Revision gegen Betrugsverurteilung: Fortsetzungszusammenhang und Gesamtvorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 128/57
- Datum
- 14.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Verbrauch der Strafklage wegen einer fortgesetzten Tat (§ 74 StGB) muss sich aus den tatsächlichen Feststellungen ergeben, dass bei der ersten Tat ein Gesamtvorsatz bestand, der die späteren Taten wenigstens in ihren wesentlichen Umrissen umfasste.
Die bloße Anwendung gleicher Tatmittel oder ein allgemeiner Entschluss, bei Gelegenheit Betrügereien begehen zu wollen, reicht nicht für den Gesamtvorsatz; Unterschiede in Geschädigten, Tatzeit oder Einleitungshandlungen sprechen gegen einen Fortsetzungszusammenhang.
Sind die Voraussetzungen für einen Gesamtvorsatz nicht belegt, sind mehrere Handlungen regelmäßig als selbständige Taten (§ 74 StGB) zu werten.
Das Revisionsgericht kann einen offensichtlichen Rechtsirrtum des Tatrichters hinsichtlich des Vorliegens eines Gesamtvorsatzes von sich aus berichtigen, wenn eine weitere aufklärende Feststellung nicht zu erwarten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 11. Dezember 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Werkzeugmacher Michael █████ aus ████████, geboren am ███████████ in █████ (Landkreis █████), zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Betrugs im Rückfall hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1957 auf Grund der Verhandlung vom 14. Mai 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Hübner, Dr. Dyn. Hengsberger, Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Dezember 1956 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Worte „die in Wegfall kommt“ im entscheidenden Teil des Urteils gestrichen werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war durch Urteil des Schöffengerichts Fürth vom 15. Mai 1956 wegen eines in sich fortgesetzten, im April 1955 zum Nachteil der Kontoristin Frau ██████ begangenen Betrugs zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Das Landgericht hat ihn nunmehr wegen eines im Januar 1955 gegenüber dem Rentner ██ ████████████ begangenen Betrugs unter Einbeziehung der früheren Strafe „die in Wegfall kommt“ zur Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Zuchthaus und Geldstrafe unter Anrechnung der auf die frühere Strafe bereits verbüßten Strafhaft verurteilt. Den Einwand des Angeklagten, durch das Urteil des Schöffengerichts Fürth sei die Strafklage im vorliegenden Fall verbraucht, hat das Landgericht nicht für durchgreifend erachtet. Es hat zwar geglaubt, nicht feststellen zu können, ob sich die im Urteil des Schöffengerichts Fürth rechtskräftig abgeurteilte fortgesetzte Tat auf die jetzt abzuurteilende erstreckt hat, da nicht zu klären sei, ob der Angeklagte mit einem beide Verfehlungen umfassenden Gesamtvorsatz gehandelt hat; jedoch gingen Zweifel in dieser Frage zu Lasten des Angeklagten; ein Gesamtvorsatz könne der rechtlichen Würdigung nur zugrunde gelegt werden, wenn er erwiesen sei, denn er sei die Ausnahme; andernfalls bleibe es bei der Regel, dass mehrere Handlungen selbständige Taten im Sinne des § 74 StGB seien.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts, insbesondere aber einen Verstoß gegen den Grundsatz, dass niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze zweimal bestraft werden darf (Art. 103 Abs. 3 GG).
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Die Strafklage ist nicht verbraucht.
Das Urteil des Schöffengerichts Fürth vom 15. Mai 1956 hat den Angeklagten zwar des „fortgesetzten“ Betrugs schuldig gesprochen, jedoch nur deshalb, weil er die dort allein in Erscheinung getretene Frau ██████ durch zwei Teilhandlungen getäuscht und geschädigt hat. Es lag dort ein (allerdings in sich fortgesetzter) Fall des Betrugs zum Nachteil derselben Geschädigten vor, der durch eine Zeitungsanzeige vom April 1955 eingeleitet und in der unmittelbar darauf folgenden Zeit durchgeführt wurde. Wie das Schöffengericht Fürth die Sach- und Rechtslage beurteilt hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass der Angeklagte bereits im Januar 1955 den jetzt zur Entscheidung stehenden Betrug zum Nachteil des Rentners auf Grund einer vorhergegangenen anderen Zeitungsanzeige verübt hatte, lässt das Urteil nicht erkennen. Aus der Tatsache der Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs allein kann, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der Verbrauch der Strafklage noch nicht geschlossen werden; es bedarf der Feststellung, ob der Betrugsfall ██ den im schöffengerichtlichen Urteil angenommenen Fortsetzungszusammenhang gehört (vgl. RGSt 72, 211 ff.; BGHSt 6, 92, 95; 6, 122 ff.); dies umso mehr, als es sich im früheren Urteil nur um einen Geschädigten, Frau ██████, zudem um eine erheblich abweichende Tatzeit und eine andere betrügerische Zeitungsanzeige handelte.
Zwar steht die Verschiedenheit der Geschädigten, der Tatzeiten und der die Betrügereien einleitenden Zeitungsanzeigen der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs an sich nicht rechtsgrundsätzlich entgegen. Es genügt aber nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. u. a. RGSt 66, 236, 238 f.; 72, 211) und des Bundesgerichtshofs (u. a. BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167) für den hierzu nötigen Gesamtvorsatz nicht, dass der Täter den allgemeinen Entschluss gefasst hat, bei sich bietender Gelegenheit Betrügereien, wenn auch nach einem gewissen Grundplan, zu begehen; vielmehr ist erforderlich, dass sein Wille schon bei der ersten in den Fortsetzungszusammenhang einbezogenen Handlung darauf gerichtet war, einen wenigstens in den wesentlichen Umrissen ins Auge gefassten Gesanterfolg stückweise zu verwirklichen. Es ist also unter Berücksichtigung des vom Tatrichter festgestellten Sachverhalts zu prüfen, ob der Angeklagte die Betrügereien nach Umfang, Zeit, Ort und Person der Geschädigten wenigstens ungefähr überblickt und von Anfang an in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Hierfür sprechende Gesichtspunkte sind jedoch nicht vorhanden. Vielmehr war der Angeklagte ersichtlich in beiden Fällen darauf angewiesen, abzuwarten, ob sich jemand auf seine Zeitungsanzeigen meldete, und auch dann konnte er „nach der Erfahrung des Lebens“ nicht jeden, der sich meldete, zum Opfer seiner Betrügereien machen, sondern musste die hierfür Geeigneten aussuchen. Diese Erwägung führt zu dem Ergebnis, dass er bei jedem einzelnen Geschädigten einen neuen, selbständigen Vorsatz fasste, der über die natürlich auch für jedes Einzelstück einer fortgesetzten Tat nötige Willensentschließung hinausgehend (vgl. RGSt 58, 183 f.) den Betrug gegenüber jedem der beiden Geschädigten zu einer gegebenenfalls in sich fortgesetzten selbständigen Handlung machte. Wenn das Landgericht im vorliegenden Fall noch Zweifel hatte, ob der Angeklagte die Taten zum Nachteil des █████ und der Frau ██ ██ auf Grund jeweils selbständiger Einzelvorsätze begangen hat, so beruhte dies offensichtlich auf einer zu weiten Auslegung des zur fortgesetzten Tat gehörenden Merkmals des Gesamtvorsatzes. Der Senat trägt, da eine weitere Aufklärung insoweit nicht zu erwarten ist, kein Bedenken, diesen Rechtsirrtum des Tatrichters von sich aus zu beheben.
Sind danach die beiden in Frage stehenden Betrügereien als selbständige Taten (§ 74 StGB) anzusehen, so entfällt, wie das Landgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat, ein Verbrauch der Strafklage. Es bedarf deshalb keines Eingehens auf die im angefochtenen Urteil mehr auf die Begründung, in der ein Verstoß gegen den Grundsatz des Art. 103 Abs. 3 GG verneint wird.
Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt sowohl für den Schuldspruch wie für die Strafzumessung und die Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 79 StGB. Lediglich die im entscheidenden Teil des angefochtenen Urteils stehenden Worte „die in Wegfall kommt“ sind zu streichen; es handelt sich bei der im früheren Urteil ausgesprochenen Strafe nicht um eine Gesamt-, sondern um eine Einzelstrafe, die zwar einzubeziehen ist, aber nicht wegfällt.
| Dr. Peetz | Werner | Hübner | |||
| Dr. Hörchner | Dr. Hengsberger |