Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung von Freisprüchen in Bankrott-/Untreueverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 128/91
Datum
23.04.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte Freisprüche der Angeklagten in zwei Fällen wegen Untreue/Bankrott. Der BGH hob die Freisprüche in den Fällen VI 5 und 6 auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das Landgericht habe die Beweiswürdigung hinsichtlich der Verwendung von Verkaufserlösen lückenhaft und nicht nachvollziehbar begründet. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die richterliche Überzeugungsbildung muss sich aus dem gesamten Ergebnis der Beweisaufnahme ergeben; eine unbewiesene entlastende Einlassung ist nicht ohne Weiteres als erwiesen hinzunehmen.

2

Für die Feststellung, dass die Verwendung von Veräußerungserlösen der Firma keinen wirtschaftlichen Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB verursacht hat, sind konkrete, zeitlich und mengenmäßig bestimmte Feststellungen über die Mittelverwendung erforderlich; allgemeine Hinweise ohne Zuordnung genügen nicht.

3

Ist die Beweiswürdigung des Tatrichters lückenhaft oder nicht nachvollziehbar, sind die betreffenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Überprüfung der Strafzumessung durch die Revision erfolgt nur bei Rechtsfehlern oder offenkundiger Unangemessenheit; eine ordnungsgemäß begründete Zumessung bleibt bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 2. Oktober 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 128/91 234. 5.1

in der Strafsache gegen Karin F ██ aus █████████, geboren am ██ 1933 in ███, wegen Bankrotts u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. April 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Richter am Oberlandesgericht ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. Oktober 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte in den Fällen VI 5 und 6 der Urteilsgründe freigesprochen worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freispruch im Übrigen wegen Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit in zwei Fällen, wegen fortgesetzten Vorenthaltens von Beitragsteilen zur Sozialversicherung und wegen Bankrotts zu der Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen zu je DM 50 verurteilt. Mit der auf die Sachbeschwerde gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Bemessung der Einzelstrafe im Fall II 3 der Urteilsgründe und gegen den Freispruch vom Vorwurf der Untreue in den Fällen VI 5 und 6 der Urteilsgründe. Das hierauf beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Freispruch richtet.

1. Die Zumessung der Einzelstrafe im Fall II 3 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung stand. Insoweit ist das – vom Generalbundesanwalt nicht vertretene – Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.

2. Mit Recht beanstanden Staatsanwaltschaft und Generalbundesanwalt den Freispruch in den Fällen VI 5 und 6 der Urteilsgründe.

Nach den Feststellungen hat die Angeklagte als verantwortliche Geschäftsführerin am 16. Dezember 1985 nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen der Firma und unmittelbar vor der Einreichung des Konkursantrages – im Firmeneigentum stehende Container und einen Lkw für insgesamt DM 21.000 verkauft, die über diese Gesamtsumme erhaltenen Schecks über das Bankkonto eines Bekannten einziehen und sich von diesem den Gegenwert aushändigen lassen. Nach Auffassung des Landgerichts konnte die Einlassung der Angeklagten, sie habe den über das Konto ihres Bekannten erlangten Kaufpreis nicht für sich, sondern zur Tilgung von Geschäftsschulden verwendet, nicht widerlegt werden. Die hierzu mitgeteilte Beweiswürdigung ist indes lückenhaft und nicht nachvollziehbar. Soweit die Strafkammer auf durch Quittungen für die Zeit vom 31. Oktober bis 29. November 1985 belegte Bezahlung von Geschäftsausgaben über insgesamt DM 33.776,85 abhebt, ist nicht erkennbar, inwiefern dieser Betrag teilweise durch den erst nach dem 16. Dezember 1985 erlangten Kaufpreis bewirkt worden sein könnte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte den Betrag von DM 21.000 nach seiner Erlangung in der zweiten Dezemberhälfte 1985 ganz oder

teilweise so verwendet hat, dass der Firma wirtschaftlich kein Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB entstand, ergeben sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht. Der Hinweis, Arbeitnehmer hätten Lohn erhalten – ohne zeitliche Einordnung und Angabe der Höhe –, besagt nichts darüber, ob dazu die hier in Frage stehenden Gelder verwendet wurden. Die Sache bedarf daher der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. Dieser wird zu beachten haben, dass er auch eine entlastende Einlassung eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne Weiteres als unwiderlegt hinzunehmen braucht. Er hat sich vielmehr aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme eine bestimmte Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen zu bilden. Dabei ist es für die richterliche Überzeugung erforderlich, aber auch genügend, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1986, 208 m. w. Nachw.).

RiBGH Kuhn ist verstorben.

GribbohmGranderath
UlsamerBrünning
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