Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung bei angeordnetem Berufsverbot verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 12/89
- Datum
- 23.02.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anordnung eines Berufsverbots hat der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug nach § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO zu tragen.
Besondere notwendige Auslagen nach § 465 Abs. 2 StPO sind der Staatskasse nur dann aufzuerlegen, wenn die Urteilsgründe besondere billigkeitsrechtliche Gründe darlegen.
Sachaufklärende Untersuchungen, die die Einlassung des Beschuldigten nicht stützen, sind nicht zu dessen Gunsten anzurechnen und rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine Kostentragung durch die Staatskasse.
Kosten, die im Zusammenhang mit wegen § 154a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen weiteren Vorwürfen entstanden sind, können dem Beschuldigten auferlegt werden, sofern keine besonderen Billigkeitsgründe entgegenstehen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 12/89 in dem Sicherungsverfahren gegen den Arzt Dr. med. Johannes K. ████ aus ██, geboren am ██████████ 1932 in █████████
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 1989
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen die im Urteil des Landgerichts München I vom 21. Juli 1988 getroffene Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten seiner Beschwerde zu tragen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde, mit der sich der Beschuldigte dagegen wendet, dass ihm das Landgericht die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt hat, ist zulässig (§ 464 Abs. 3 StPO), hat jedoch keinen Erfolg.
Es entspricht der Vorschrift des § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO, dass der Beschuldigte, gegen den ein Berufsverbot angeordnet worden ist, die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug zu tragen hat.
Die Urteilsgründe geben hier keinen Anlass, besondere Auslagen des Verfahrens und besondere notwendige Auslagen des Beschuldigten nach § 465 Abs. 2 StPO der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. dazu BGHSt 25, 109 sowie BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 1).
Allerdings konnte dem Beschwerdeführer, worauf dieser zutreffend hinweist, nicht nachgewiesen werden, dass ihm der Tatbestand einer fahrlässigen Tötung von Klaus ███ zur Last liegt. Diese Beurteilung beruht indessen nur darauf, dass die Strafkammer die Voraussehbarkeit des tödlichen Ausgangs für den Beschuldigten nicht für erwiesen hielt (UA S. 321/ 322). Dagegen wurde seine Einlassung, der Tod dieses Patienten habe eine andere Ursache als eine Levomethadonvergiftung, widerlegt (UA S. 307 bis 312). Die hierzu angestellten Untersuchungen sind daher nicht zugunsten des Beschuldigten ausgegangen. Diese Untersuchungen waren auch zur gesetzlich gebotenen Sachaufklärung veranlasst (vgl. BGHSt 26, 29, 33/34).
Es ist im Übrigen nicht zu beanstanden, dass der Beschuldigte auch diejenigen Auslagen zu tragen hat, die insoweit entstanden sind, als es sich um den nach § 154a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Vorwurf der fahrlässigen Tötung in weiteren zwei Fällen sowie von weiteren Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz handelte (vgl. UA S. 322/323).
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