BGH: Unwirksame Zustellung an Pflichtverteidiger verhindert Fristversäumnis der Revisionsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 128/95
- Datum
- 20.04.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustellung eines Urteils an den Pflichtverteidiger ist nur wirksam, wenn das Empfangsbekenntnis vom Pflichtverteidiger unterzeichnet ist; fehlt die Unterschrift, gilt die Zustellung als unwirksam.
Die Frist zur Einreichung der Revisionsbegründung beginnt erst mit wirksamer Zustellung des Urteils an den Verteidiger; eine mangelhafte Zustellung hemmt den Fristbeginn.
Eine als unzulässig verworfene Revision kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass die Revisionsbegründung rechtzeitig eingegangen ist aufgrund einer zuvor unwirksamen Zustellung.
Nach § 349 Abs. 2 StPO wird die Revision als unbegründet verworfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren kann dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 5. September 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. April 1995 in der Strafsache gegen Muje K., geboren am ███ in Kro—>, aus St——>, wegen Vergehens gegen das Waffengesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 1995 einstimmig
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28. November 1994, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben, da die Revisionsbegründung des Angeklagten am 29. Dezember 1994 nicht verspätet eingegangen war; das Urteil war dem Pflichtverteidiger erst am 21. Dezember 1994 wirksam zugestellt worden. Die erste Zustellung am 14. Oktober 1994 war unwirksam, da das Empfangsbekenntnis nicht vom Pflichtverteidiger unterschrieben worden war.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. September 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
| Maul | Gribbohm | Wahl | |||
| Ulsamer | Böttinger |