Revision gegen Mordurteil: Beweiswürdigung früherer Zeugenaussage und Habgier bejaht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 128/75
- Datum
- 23.10.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Macht ein Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, dürfen seine früheren richterlichen Angaben über die Vernehmung des Richters in die Hauptverhandlung eingeführt und in der Beweiswürdigung verwertet werden.
Der Tatrichter darf die Glaubhaftigkeit zulässig eingeführter früherer Zeugenaussagen durch Vergleich mit anderen Beweisergebnissen beurteilen, ohne die persönliche Glaubwürdigkeit des in der Hauptverhandlung nicht vernommenen Zeugen zu bewerten.
Zur Aufklärungspflicht gehört die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder die Einnahme eines Augenscheins nur, wenn sich dem Tatgericht weitere Beweiserhebungen nach den Umständen aufdrängen und verwertbare Erkenntnisse erwarten lassen.
Habgier im Sinne von § 211 StGB liegt vor, wenn der Täter aus einem übersteigerten, rücksichtslosen Gewinnstreben tötet; sie kann auch gegeben sein, wenn durch die Tötung eine erhebliche wirtschaftliche Belastung vorübergehend vermieden und eine (auch erst später fällige oder unsichere) wirtschaftliche Leistung vorzeitig erlangt werden soll.
Ist ein Mordmerkmal (hier: Habgier) rechtsfehlerfrei festgestellt, kann die Prüfung weiterer Mordmerkmale für den Schuldspruch entbehrlich sein.
Vorinstanzen
Schwurgericht Heidelberg, 23. Oktober 1975
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Rentner Walter G. aus Bad ██████████████, geboren am ██████████████ 1912 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mühl, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin █ als Verteidigerin, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Heidelberg vom 23. Oktober 1975 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Zu Unrecht rügt die Revision, das Schwurgericht habe gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO) verstoßen, indem es zur Glaubwürdigkeit der Zeugin ███████ Stellung genommen habe, obwohl diese Zeugin in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden sei.
Die Zeugin ███████, die Ehefrau des Angeklagten, hat im Ermittlungsverfahren nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht vor dem Ermittlungsrichter ausgesagt (HA I Bl. 134). Für die Hauptverhandlung hat sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (HA I Bl. 185, UA S. 37). Daraufhin hat das Schwurgericht den Ermittlungsrichter über den Inhalt der Vernehmung in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen. Bei dieser Sachlage bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Tatrichter sich in der Lage gesehen hat, die Glaubhaftigkeit der rechtlich einwandfrei in die Hauptverhandlung eingeführten früheren Angaben der Zeugin durch Vergleich mit anderen Beweisergebnissen zu beurteilen. Mehr als das ist hier nicht geschehen (UA S. 37). Insbesondere hat das Schwurgericht die Bekundung der Zeugin nicht nach deren persönlichen Eigenschaften bewertet.
2. Auch die Aufklärungsrügen bleiben erfolglos.
a) Die Revision vermisst die Vernehmung eines Sachverständigen und die Einnahme eines Augenscheins zu der Beweisfrage, ob es überhaupt möglich gewesen sei, dass der Zeuge L. die Gesichtszüge einer Person durch die Windschutzscheibe eines entgegenkommenden Fahrzeugs habe erkennen können. Aus den Eigenschaften der Windschutzscheibe des Pkw Morris-Marina, dem Winkel zur Blickrichtung eines Betrachters und den Grenzwinkel der Totalreflexion für Glas in Luft folgert der Beschwerdeführer, dass ein solches Erkennen nicht möglich gewesen sei.
Das Schwurgericht hat die Frage, ob der Zeuge L. das von ihm Bekundete auch tatsächlich wahrnehmen konnte, eingehend geprüft (UA S. 27). Es hat dabei u. a. auf die geringe Begegnungsgeschwindigkeit, die relativ große Zeitspanne, die für die Beobachtung zur Verfügung stand, die Sichtmöglichkeit und die geringe Entfernung bei der Begegnung abgestellt (UA S. 28, 29). Es sieht die Bekundung des Zeugen jedenfalls durch weitere Beweisergebnisse, insbesondere durch die Aussagen der Zeugen ████ Frau B., L. und Eheleute ███, bestätigt an.
Unter diesen Umständen drängte sich dem Schwurgericht weder die Vernehmung eines Sachverständigen noch die Einnahme eines Augenscheins zu den angegebenen Beweisthemen auf. Die tatsächlichen Lichtverhältnisse ließen sich zur Zeit der Hauptverhandlung nicht wiederherstellen. Die Tat ist am 1. Juli 1974 begangen, die Hauptverhandlung fand im Oktober 1975 statt. Die Reflexionsverhältnisse ändern sich mit der Veränderung des Abstandes und des Zwischenraums. Beides ist ebenfalls nicht genau reproduzierbar. Bei langsamer Vorbeifahrt kann der Zeuge das Gesicht des Angeklagten auch von der Seite her gesehen haben. Auf diese Möglichkeit macht die Revision selbst aufmerksam (Rev.Begr. S. 10). Vom Gebrauch der von der Revision benannten Beweismittel war deshalb kein verwertbares Ergebnis zu erwarten.
b) Ebensowenig bedurfte es der Vernehmung eines Sachverständigen zur Dauer des Begegnungsvorganges. Eine Berechnung der für die Beobachtung zur Verfügung stehenden Zeit scheidet aus, weil die Geschwindigkeiten der einander begegnenden Fahrzeuge nicht genau feststehen.
c) Auch die Vernehmung eines Sachverständigen zum Zwecke der Bestimmung des Farbeindrucks zweier Fahrzeuge weißer Farbe, von denen eines im Wald, das andere vor dem Waldrand abgestellt ist, drängte sich nicht auf. Der Zeuge L. konnte sich nicht auf eine bestimmte Farbe festlegen (UA S. 33). Seine Aussage war insoweit unsicher. Aus dieser Unsicherheit folgert das Schwurgericht, dass die Bekundung jedenfalls nicht in Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen B. und Eheleute B. steht (UA S. 34). Dass sich der vom Angeklagten genutzte Pkw an der von Zeugen angegebenen Stelle befand, entnimmt der Tatrichter aus dieser Aussage nicht.
Ob die vom Zeugen ███ wiedergegebene Erinnerung, der im Wald stehende Pkw sei ihm weiß, der vor dem Wald parkende dagegen „abgetönt“ erschienen, richtig ist, lässt sich nicht durch ein Gutachten ermitteln. Dieser Eindruck hing von den nicht mehr reproduzierbaren Lichtverhältnissen, dem Blickwinkel, dem subjektiven Empfinden und dem Erinnerungsvermögen des Zeugen ab. Der vom Zeugen geschilderte Eindruck war jedenfalls möglich. Er legte keine Bedenken tatsächlicher Art nahe; für die Einholung eines Gutachtens bestand deshalb insoweit keine Veranlassung.
II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.
1. Die Verurteilung wegen Mordes wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.
Das Schwurgericht stellt fest, der Angeklagte habe Frau █████████ am 1. Juli 1974 zwischen 20.00 und 22.00 Uhr „wissentlich und willentlich“ getötet, indem er sie mit einer Leine stranguliert habe (UA S. 9). Damit ist der direkte Vorsatz der Tötung hinreichend dargetan. Als Tatmotiv nimmt das Schwurgericht Habgier an. Es steht außerdem das Tatbestandsmerkmal der niedrigen Beweggründe als erfüllt an.
a) Habgier ist ein übertriebenes Streben nach wirtschaftlichen Vorteilen (BGHSt 10, 399). Wer aus diesem Grunde tötet, legt ein Gewinnstreben an den Tag, das in seiner Rücksichtslosigkeit das gewöhnliche Maß weit übersteigt. Habgier kann auch vorliegen, wenn der Täter sich von einer erheblichen wirtschaftlichen Belastung zeitweise befreien und zugleich eine erhebliche wirtschaftliche Leistung, die erst Jahre später fällig wird und deren Erbringung an den Täter noch ungewiss ist, vorzeitig erlangen will.
aa) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Angeklagte wollte durch die Tötung der Frau W. ███ eine listige Gläubigerin beseitigen, zumindest einen Zahlungsaufschub für eine Schuld von 40.000,– DM erreichen und vorzeitig den Restkaufpreis von 30.000,– DM von den Eheleuten ██ erlangen (UA S. 38). Der Angeklagte schuldete Frau ███ 40.000,– DM als Abgeltung der Aufwendungen für einen Hausbau. Das Landgericht verurteilte ihn am 22. Januar 1974 zur Zahlung von 30.000,– DM und am 30. April 1974 zur Zahlung von weiteren ████████ DM. Der Angeklagte wusste, dass Frau ███ nicht zögern werde, die Gesamtforderung bei ihm einzutreiben. Dem wollte er entgehen.
Andererseits hatte der Angeklagte gegen die Eheleute A. aus dem notariellen Kaufvertrag vom 18. April 1972 eine Restforderung von 50.000,– DM. Diese war aber bis 1. April 1977 gestundet. Der Angeklagte konnte über den Betrag nicht zum Ausgleich der Forderung der Frau verfügen. Außerdem war ungewiss, ob ihm der Betrag jemals zufallen werde, denn er war schwerkrank und rechnete ernsthaft mit seinem Ableben. Im Fall seines Todes aber sollte der Restkaufpreis an Frau ███ gezahlt werden. Die Eheleute A. erklärten sich bereit, einen großen Teil der Schuld vorzeitig zu begleichen, sobald Frau █████ von dem ihr eingeräumten dinglichen Wohnrecht keinen Gebrauch mehr machen und ausziehen werde. Die Berechtigte lehnte das Ansinnen jedoch ab. Der Angeklagte befürchtete danach Vollstreckungsmaßnahmen der Frau W. ███ in sein Vermögen. Der Tod des Opfers brachte ihm nach seiner Vorstellung den erheblichen Gewinn, dass die drohenden Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Ermittlung der Erben der Getöteten unterblieben und dass er den Restkaufpreis von 50.000,– DM, den er sonst (im Fall seines ernsthaft befürchteten Todes innerhalb von drei Jahren) vielleicht nie erhalten konnte, alsbald erlangen werde. Nach Erhalt des Restbetrages wäre er in der Lage gewesen, an die Erben der Frau ██ die geschuldeten 40.000,– DM zu zahlen.
Dass der Tatrichter dieses Bestreben des Angeklagten „angesichts des krassen Missverhältnisses zwischen dem erwarteten Vorteil und dem Preis eines Menschenlebens als abstoßend gierig“ wertet (UA S. 40), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Motivation des Angeklagten lässt die Steigerung seines Strebens nach wirtschaftlichen Vorteilen auf ein ungewöhnliches und anstößiges Maß erkennen. Dringende Not des Täters an lebensnotwendigen Dingen, die die Habgier in Frage stellen kann (OGHSt 1, 133, 136), scheidet hier aus.
bb) Die gegen die Bejahung des Merkmals der Habgier gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Dass der Angeklagte zur Zeit der Tat noch keine Kenntnis von den durch Frau ███ erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen hatte (UA S. 38), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Angeklagte wusste jedenfalls aus der Mitteilung der Eheleute A. über das vorläufige Zahlungsverbot und aus dem Misslingen der Mission seiner Ehefrau, dass Frau W. ihre Forderung eintreiben werde. Insoweit war nicht das ablehnende Schreiben des Notars ████ vom 8. Juli 1974 (UA 11) maßgebend, sondern die mündlich am 21. Juni 1974 erklärte Ablehnung der Frau W. ███ (UA S. 8). Unerheblich ist auch, dass die Ehefrau des Angeklagten bereit war, 25.000,– DM an Frau ██ zu zahlen, um auf diesem Wege die vorzeitige Auszahlung des Restkaufpreises durch die Eheleute A. an den Angeklagten zu erreichen. Dieses Vorhaben scheiterte am Widerstand der Frau █. Habgier als Triebfeder des Handelns des Angeklagten wird dadurch nicht ausgeschlossen.
b) Da das Merkmal der Habgier rechtsirrtumsfrei bejaht ist, kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme niedriger Beweggründe durch den Tatrichter gerechtfertigt ist.
2. Das angefochtene Urteil enthält auch keine erkennbaren Verstöße gegen Denkgesetze.
a) Die Annahme des Schwurgerichts, die Zeugen Eheleute ████████ und B. hätten das auffällige, fremdartige Fahrzeug aus erheblich kürzerer Entfernung gesehen als der Zeuge L., wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass L. ein Fernglas benutzte. Die Zeugen B. und B. sahen das Fahrzeug aus einer Entfernung von etwa 100 Metern (UA S. 31, 32), L. hingegen über eine Distanz von etwa 600 Metern (UA S. 32). Die Vergrößerung durch das Fernglas ändert nichts an der tatsächlichen Entfernung und an der Möglichkeit des Farbeindrucks des Zeugen L., der gerade durch das Glas beeinflusst sein kann.
b) Eine physikalische Unmöglichkeit der Wahrnehmung des Zeugen ████ besteht schon deshalb nicht, weil dieser Zeuge den Angeklagten auch von der Seite her gesehen haben kann (vgl. oben I 2 a).
c) Der unterschiedliche Farbeindruck zweier weißer Kraftfahrzeuge, von denen eines im Wald, das andere hingegen am Waldrand steht, auf einen außerhalb des Waldes stehenden Betrachter verstößt bei Berücksichtigung der unterschiedlichen Beleuchtungsverhältnisse nicht schlechthin gegen die Lebenserfahrung.
d) Auch der von der Revision behauptete Kreisschluss liegt nicht vor. Das Schwurgericht glaubt der Zeugin ██████ nicht, dass sie am 1. Juli 1974, den Tattag, mit dem Angeklagten gegen 12.00 Uhr in Hameln zusammentraf. Es stellt fest, der Angeklagte habe Hameln etwa um 10.00 Uhr verlassen und sei gegen 17.00 Uhr im Bereich ███ eingetroffen (UA S. 37 a). Den Zeitpunkt der Abfahrt entnimmt es den Aussagen des Zeugen Dr. █ und seiner Sprechstundenhilfe Frau B. Beide haben bekundet, dass der Angeklagte am 1. Juli 1974 zwischen 8.00 Uhr und 9.00 Uhr ohne Voranmeldung in der Arztpraxis in H. erschien und dort untersucht und beraten wurde. Er war an diesem Tage der erste Patient in der Praxis (UA S. 19, 20). Den Zeitpunkt des Eintreffens des Angeklagten im Bereich ███ legt es insbesondere aufgrund der Berechnungen des Sachverständigen W. und der Aussage des Zeugen V. fest, der für die Strecke ████████ mit einem vergleichbaren Pkw sieben Stunden benötigte (UA S. 37 a). Diese Feststellungen sieht das Schwurgericht im Einklang mit den Bekundungen der Zeugen Emma und Eugen ███ und ████, die das ██████████ Fahrzeug gegen 17.00 Uhr in bzw. bei ██████ sahen.
Danach ist es unrichtig, dass der Tatrichter als Beweisanzeichen für die Unglaubhaftigkeit der Aussage der Frau G. deren eigene Bekundung über das Zusammentreffen um 12.00 Uhr verwendet hat. Er hält nicht die gesamte Aussage der Zeugin G. für unglaubhaft (UA S. 37), sondern lediglich die Angabe über das Zusammentreffen um 12.00 Uhr in H., und er folgert deren Unrichtigkeit nicht aus der eigenen Aussage der Zeugin, sondern aus anderen Beweisergebnissen.
3. Der Strafausspruch folgt zwingend aus § 211 Abs. 1 StGB.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Pfeiffer Loesdau RiBGH Dr. Mühl ist durch Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben
| Pfeiffer | Kuhn | ||
| Dr. Woesner |