Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs mangels Strafantrag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 128/66
- Datum
- 22.04.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) setzt einen wirksamen Strafantrag der Verletzten voraus; fehlt dieser, ist die Verurteilung aufzuheben.
Das Vorliegen gesetzlicher Verfahrensvoraussetzungen (insbesondere bei Antragsdelikten) ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen.
Ein fehlender, für die Verfolgung notwendiger Strafantrag kann nicht nachträglich geheilt werden.
Ist nicht auszuschließen, dass die irrige Annahme der Täterschaft die Strafzumessung beeinflusst hat, ist der Strafausspruch in dem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 19. November 1965
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Maurer █████ ███, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Maurer K., geboren am [REDACTED], zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 22. April 1966 einstimmig
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten R. C. gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. November 1965 wird verworfen (§ 349 Abs. 2, 3 StPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 20. November 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
2. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung dieses Beschwerdeführers wegen Hausfriedensbruchs, Vergehen gegen § 123 Abs. 1 StGB, wegfällt, und im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen (§ 349 Abs. 2, 3 StPO).
Gründe
Die Revision des Angeklagten R. C. ist ganz, die des Angeklagten ██████ ist insoweit offensichtlich unbegründet, als sie sich gegen den Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Beschädigung einer öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage, Verbrechen nach §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, Vergehen gegen §§ 317 Abs. 1, 73 StGB, richtet.
Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten ██████ wegen Hausfriedensbruchs nicht bestehen bleiben, weil es, wie das Revisionsgericht von Amts wegen beachten muss, an dem zur Verfolgung dieser Tat notwendigen Strafantrag fehlt. Inhaber des verletzten Hausrechts waren der Bäckermeister █████████ und dessen Ehefrau. Ihre Strafanträge richteten sich nach deren eindeutigem Wortlaut nur gegen den Angeklagten █████████, denn der Bäckermeister ████ ██ hat ausdrücklich die Verfolgung seines Sohnes gefordert, und die Ehefrau ███████ hat Strafantrag „als Mutter“ gestellt; keiner von ihnen hat aber, auch nicht andeutungsweise, obendrein die Bestrafung des Angeklagten ██████ begehrt. Das Fehlen des nach § 123 Abs. 3 StGB notwendigen Strafantrags, einer Verfahrensvoraussetzung, die nicht mehr nachgeholt werden kann, nötigt zur Aufhebung der Verurteilung dieses Beschwerdeführers wegen Hausfriedensbruchs und zugleich zur Aufhebung des Strafaus-
spruchs gegen ihn; denn es kann nicht zuverlässig ausgeschlossen werden, dass die irrige Annahme, auch dieser Angeklagte habe sich obendrein des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht, die Bemessung der gegen ihn verhängten Strafe beeinflusst hat.
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