Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Prüfung mildernder Umstände, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 128/72
- Datum
- 09.05.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter hat vor der Festsetzung der Strafe den gesetzlich zutreffenden Strafrahmen zu bestimmen; dieser ist Grundlage der anschließend vorzunehmenden Strafbemessung.
Andere mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB liegen vor, wenn bei Berücksichtigung aller wesentlichen Tatumstände, der Schuld- und Täterpersönlichkeit sowie der anerkannten Strafzwecke die Anwendung des Rahmens des § 212 StGB unangemessen hart wäre.
Bei Feststellungen über eine die Schuldfähigkeit mindernde Bewusstseinsstörung ist zu prüfen, ob diese Umstände als mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB zu berücksichtigen sind; widersprüchliche oder missverständliche Urteilsgründe genügen nicht für eine tragfähige Versagungsentscheidung.
Liegt die Strafzumessung aufgrund unzureichender rechtlicher Prüfung oder missverständlicher Erwägungen nicht auf einer erkennbaren Grundlage, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Stuttgart, 21. September 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ die Arbeiterin Milosava aus ██████, Kreis ████, geboren am █████ in ████, Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Pikart Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 21. September 1971 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Heilbronn zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Ihre Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie führt nur zu einem Teilerfolg.
I. Die tatsächlichen Feststellungen tragen den von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter angefochtenen Schuldspruch.
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet insbesondere nicht die auf das Gutachten des Sachverständigen Oberregierungsmedizinalrat Dr. med. Schreiber – Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten am psychiatrischen Landeskrankenhaus Winnental – gestützte Annahme des Schwurgerichts, dass die Fähigkeit der Angeklagten, der Einsicht in das Unerlaubte ihrer Tat entsprechend zu handeln, zur Tatzeit infolge einer Bewusstseinsstörung zwar erheblich vermindert, nicht aber ausgeschlossen war (UA S. 11 f.).
Dem steht nicht entgegen, dass es in dem Urteil als Schlussfolgerung aus dem Geschehensablauf, der zu der Tat führte, in Anlehnung an das Sachverständigengutachten heißt: „Dann handelte die Angeklagte tatsächlich unter einem Zwang, nun gab es kein Zurück mehr, weil nun ein Ausbrechen aus der eingeschlagenen Bahn schwerer war, als es jemals zuvor gewesen wäre“ (UA S. 12).
Der hier verwendete Begriff „Zwang“ ist nicht in dem Sinn zu verstehen, dass die Angeklagte bei der Ausführung der Tat nicht anders handeln konnte, denn die Situation, in der sich die Angeklagte befand, wird ja gerade dahin erläutert, dass nun „ein Ausbrechen aus der eingeschlagenen Bahn schwerer, nicht aber unmöglich“ war. Aus diesem Grunde wird auch an anderer Stelle des Urteils, an der davon gesprochen wird, dass „die Angeklagte am Ende unter einem selbst geschaffenen und von ihr zu vertretenden ‚Zwang‘“ stand, das Wort Zwang ausdrücklich in Anführungsstriche gesetzt (UA S. 14).
Das Schwurgericht hat jedenfalls keinen Zweifel daran gelassen, dass nach seiner Auffassung in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen die Bewusstseinsstörung bei der Angeklagten im Zeitpunkt der Tat lediglich zu einer „Einengung der Bewusstseinsinhalte mit Verminderung der Urteilsfähigkeit“ führte (UA S. 11). Es hat daher auch noch bei der Strafzumessung ausdrücklich hervorgehoben, dass „der freie Wille der Angeklagten nie ausgeschlossen“ war, sondern „lediglich fortlaufend mehr eingeengt“ wurde (UA S. 13).
II. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand behalten.
Das Schwurgericht hat die Anwendbarkeit des Strafrahmens, den § 213 StGB für mildere Totschlagsfälle aufstellt, nicht ausreichend geprüft.
„Andere mildernde Umstände“ im Sinne dieser Strafnorm liegen vor, wenn die Anwendung des Rahmens des § 212 StGB bei Berücksichtigung aller wesentlichen Tatumstände, der Schuld- und Täterpersönlichkeit, aber auch der übrigen anerkannten Strafzwecke unangemessen hart wäre (BGH LM StGB § 212 Nr. 8).
Die in diesem Falle getroffenen tatsächlichen Feststellungen hätten es nahegelegt, besonders sorgfältig abzuwägen, ob es gerechtfertigt ist, bei der Bemessung der Strafe von § 212 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren androht. Von dieser Prüfung darf ein Tatrichter nicht etwa deshalb absehen, weil er meint, die schuldangemessene Strafe bereits aus dem durch die §§ 212, 44, 51 Abs. 2 StGB gebildeten Strafrahmen entnehmen zu können. Grundsätzlich ist zunächst der gesetzlich zutreffende Strafrahmen zu bestimmen, bevor die Strafe festgesetzt wird (BGH aaO).
Das Urteil lässt nicht erkennen, ob sich das Schwurgericht dessen bewusst gewesen ist.
Im Übrigen sind die Erwägungen, mit denen die Versagung mildernder Umstände begründet wird, zumindest missverständlich.
Dass die Angeklagte „bewusst und gewollt in die Situation hineinsteuerte, in der sie dann zur Tat kam“ (UA S. 13), ist kaum mit der Feststellung zu vereinbaren, dass die Angeklagte das Töten des Kindes, falls es lebend geboren wird, „ins Auge fasste, dann aber nicht etwa unausgesetzt an dieses Ziel dachte und auf es zusteuerte, sondern … die Realitäten einfach negierte und die Schwangerschaft …, nicht zuletzt auch vor sich selbst, verleugnete“ (UA S. 12).
Unverständlich ist es auch, wenn in dem Urteil gesagt wird, dass „als letzte Erklärung für den Tötungsentschluss, den die Angeklagte fasste, das Streben nach Bequemlichkeit“ bleibt (UA S. 13). Als Motiv der Tat wird an anderer Stelle die „Angst“ der Angeklagten festgestellt, „die Familie zerbreche an der Haltung des Mannes, wenn ein drittes Kind geboren wird“ (UA S. 11). Diese Angst kann aber schlechterdings nicht als Bequemlichkeit der Angeklagten gewertet werden.
Das Urteil war nach alledem unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Strafausspruch aufzuheben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Pfeiffer | Woesner | Strickert | |||
| Pikart | Zipfel |