996 – 1 StR 572/96).“

SchaferGranderathBoetticher
UlsamerBrüning
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