Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafzumessung wegen Betrugs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 128/86
Datum
22.04.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs und die Festsetzung der Geldstrafe ein. Der BGH verwirft die Revision, da keine rechtsfehlerhafte Strafzumessung oder ein grobes Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe vorliegt. Das Landgericht habe die Umstände abgewogen; zudem rechtfertigen großzügige Sicherheitsabschläge die Tagessatzberechnung. Auch die §301-StPO-Überprüfung ergab keinen Eingriffsgrund.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters; das Revisionsgericht greift nur bei Rechtsfehlern oder grobem Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe ein.

2

Der Tatrichter hat nach § 46 StGB alle für und gegen den Täter sprechenden Umstände abzuwägen; andere Gewichtungen der Staatsanwaltschaft begründen keine Rechtsverletzung.

3

Bei der nach § 301 StPO gebotenen Überprüfung zu Gunsten des Verurteilten sind tatrichterliche Würdigungen und Feststellungen zur Einkommenslage nur zu beanstanden, wenn sie offensichtlich unzureichend oder willkürlich sind.

4

Bei der Festsetzung des Tagessatzes kann die Zuschreibung von Gesellschaftseinnahmen zum persönlichen Einkommen des Täters auf tatrichterlichen Feststellungen beruhen; großzügige Sicherheitsabschläge rechtfertigen das Ergebnis, sofern sie plausibel begründet sind.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 25. Oktober 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 128/86 in der Strafsache gegen den Kaufmann Werner G__ aus D____, geboren am ___ 1937 in S___, wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwälte Dr. ████ und C__ D__ aus Rottweil als Verteidiger,

Justizangestellte C__ D__ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 25. Oktober 1985 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht Rottweil hat den Angeklagten wegen Betrugs zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 1.200 DM verurteilt.

Hiergegen wendet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann in der Regel nur dann eingreifen, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht lässt,

oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraumes liegt (ständige Rechtsprechung).

Das angefochtene Urteil lässt solche Rechtsfehler nicht erkennen. Von einem groben Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe kann keine Rede sein.

Die Strafkammer hat alle wesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in ihre Erwägungen einbezogen. Welche Bedeutung der Tatrichter den einzelnen Umständen beimaß, lag allein in seiner Verantwortung. Die Beschwerdeführerin kann die Strafzumessung nicht durch eine eigene ersetzen, indem sie die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände anders gewichtet. Nicht zweifelhaft ist, dass auch eine strengere Bestrafung des Angeklagten möglich gewesen wäre; jedoch ist der dem Tatrichter zustehende Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Für diese Würdigung ist zusätzlich von Bedeutung, dass seit Begehung der Tat mehr als 5 Jahre verstrichen sind, in denen sich der Angeklagte straffrei gehalten hat.

2. Auch die nach § 301 StPO gebotene Überprüfung des Strafausspruchs zu Gunsten des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Bei der Ermittlung der Höhe des Tagessatzes hat das Landgericht festgestellt, dass die vom Angeklagten betriebene Kommanditgesellschaft, der außer ihm seine Ehefrau und seine Tochter als Gesellschafter angehören, aus Finanzierungs- und Kreditvermittlungsgeschäften jährlich Provisionseinnahmen von 5 Millionen DM erzielt. Es rechnet diese Einnahmen dem Angeklagten voll zu, weil er – nach eigenem Vorbringen – die „Geschäftspolitik“ des Unternehmens allein bestimme (UA S. 12/13).

Es kann dahinstehen, ob die Überzeugung des Landgerichts, ausschließlich der Angeklagte verfüge über die Einkünfte seines Geschäfts, ausreichend mit Tatsachen belegt ist.

Jedenfalls enthält die von dieser Basis ausgehende Berechnung des Tatrichters derart großzügige Sicherheitsabschläge, dass das Ergebnis – jährliches Nettoeinkommen von 440.000 DM, das sind 8,8 % der Bruttoeinnahmen – den Angeklagten nicht beschweren kann. Es wird bei realistischer Abrechnung auch dann erreicht, wenn der Angeklagte wie die Verteidigung vorträgt nur mit 49 % an der Kommanditgesellschaft beteiligt ist, zumal sich dann die in Ansatz gebrachten beträchtlichen Unterhaltsleistungen an Ehefrau und Tochter erheblich reduzieren, wenn diese aus dem Gesellschaftsverhältnis eigene Einnahmen erzielen.

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MaulGranderath
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