Revision verworfen: Versuch der Unzucht mit einem Kinde – Ausführungsbeginn durch Verleitung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 128/55
- Datum
- 07.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Versuch einer Unzucht mit einem Kinde beginnt bereits, wenn der Täter durch planmäßige Einwirkung (z. B. wiederholte ungeeignete Erzählungen) darauf abzielt, das Kind dem Erfolg näher zu bringen, auch ohne unmittelbaren Körperkontakt.
Zur Abgrenzung von Vorbereitung und Beginn der Ausführung genügt, dass Handlungen nach Täterwillen dem Erfolg wesentlich näher rücken; äußerlich harmlos erscheinende Maßnahmen können Ausführungsbeginn sein, wenn sie nach dem Tatplan das Ziel fördern.
Die für die Vollendung erforderliche äußere Erheblichkeit der unzüchtigen Handlung ist nicht maßgeblich für die Frage des Ausführungsbeginns; es reicht, dass bei planmäßigem Fortgang die Handlung diese Erheblichkeit erreichen würde.
Indizien wie frühere gleichgelagerte Taten, gezielte Anstiftung/Verleitung, Anordnungen zur Geheimhaltung und beharrliches Nachsetzen können den Tatentschluss und den Beginn der Ausführung begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 19. November 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser Johann ██, geboren am ███ ██ ████ in ██ (CZ.), wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hechner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
für Recht:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. November 1954 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Mit Recht hat das Landgericht den Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3, § 43 StGB) verurteilt. Einerseits ist die Tat nicht vollendet; dem Urteil läßt sich nichts dafür entnehmen, daß der Angeklagte durch seine Reden die Aufmerksamkeit des Kindes bereits gefesselt hatte, so daß es ihm mit Anteilnahme zuhörte (BGHSt 1, 168, 173). Andererseits ist sie über bloße Vorbereitungshandlungen hinaus gediehen. Die Grenze gegen diese im Verhältnis zu Handlungen, die bereits den Beginn der Ausführung des Verbrechens enthalten, hat das Reichsgericht im Bereiche des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB weit gezogen (vgl. RGSt 52, 184 f.; 69, 140 f.; LZ 1922, Sp. 470 Nr. 4). Der Bundesgerichtshof ist dieser Rechtsprechung gefolgt (BGHSt 6, 302). Dagegen hat sich Widerspruch in der Rechtslehre erhoben (Bockelmann DIZ 1954, 468; 1955, 193). Grundsätzlich braucht diesem hier nicht nachgegangen zu werden. Im gegebenen Falle hat der Angeklagte, wie die wenn auch nicht ausführlichen – Feststellungen des Landgerichts hinreichend deutlich erkennen lassen, bereits begonnen, die 10-jährige Karin ██ zur Verübung unzüchtiger Handlungen zu verleiten.
Schon einen Tag zuvor hatte er durch harmlose und kindlicher Eitelkeit gefällige Reden sich in ihr Vertrauen zu schleichen versucht. Am Tattage hielt er sie bei einem Besorgungsgang auf und erzählte ihr, er habe mit ihrer Freundin Erika ██████ „etwas Unsittliches gemacht“ und dabei einen „Pariser“ gebraucht. Sie sei „schöne Stellen“, selbst schön und habe
Es liegt in der Natur der Sache, daß, wer ein Kind zur Verübung unzüchtiger Handlungen verleiten will, sein Vorhaben nicht immer alsbald erkennen läßt, sondern allmählich, Stück um Stück, sein Ziel verfolgt (BGHSt 6, 302; RGSt 52, 184). Daher kann schon in äußerlich harmlos erscheinenden Handlungen der Beginn der Ausführung eines solchen Verbrechens liegen, wenn sie den Täter nach seiner Absicht dem Erfolge nahe bringen sollen (RG JR 1926 Nr. 1197; BGH LM Nr. 5 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Das gilt erst recht für verfängliche Äußerungen, die die Neugier des Kindes wecken oder anderswie seine Vorstellung oder sein Gefühl auf das Geschlechtliche lenken und den Täter weiter auf sein Ziel hinführen sollen. Daß für den Begriff der unzüchtigen Handlung ein Vorgang von gewisser äußerer Erheblichkeit erforderlich ist (BGHSt 2, 163, 166; NJW 1954, 120 Nr. 27; RGSt 67, 170 f.), hat für die Frage Bedeutung, ob die Tat vollendet ist, nicht dagegen für die ganz andere Frage, wann mit ihrer Ausführung begonnen ist; dafür muß genügen, daß jenes Erfordernis erfüllt wäre, wenn der Täter sein Vorhaben planmäßig zu Ende führen könnte.
Das trifft hier zu. Das Landgericht ist überzeugt, daß der Angeklagte, der sich schon an Erika ███ im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vergangen hatte und deswegen bestraft worden ist, nunmehr Karin ██ „zum geflissentlichen Anhören seiner unzüchtigen Reden und zu weiterem Unzuchttreiben“ verleiten wollte. Nach dem Urteilszusammenhang will das Landgericht damit sagen, der Angeklagte habe es darauf angelegt, durch wiederholte Erzählungen von seinem unsittlichen Treiben mit Erika ███ die Aufmerksamkeit Karins für geschlechtliche Dinge zu er-
regen und festzuhalten und das Kind womöglich zu ähnlichem Verhalten zu bestimmen. In den Feststellungen, daß der Angeklagte dem Mädchen auftrug, von seinem Gespräch mit ihm niemandem etwas zu sagen, und daß er nach dem Vorfall das elterliche Haus „förmlich belagerte, um die Karin wieder zu treffen“, hat diese Schlußfolgerung des Landgerichts eine hinreichende Grundlage. Lag es aber in dem Plane des Angeklagten, das Kind, diesem selbst unmerklich, durch fortgesetztes Einwirken allmählich für sein unzüchtiges Vorhaben zu gewinnen, so hatte er mit der Ausführung eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB bereits den Anfang gemacht. Denn die Erzählung von seinem unsittlichen Treiben mit der Freundin, untermischt mit kindlicher Vorstellungswelt im allgemeinen fremden Begriffen („Pariser“) und in Zusammenhang gebracht mit „schönen Stellen“ des eigenen Körpers, konnte ohne weiteres die Neugier des Kindes wecken und, weiter fortgesetzt, seine Gedanken und Empfindungen auf das Geschlechtliche hinlenken, unter Umständen bei ungestörtem Verlauf schließlich zu ähnlichem Tun geneigt machen.
Auch im übrigen hat das Landgericht, frei von Verstößen gegen Denkregeln und Erfahrungssätze, die Merkmale der strafbaren Handlung festgestellt, derentwegen der Angeklagte verurteilt ist. Seine Revision, die die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist daher unbegründet.
| Dr. Hechner | Martin | Hübner | |||
| Mantel | Dr. Hengsberger |