Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur vollendeten Brandstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 128/85
Datum
26.03.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Brandstiftung ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen keinen hinreichenden Nachweis für eine vollendete Brandstiftung ergaben. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass ein Gebäudeteil selbständig gebrannt hatte, da eine vorausgegangene Explosion Gebäudeschäden verursacht haben konnte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen vollendeter Brandstiftung bedarf es konkreter Feststellungen, dass ein Gebäudeteil selbständig in Brand geraten ist und nicht lediglich bewegliches Inventar betroffen ist.

2

Die alleinige Feststellung eines Gebäudeschadensbetrags begründet nicht ohne Weiteres den Nachweis vollendeter Brandstiftung, wenn eine Explosion vorausgegangen ist, die Schäden am Gebäude verursacht haben kann.

3

Ergeben die Feststellungen eines Urteils nicht die Tatbestandsverwirklichung, so hebt das Revisionsgericht das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.

4

Bei der Tatsachenfeststellung in Brand- und Explosionsfällen ist zu trennen, welche Schäden durch Explosion und welche durch Brandwirkung verursacht wurden; die Feststellungen müssen die ursächlichen Vorgänge konkret darstellen.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 14. Dezember 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 128/85 in der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren am den Elektriker Gazi ███ 1948 in AÇ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen Brandstiftung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. März 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 14. Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend dargelegt: „Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Feststellungen der Strafkammer tragen nicht die Verurteilung wegen vollendeter Brandstiftung. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass außer dem Inventar ein Gebäudeteil bereits selbständig gebrannt hat. Die Feststellung, dass ein Gebäudeschaden in Höhe von 16.000,-- DM entstanden ist,

reicht hier nicht aus, da dem Brand eine Explosion vorausgegangen war, die erhebliche Schäden am Gebäude verursacht hatte (UA S. 8).“

HerdegenMaulFoth
UlsamerGranderath
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