Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unterbringung nach §63 StGB aufgehoben mangels hinreichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 128/90
Datum
27.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB im Zusammenhang mit einer Vergewaltigung. Der BGH hob die Unterbringungsanordnung auf, weil die Feststellungen keine länger dauernde, nicht vorübergehende Störung im Sinne der §§20,21 StGB belegen. Insbesondere ließ sich die Begründung nicht ausreichend von kurzfristigem Betäubungsmittelkonsum abgrenzen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB setzt voraus, dass Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger dauernden und nicht vorübergehenden Zustand im Sinne der §§20,21 StGB verursacht ist.

2

Die Feststellung einer erheblichen Persönlichkeitsstörung allein reicht nicht ohne weiteres aus, die erfor­derliche Dauerhaftigkeit des Zustands für §63 StGB zu belegen.

3

Kurzfristiger Betäubungsmittelkonsum unmittelbar vor der Tat kann gegen die Annahme einer länger dauernden Störung sprechen und bedarf gesonderter Feststellungen zur Abgrenzung von vorübergehenden Einflüssen.

4

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung nach §63 StGB nicht hinreichend festgestellt, ist die entsprechende Anordnung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg im Breisgau, 30. Oktober 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 128/90

in der Strafsache gegen Uwe █ aus ██, geboren am ███ 1963 in ████, wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. März 1990 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 30. Oktober 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Die Anwendung des § 63 StGB kommt nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger dauernden und nicht vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen worden ist (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 7).

Das Landgericht stellt dazu bei dem Angeklagten zwar eine erhebliche Persönlichkeitsstörung fest, die auf eine schwere andere seelische Abartigkeit schließen lasse (UA S. 13); entscheidend für die Annahme der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit war jedoch im konkreten Fall die beschriebene Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der aggressiven Aufladung des Angeklagten, der vor dem Hintergrund früherer Sexualstraftaten anzunehmenden Stereotypisierung seines Verhaltens und seinem Betäubungsmittelkonsum kurz vor der Tat (UA S. 14).

Damit ist eine dauernde Beeinträchtigung im Sinne der §§ 20, 21 StGB nicht mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt; dies ergibt sich insbesondere aus dem vom Landgericht bei seiner Bewertung herangezogenen Betäubungsmittelkonsum.

Für den Fall, dass das Landgericht auch in der neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht feststellen würde, wird auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1972 (BGHSt 25, 38) hingewiesen.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

RiBGH Dr. Schauenburg ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben.

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