Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Verwertung unvereidigter Zeugen und rechtlicher Würdigung von Betrug und Urkundenfälschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 128/73
Datum
15.05.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Angeklagter focht in der Revision eine Verurteilung in einem der Fälle und die daraus resultierende Gesamtstrafe an; weitere Revisionen anderer Angeklagter blieben anhängig. Der BGH hob die Verurteilung in Fall II B 3 und die insoweit umfasste Gesamtstrafe auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Als Begründung führte das Gericht einen Verstoß gegen §§ 59, 60 StPO an, weil ein wegen Beteiligung verdächtigter Zeuge unvereidigt blieb. Ferner nahm der BGH Klarstellungen zur Frage von Tateinheit und fortgesetzter Urkundenfälschung vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung der Aussage eines wegen Beteiligung verdächtigen Zeugen ist rechtsfehlerhaft, wenn der Zeuge nicht vereidigt wurde und dadurch gegen §§ 59, 60 StPO verstoßen wird; dies kann die Revision begründen und zur Aufhebung der Verurteilung führen.

2

Zur Annahme mehrerer tateinheitlicher Betrugsdelikte bedarf es selbstständiger, voneinander abgrenzbarer Tathandlungen; liegen nur einheitliche Handlungen vor, ist von einer einzigen Tat auszugehen.

3

Fälschen und anschließendes Gebrauchmachen einer Urkunde sind nicht als fortgesetzte Urkundenfälschung zu bewerten, wenn die Urkunde bereits bei ihrer Herstellung mit der Absicht des späteren Gebrauchs geschaffen wurde; in diesem Fall liegt nur eine Tat vor.

4

Änderungen in der rechtlichen Würdigung der Tat (z. B. Wegfall von Tateinheit oder Fortsetzungszusammenhang) führen nicht zwingend zu einer strengeren Strafzumessung, wenn das Gericht ausdrücklich erklärt hat, eine Strafverschärfung zu unterlassen.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 29. September 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 128/73

in der Strafsache gegen

1. den Vertreter Heinrich E██ ████ aus ███, geboren am ████ 1945 in Kn[REDACTED] (Landkreis KC),

2. den Autoverkäufer Gerd Lu█████ aus BC, geboren am ███ ██████,

3. den Handelsvertreter Gerhard █████████████ aus FC[REDACTED], geboren am ███ █████████ 1939 in Sch,

wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Mai 1973 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten Ludwig wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 29. September 1972 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte im Falle II B 3 wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch entfallen im Urteilsspruch die Worte „in einem Fall in Tateinheit mit Betrug“ und „davon in einem Fall der Urkundenfälschung fortgesetzt begangen“.

2. Die Revision des Angeklagten █████████ gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen; jedoch werden im Urteilsspruch die Worte „in einem Fall in Tateinheit mit Betrug“ und „in einem Fall der Urkundenfälschung, fortgesetzt handelnd“ gestrichen.

3. Die Revision des Angeklagten Jürgensmeyer gegen das unter 1. genannte Urteil wird verworfen; jedoch kommt die Kennzeichnung der Urkundenfälschungen als „fortgesetzt handelnd“ in Wegfall.

4. Die Angeklagten ███████ und ████████ tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Gründe

Die Revision des Angeklagten L[REDACTED] hat nur hinsichtlich der Verurteilung im Falle II B 3 (Fall ███████) und des Ausspruchs der Gesamtstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten Erfolg.

Die Verurteilung ist auf die als glaubwürdig gewertete Aussage des eine Beteiligung bestreitenden Zeugen █████ gestützt; gleichwohl ist dieser Zeuge wegen Verdachts der Beteiligung unvereidigt geblieben. Darin ist, wie von der Revision gerügt wird, ein Verstoß gegen die §§ 59 und 60 StPO zu sehen (BGHSt 8, 155). Das Urteil kann auf diesem Verfahrensfehler beruhen; daher muss es in diesem Fall sowie im Ausspruch der diese Verurteilung umfassenden Gesamtstrafe von 1 Jahr 3 Monaten aufgehoben werden.

Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten L[REDACTED] unbegründet; die Revisionen der Angeklagten ███, ███ und ██████████ haben insgesamt keinen Erfolg.

Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Annahme eines Betrugs in Tateinheit mit Betrug, da es sich nur um einen Betrug handelt. Es trifft auch nicht zu, Fälschen und Gebrauchmachen als fortgesetzte Urkundenfälschung zu beurteilen, wenn der Täter bei der Herstellung der Urkunde schon die Absicht des späteren Gebrauchs hatte; es liegt nur eine Tat vor (BGH GA 55, 245; LM Nr. zu § 263 StGB).

Aus diesen Gründen musste bei allen Angeklagten der Schuldspruch abgeändert werden. Diese Änderung hat jedoch auf den Strafausspruch keinen Einfluss; die Strafkammer hat ausdrücklich betont, dass sie zugunsten der Angeklagten davon abgesehen habe, in Fällen von Fortsetzungszusammenhang oder von tateinheitlich zusammentreffenden Betrügereien die Strafe zu schärfen (UA S. 45).

Nesl.LoesdauWoesner
PikartZipfel
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