Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur vollendeten Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 128/85
- Datum
- 26.03.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen vollendeter Brandstiftung bedarf es konkreter Feststellungen, dass ein Gebäudeteil selbständig in Brand geraten ist und nicht lediglich bewegliches Inventar betroffen ist.
Die alleinige Feststellung eines Gebäudeschadensbetrags begründet nicht ohne Weiteres den Nachweis vollendeter Brandstiftung, wenn eine Explosion vorausgegangen ist, die Schäden am Gebäude verursacht haben kann.
Ergeben die Feststellungen eines Urteils nicht die Tatbestandsverwirklichung, so hebt das Revisionsgericht das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Bei der Tatsachenfeststellung in Brand- und Explosionsfällen ist zu trennen, welche Schäden durch Explosion und welche durch Brandwirkung verursacht wurden; die Feststellungen müssen die ursächlichen Vorgänge konkret darstellen.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 14. Dezember 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 128/85 in der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren am den Elektriker Gazi ███ 1948 in AÇ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. März 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 14. Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend dargelegt: „Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Feststellungen der Strafkammer tragen nicht die Verurteilung wegen vollendeter Brandstiftung. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass außer dem Inventar ein Gebäudeteil bereits selbständig gebrannt hat. Die Feststellung, dass ein Gebäudeschaden in Höhe von 16.000,-- DM entstanden ist,
reicht hier nicht aus, da dem Brand eine Explosion vorausgegangen war, die erhebliche Schäden am Gebäude verursacht hatte (UA S. 8).“
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